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Neuer Friedhofswegweiser für Esslingen
Ab Februar 2012 wird die zweite Auflage der einhundert seitigen Broschüre kostenlos bei städtischen und kirchlichen Einrichtungen sowie bei den mitwirkenden Berufsgruppen ausliegen. Der Wegweiser gibt den Bürgern bei der Auseinandersetzung mit dem Lebensende und den Angehörigen im Todesfall Hilfestellung. Die Broschüre beschreibt die verschiedenen Bestattungsformen und Grabarten, Grabpflege, Formalitäten im Sterbefall, und Grundlegendes zum Erb- und Steuerrecht. Sie enthält zudem alle wichtigen Rufnummern im Notfall.
Bei der Präsentation des Friedhofswegweisers am 20. Januar 2012 erklärte der Esslinger Oberbürgermeister Dr. Jürgen Zieger, dass es ihm ein wichtiges Anliegen sei, den Esslinger Bürgern ein Stück Wegweisung an die Hand zu geben. Ein Trauerfall sei eine krisenhafte Situation, in der rationales Handeln oftmals eingeschränkt sei.
Der Friedhofswegweiser ist ab sofort kostenlos in unserer Kanzlei erhältlich.
Unser Rechts-Tipp zu Kameras am Arbeitsplatz in der Eßlinger Zeitung vom 14./15. Januar 2012
Nur bei konkretem Verdacht erlaubt
Die Werkshalle sieht ordentlichen aus. Die Maschinen sind sauber, alle Produktionsmittel geordnet. Doch aus einer Ecke wacht eine Kamera. Kein Mitarbeiter ist noch motiviert. Hält uns den der Chef alle für Diebe, nur weil einmal etwas fehlte?
„Nur bei einem konkreten Verdacht darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auch mit einer Überwachungskamera beobachten,“ erklärt Cornel Pottgiesser, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Esslingen. Das seit 2009 geltende neue Bundesdatenschutzgesetz verlangt für die Zulässigkeit der Videoüberwachung, dass Anhaltspunkte den Verdacht begründen, der Betroffene habe im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat wie Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung begangen. Eine Überwachung sei zur Aufdeckung erforderlich und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Überwachung überwiege nicht. Falls schließlich ein Betriebsrat vorhanden ist, muss auch der gehört werden. „Die Hürden sind also hoch, zumal die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts streng ist“, resümiert Pottgiesser. kein Arbeitgeber sollte mit Kanonen auf Spatzen schießen. Fortlaufender Schwund mache eine Überwachung aber irgendwann zulässig.
Zentrales Testamentsregister gestartet
Am 1. Januar 2012 hat das von der Bundesnotarkammer in Berlin geführte Zentrale Testamentsregister (ZTR) seinen Betrieb aufgenommen. Das elektronisch geführte Register wird jetzt bei jedem Todesfall von Amts wegen bundesweit auf vorhandene Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Verstorbenen geprüft. Es meldet dann an das zuständige Nachlassgericht, ob, wo und gegebenenfalls welche Urkunden der Verstorbene errichtet hat. Erfasst werden künftig sämtliche in notarieller oder gerichtlicher Verwahrung befindlichen erbfolgerelevanten Urkunden. Nicht erfasst werden privatschriftliche Testamente, die der Erblasser nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat.
Umfangreicher und langwieriger Schriftverkehr zwischen den verschiedenen Behörden dürfte jetzt der Vergangenheit angehören. Testamente und Erbverträge werden nun zeitnah aufgefunden, so dass für die Erben künftig schneller ein Erbschein erteilt werden kann.
Ähnlich wie beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) - ebenfalls bei der Bundesnotarkammer geführt - beinhaltet auch dieses Register aus Gründen des Datenschutzes nicht den Text der jeweiligen Urkunden und damit auch nicht den beziehungsweise die Erben, sondern nur die verschlüsselt gespeicherten Personaldaten des Erblassers und wo sich der letzte Wille in Verwahrung befindet. Auf Wunsch können beispielsweise auch Angaben zur Abkömmlingen oder Auskunftsgebern erfasst werden. Damit sollen zeitaufwendige Anfragen bei Standesämtern vermieden werden. Auf das Register können nur Gerichte und Notarinnen/Notare zugreifen.
Vorträge zum Thema Testamentsgestaltung
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Frank Felix Höfer wird am
9. Mai 2012 in Düsseldorf, 13. Juni 2012 in Hamburg, 20. Juni 2012 in Stuttgart, 19. September 2012 in Berlin, 10. Oktober 2012 in Frankfurt/Main, 7. November 2012 in München, 14. November 2012 in Dresden (Termin vom 21. November 2012 vorverlegt)
zum Thema „Testamentsgestaltung“ referieren. Behandelt werden u.a. Einzel- und Ehegattentestamente, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, Behindertentestamente, Testamente bei überschuldetem Erben, Unternehmertestamente sowie Testamente und andere Verträge zur Pflichtteilsreduzierung. Weitere Informationen zum Vortrag finden Sie auf der Homepage des DASV (Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.) und und der DANSEF (Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.).
Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit zeitlicher Verzögerung
Das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (31 Wx 249/10), dass ein gemeinschaftliches Testament (sog. Ehegattentestament) auch dann wirksam errichtet sein kann, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht. Wird ein gemeinschaftliches Testament dergestalt errichtet, das zunächst ein Ehegatte das Testament schriftlich niedergelegt und der andere Ehegatte dies - hier nach über sechs Jahren - zu einem späteren Zeitpunkt mit unterzeichnet, so steht dies einer Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nicht entgegen. Allerdings muss im Zeitpunkt der Gegenzeichnung noch die Zustimmung des anderen erst errichtenden Ehegatten gegeben sein.
Änderungen für Familien zum Jahreswechsel - keine Düsseldorfer Tabelle 2012
Zum 1. Januar 2012 werden mehrere gesetzliche Änderungen in Kraft treten, von denen junge Familien profitieren können. Unter anderem werden bürokratische Hürden beim Beantragen von Kindergeld beseitigt, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten - pro Kind bis zu 4.000 € jährlich - können als Sonderausgaben abgesetzt werden und mit der neu eingeführten Familienpflegezeit soll es künftig möglich sein, Angehörige besser zu pflegen und gleichzeitig die eigene materielle Existenz sicherzustellen.
Keine Änderung wird es beim Unterhalt geben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird für 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgeben. Da keine gesetzlichen oder steuerlichen Änderungen eine Anpassung erfordern, gilt auch nach dem Jahreswechsel die Düsseldorfer Tabelle 2011 mit den dort festgesetzten Unterhaltsbeiträgen und Selbstbehaltssätzen fort.
Ein Zeichen wirbt gegen die guten Sitten - Bundesgerichtshof klärt Rangverhältnis der unlizensierten Nutzung von Bild- und Wortmarke
Marken sind wertvoll, auch im Gebrauchtwagengeschäft. Wer seine Dienstleistung an den Mann bringen will, muss werblich auffallen, am besten herausstechen. Vertragswerkstätten und freie Werkstätten stehen in einem harten Wettbewerb; Ketten von Werkstätten ohne Herstellerbindung bieten günstige Preise, brauchen aber einen enormen Umsatz, um trotz ihrer geringen Margen bestehen zu können.
Die Verlockung für freie Werkstätten ist groß, ihre Inspektionsdienstleistungen in der Weise anzupreisen, dass sie die Marken der betreuten Pkw-Fabrikate besonders herausstellen. Gemäß § 23 Nr. 3 Markengesetz ist das zulässig, solange die guten Sitten nicht verletzt werden. Der Dritte darf den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung einer Marke beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Darf eine solche Werkstatt also auch eine überragend bekannte, also sehr werbewirksame Bildmarke eines Herstellers nutzen? Oder muss sie sich auf die weniger werbewirksame Wortmarke im Fließtext beschränken? Der BGH bejaht diese Pflicht zur bevorzugten Nutzung der Wortmarke und meint in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (Aktenzeichen I ZR 33/10) dazu: „Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann. Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern. Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird… Es ist … nicht geboten, dem Dritten die Auswahl zu überlassen, welche von mehreren zur Bestimmung seiner Leistung geeigneten Marken er verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen einzelnen Markenformen kein Rangverhältnis in ihrer Bedeutung als Kenn-zeichnungsmittel für den Markeninhaber besteht. Vielmehr kommt es für die Beurteilung, welche von mehreren Marken zur Bestimmung der Dienstleistung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht, auf die Situation der konkreten Zeichenverwendung im Einzelfall an. Regelmäßig wird allerdings die Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers weniger einschneidend berühren als die Benutzung seiner Wort/Bildmarke oder Bildmarke, weil sich die Wortmarke in erster Linie zur Beschreibung der Bestimmung der Dienstleistungen eignet. Dementsprechend gibt es unzweifelhaft Fälle, in denen nur die Verwendung des Wortzeichens eines Herstellers nicht aber die Verwendung seiner Wort-/Bildmarke die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG erfüllt. So ist etwa die Wirkung einer Wortmarke im Fließtext im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung regelmäßig darauf beschränkt, nur über die Bestimmung der Leistung des Dritten zu informieren. Ein bekanntes Wort-/Bildzeichen wird - wie im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - oft eine darüber hinausgehende Aufmerksamkeit erzeugen und deshalb eher die Gefahr der Rufausbeutung in sich bergen. Erforderlich ist eine Interessenabwägung.“
Dem ist nicht viel hinzuzufügen: Die Wortmarke ist zuerst zu nutzen. Die werblich reizvollere Bildmarke bleibt also außen vor. Danach sollte jeder unabhängige Anbieter von Dienstleistungen für Markenprodukte sich ausrichten. Ungerecht ist das nur, wenn man den Markenschutz als Monopolrecht grundsätzlich ablehnt wie die Open-Source-Bewegung. Ansonsten ist die Abwägung unter zwei Marken sicherlich sachgerecht.
