Pottgiesser & Partner - Startseite Sitemap E-Mail Impressum
Pottgiesser & Partner - Startseite
Navigationsleiste klein Leistung Rechtsanwälte Fachgebiete Aktuelles Infothek Navigationsleiste klein Kontakt . Anfahrtsbeschreibung . Kooperationspartner Website in English ifas - privates Institut für außergerichtliche Streitbeilegung
hellgrau hellgrau hellgrau
Wirtschaftsrecht aktuell
Arbeitsrecht aktuell
Erbrecht aktuell
Familienrecht aktuell
Steuerrecht aktuell
Allgemeines aktuell
Veranstaltungen, Vorträge und Kanzleineuigkeiten
Folgen Sie Cornel Pottgiesser auf twitter

Gläubiger können auch durch einen Nießbrauch des Schuldners am eigenen Grundstück benachteiligt werden - Landgericht Ulm lässt Anfechtung zu

Der Schuldner wollte die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil gegen sich vereiteln. Sein einziger Vermögensgegenstand war ein Grundstück. An diesem Grundstück ließ sich der Schuldner noch während des Gerichtsprozesses einen Nießbrauch eintragen. Mit diesem Nießbrauch wäre eine Zwangsvollstreckung quasi unmöglich geworden. Er bliebe im geringsten Gebot einer Zwangsversteigerung bestehen und könnte nur zur Ausübung gepfändet werden. Da der Schuldner die Immobilie selbst bewohnte, war auch hier kein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis zu erwarten.

Die Bestellung dinglicher Rechte wie dem Nießbrauch am eigenen Grundstück ist nach dem Landgericht Ulm (Urteil vom 30.11.2012, 2 O 137/12) unmittelbar nach § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz anfechtbar. Das Landgericht Ulm folgt insoweit dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 30.3.2010, VII R 22/09). Der Wortlaut der Norm, wonach eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung anfechtbar ist, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, beschränkt ihre Anwendbarkeit nicht auf den Fall der Fremdbegünstigung. Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung des "Wenn"-Satzes darin, den gutgläubigen Erwerber in Fällen der Fremdbegünstigung vor einer Anfechtung zu schützen. Im Fall der Selbstbestellung eines Teilrechts am eigenen Grundstück geht der Konditionalsatz ins Leere. Die Gläubigerbenachteiligung besteht darin, dass sich schon allein durch die Bestellung einer Grundstücksbelastung am eigenen Grundstück die Zugriffslage für die Gläubiger --unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums-- verschlechtern kann. Denn im Fall einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück bleibt dieses im Rang vor dem Anfechtungsgläubiger stehende Teilrecht bestehen. Im Streitfall liegen solche Verschlechterungen der Zugriffslage für die Gläubiger vor. Der an den Grundstücken bestellte Nießbrauch kann zwar grundsätzlich Gegenstand der Pfändung sein; allerdings, wie sich aus § 857 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1059 BGB ergibt, ist er der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Wegen seiner Unveräußerlichkeit, die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der Pfändungspfandgläubiger den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwerten, sondern ihn nur zu diesem Zweck ausüben. Dies schließt eine Überweisung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs statt nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf.

Dem Gläubiger, der ins Leere gehen sollte, wurde geholfen. Der Nießbrauch wurde für anfechtbar erklärt und ist deshalb bei einer Zwangsversteigerung nicht zu beachten. Merke: Das Anfechtungsrecht macht das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen nahezu unmöglich.




Kemptener Tagesseminar Geschäftsbedingungen und Rahmenverträge

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Cornel Pottgiesser, referiert am Freitag, 1. Februar 2013, zum Thema „Geschäftsbedingungen und
Rahmenverträge“. Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf der Homepage von 
Thümlein & Kollegen Seminar GbR.




BFH hält Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH II R 9/11) sieht § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig an und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor.

Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit „verfassungswidrige Überprivilegierung“ dar, so die obersten Steuerrichter. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde; es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen, und zwar auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien oder - gegebenenfalls im Rahmen einer Stundung der Steuer - ohne weiteres beschafft werden könnten. Die zusätzlich zu den Freibeträgen des § 16 ErbStG anwendbaren Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen führten dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei.

Laut BFH führten die Verfassungsverstöße teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

Die Gleichstellung von Geschwistern, Nichten und Neffen mit familienfremden Dritten bei der Erbschaftsteuer erklärte der Bundesfinanzhof dagegen für rechtens. Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern.




Optimale Gestaltung von Gesellschaftsverträgen


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Cornel Pottgiesser, referiert am 27. Oktober 2012 in Schwetzingen zum Thema „Optimale Gestaltung von Gesellschaftsverträgen“. Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf der Homepage von SiS - Seminare im Schloss.




Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft - Grenzüberschreitendes Vererben und Nachlassabwicklungen in Europa vereinfacht

Am 16. August 2012 ist die EuErbVO in Kraft getreten (sog. Rom IV-Verordnung). Unmittelbare Wirkung entfaltet sie aber erst ab dem 17. August 2015. Das heißt, die neue Verordnung ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung  - erst auf Todesfälle ab dem 17. August 2015 anwendbar. Sie gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Ferner gilt sie auch im Verhältnis zur Staatsangehörigen und Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten. Staatsverträge, die Deutschland mit der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion geschlossen hat, bleiben weiterhin vorrangig in Kraft.

Die Verordnung führt zu Änderungen und Ergänzungen beim Erbkollisionsrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen und zur Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses. Künftig wird bei europäischen Erbangelegenheiten nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für Erbfälle nach dem 17. August 2015 kann bereits jetzt schon jeder Testierende zugunsten des Rechts des Staates dem er angehört, eine Rechtswahl treffen. So kann zum Beispiel ein Mallorca-Rentner verhindern, dass sein Nachlass sich nach spanischen Recht richtet. Für Todesfälle vor dem 17. August 2015 gilt bei testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügung eine Rechtswahlvermutung zugunsten des deutschen Rechts - nicht hingegen bei gesetzlicher Erbfolge.

Für Erbscheinsverfahren und Erbstreitigkeiten sind künftig ausschließlich die Gerichte oder sonstigen staatlichen Stellen (zum Beispiel Notare) im letzten gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Erblassers zuständig. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Rechtswahl, rügeloser Einlassung und für die Entgegennahme erbrechtlicher Erklärungen (wie zum Beispiel Ausschlagung und Annahme der Erbschaft). Erbrechtlichen Entscheidungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und können vollstreckt werden.

Das neue europäische Nachlasszeugnis tritt neben den deutschen Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Nachlasszeugnis führt auch Vermächtnisnehmer und Nachlassgegenstände auf und dient der einfacheren Legitimierung im gesamten Geltungsbereich. Er ist auf sechs Monate befristet, kann aber verlängert werden.





Ge
burtstagsveranstaltungen 2013: „Optimale Gestaltung von Gesellschaftsverträgen“ und „Geschäftsbedingungen und Rahmenverträge für Hightech“


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Cornel Pottgiesser wird am

19. April 2013 in Berlin
7. Juni 2013 in Düsseldorf
5. Juli 2013 in München
27. September 2013 in Stuttgart
8. November in Hamburg
13. Dezember in Frankfurt/Main

zum Thema „Optimale Gestaltung von Gesellschaftsverträgen - Update 2013“ und am

11. Oktober 2013 in Stuttgart
22. November 2013 in Düsseldorf
29. November 2013 in München

zum Thema „Geschäftsbedingungen und Rahmenverträge für Hightech - Update 2013“ referieren. Weitere Informationen zu den Vorträgen finden Sie auf der Homepage des DASV
DASV (Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.) unter Gesellschaftsverträge und Hightech.




Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht sittenwidrig bei ALG II Bezug

Wie Mitte August 2012 bekannt wurde, hat das Sozialgericht Stuttgart am 8. März 2012 (S 15 AS 925/12 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dem Antragsteller darlehensweise Leistungen zu gewähren, obwohl dieser einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatte.

Der Antragsteller bezog seit Ende 2010 Arbeitslosengeld II. Im April 2011 schloss er mit seinem Vater, der ihm zuvor testamentarisch ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung seines Wohnhauses eingeräumt hatte, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Im Juni 2011 verstarb der Vater. Zunächst gewährte das Jobcenter die Leistungen weiter, lehnte dann aber einen weiteren Fortzahlungsantrag ab und begründete dies damit, dass der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfüge, da der Pflichtteilsverzichtsvertrag sittenwidrig und daher unwirksam sei.

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Pflichtteilverzichtsvertrag weder um einen Vertrag zu Lasten Dritter, noch die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts damit zu begründen sei, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Leitungsträgers aufrechterhalte. Der Pflichtteilsverzicht sei regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des Leistungsträgers zu handeln, so das Stuttgarter Sozialgericht.





„Die Cloud und das Recht“


Vortrag von Rechtsanwalt Cornel Pottgiesser bei der Pecha Kucha Night Esslingen #01 am 19. September 2012 im Alten Rathaus Esslingen:

„Unser Leben wird immer virtueller. Bei dem Begriff Briefkasten denken wir kaum noch an die Blechdose vor unserer Haustür. Kontoauszüge mit der Post haben wir schon lange nicht mehr und unsere Urlaubsbilder werden nur noch selten gedruckt.

Was geschieht mit meinen Daten in der Computerwolke "Cloud"? Wer darf damit was tun? Was passiert, wenn etwas nicht so ist, wie ich es gerne hätte? Welches Gericht hilft mir, wenn mein virtueller Anbieter nicht mitspielt? Hilft mir mein deutsches Recht überhaupt weiter? Die Möglichkeiten moderner Datenkommunikation mittels Smartphone, Internet und Datentransfer bieten jede Menge Chancen, doch lauern auch Gefahren. Scoring und Profiling schaffen einen sehr durchsichtigen Nutzer. Hier ist der Schutz des Rechts gefragt.