Erbschaftsteuer erneut verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte in einer Pressemeldung vom 16. November 2011 mit, dass er mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) die Verfassungsmäßigkeit, der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer prüft und er das Bundesfinanzminsterium aufgefordert hat, dem Verfahren beizutreten. Die Überprüfung durch das oberste Finanzgericht kam nicht unerwartet. Bereits vor dem Inkrafttreten des neu gefassten Erbschaftsteuerrechts kamen erste Bedenken von Erbschaftsteuerexperten auf.
Dem jetzigen Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbfalls aus dem Jahre 2009 zugrunde. Der Freibetrag des Klägers, der zu einem Viertel Miterbe seines verstorbenen Onkels wurde, beträgt 20.000 €, der Steuersatz 30 %. Der BFH hat nun zu prüfen, ob die Gleichstellung von Personen der (Erbschaft-) Steuerklasse II, zu denen Geschwister, Neffen und Nichten angehören mit denen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungskonform ist. Auch muss der BFH klären, ob deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird, weil durch die Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerbliche geprägte Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Vermögenserwerbs ermöglicht werden kann.
Mütter müssen den Namen des Vaters nennen
Mit Urteil vom 9. November 2011 (XII ZR 136/09) entschied der Bundesgerichtshof, dass Mütter den Namen des Kindsvaters preisgeben müssen. Er schränkte damit das bisherige Schweigerecht der Mütter ein, die künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen dürfen, mit dem sie ein Kind gezeugt haben. Mit dieser Entscheidung stärkte das Gericht das Recht von Männern, denen ein Kind untergeschoben wurde (sog. Kuckuckskinder). Geklagt hatte ein Mann, der mit der Kindsmutter in einer knapp zweijährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte und sich zunächst für den Vater des Kindes hielt und Unterhalt bezahlte. Als er herausfand, dass er nicht der leibliche Vater ist, wollte er von der Mutter den Namen des tatsächlichen Erzeugers wissen. Er wollte den leiblichen Vater auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Unterhalts in Anspruch nehmen. Die Kindsmutter hingegen verweigerte die Auskunft. Die Karlsruher Richter bestätigten die Urteile der Vorinstanzen und gaben dem klagenden Mann Recht. Sie befanden, dass die Kindsmutter dem Mann helfen müsse, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Die Kindsmutter könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen, sondern schulde dem vermeintlichen Kindsvaters „nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.“ Bezweifelt wird, dass in der Praxis nun alle Mütter die Auskunft über den Erzeuger erteilen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich viele auf einen One-Night-Stand berufen und behaupten werden, den Namen des Geschlechtspartners nicht zu wissen.
Erhöhung der Grunderwerbsteuer
Der Landtag von Baden-Württemberg wird am 26. Oktober 2011 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 auf 5 Prozent beschließen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Laut Mitteilung des Staatsministeriums soll die Verkündung am 4. November 2011 erfolgen, so dass ab dem 5. November 2011 die höhere Steuer gelten würde. Der Zeitpunkt für den Besitz- und Nutzungsübergang soll keine Rolle spielen. Maßgeblich sei lediglich auf den Tag der notariellen Beurkundung.
Steuervereinfachungsgesetz 2011
Am 23. September 2011 haben Bundestag und Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 und damit 35 Steuervereinfachungen zugestimmt. Mit Ausnahme von zwei Regelungen werden alle weiteren erst 2012 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen sind: - Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt bereits für 2011 von 920 € auf 1.000 €. Dies bedeutet, dass zirka 550.000 steuerpflichtige Arbeitsnehmer sich künftig das Belegesammeln sparen können. - Mit der Steuererklärung für 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosteneinfacher absetzen. Ob Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt künftig keine Rolle mehr. - DieEinkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt. Die Eltern bekommen weiter das volle Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient. - Einfachere Vergleichsberechnung bei derEntfernungspauschale: Wer für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Busse oder Bahnen und das Auto benutzt, muss die Kosten dann nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die Jahreskosten. - Unternehmen können durch die geplante erleichterte elektronische Rechnungsstellung pro Jahr rund vier Milliarden Euro Bürokratiekosten sparen. - Bundeseinheitliche Standards für eine zeitnahe Betriebsprüfung wurden festgelegt. Lange Zeiträume zwischen der Steuerentstehung und einer Betriebsprüfung sollen künftig vermieden werden. Nicht durchgesetzt hat sich hingegen die Möglichkeit der zweijährigen Steuererklärung.
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