Mein Vortrag soll Ihnen die Leitlinien zum Grundverständnis darstellen. Auch ein paar Tipps zur Vorbeugung und zur Reaktionsmöglichkeiten können nicht schaden."




Neues Mediationsgesetz

Nachdem Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses akzeptiert haben, ist am 26. Juli 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. In Umsetzung einer europäischen Richtlinie stellt das Gesetz erstmals gesetzliche Rahmenbedingungen für die Mediation auf. Das Gesetz soll die außergerichtliche Streitlösung stärken und die Justiz entlasten. Private und geschäftliche Streitigkeiten sollen künftig vermehrt einvernehmlich, schnell und kostengünstig in einem gesetzlich strukturierten Mediationsverfahren gelöst werden. Das Gesetz im Wortlaut finden Sie unter anderem hier: www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/index.html.

Das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ enthält viele Neuerungen aus den begleitenden Änderungen der verschiedenen Prozessordnungen. Da nun auch die Finanzgerichtsbarkeit mit einbezogen wurde, erstreckt sich das neue Gesetz auf alle fünf Gerichtszweige.

Künftig soll der Kläger / Antragsteller in der Klage / im Antrag mitteilen, ob der Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung stattgefunden hat. Die Gerichte können dann den Prozessbeteiligten eine Mediation oder ein anderes streitbeilegendes Verfahren vorschlagen. Im sogenannten Güterichtermodell darf der Güterichter - im Gegensatz zum Mediator - rechtliche Bewertungen vornehmen und einen Vorschlag zur Lösung des Konfliktes unterbreiten. Die öffentliche Verhandlung vor dem Güterichter sowie die Protokollerstellung findet nur bei Zustimmung der Beteiligten statt.




Stärkung des Umgangsrechts leiblicher, nicht rechtlicher Väter


Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 grundsätzlich den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“. Der Kammer greift der Entwurf aber zu kurz und weist daraufhin, dass ein Recht auf Umgang auch Pflichten beinhaltet. Schließlich sei gemäß § 1684 Abs. 1 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dies müsse auch dem leiblichen Vater klar gemacht werden. Zudem sollen leibliche Väter, welche die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung nicht erhoben haben, von dem neuen Umgangs- und Auskunftsrecht ausgeschlossen werden.




Unser Rechts-Tipp bei Arbeitszeugnissen in der Eßlinger Zeitung vom 21./22. Juli 2012


Versteckte Formulierung? - Klage gegen Zeugnis auf Berichtigung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. „Zeugnisse müssen wahrheitsgemäß, vollständig und wohlwollend formuliert sein, um die weitere berufliche Zukunft des Arbeitnehmers nicht zu gefährden“, erläutert der Esslinger Rechtsanwalt Frank Felix Höfer. Daher habe sich eine Zeugnissprache entwickelt, in der vermeintlich positive Formulierungen in Wirklichkeit abwertende Bedeutung haben. „Da diese Geheimsprache mittlerweile bekannt ist, werden vermehrt positive Bewertungen reduziert oderweggelassen“, so Höfer. „Dies fällt oft nur Experten auf.“

Ist ein Arbeitszeugnis unrichtig oder ist der Arbeitnehmer mit der enthaltenen Bewertung nicht einverstanden, kann er vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Will der Arbeitnehmer eine bessere Note als „befriedigend“, so muss er beweisen, dass er überdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbracht hat. „Dies kann der Arbeitnehmer etwa durch früher geführte Mitarbeitergespräche, ausgehändigte Beurteilungsbögen und Zwischenzeugnisse belegen. Arbeitskollegen stehen häufig nicht zur Verfügung“, so Höfer.




Kennzeichenstreitsache selbst dann, wenn der Kläger sich auf § 5 Abs. 2 UWG stützt

Landgericht Aschaffenburg bestätigt die Konzentration von Kennzeichenstreitsachen in Nordbayern beim Landgericht Nürnberg-Fürth

Mit der Ergänzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) durch den Zusatz in § 5: „Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.“ hatte sich die Vorrangthese des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 138, 349 - MAC Dog) nahezu erledigt. Nach dieser These war ein Fall ausschließlich nach dem Markengesetz zu beurteilen, wenn es um eine Marke ging. Mit der obigen Übernahme des Regelungsinhaltes der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, „UGP-Richtlinie“) kann eine diesbezügliche Markenverletzung auch ausschließlich auf § 5 Abs. 2 UWG gestützt werden.

Was bedeutet das allerdings für die konzentrierte Zuständigkeit einzelner Landgerichte in den Bundesländern bei Kennzeichenstreitsachen gemäß § 140 Markengesetz? Nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg (2 HK O 73/11) sind auch Klagen, die ausschließlich auf § 5 Abs. 2 UWG geschützt werden, vor dem nach § 140 Markengesetz zuständigen Landgericht zu verhandeln, in Bayern beispielsweise also ausschließlich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth oder dem Landgericht München. Die fachliche Kompetenz dieses Gerichts soll auch für Kennzeichenstreitigkeiten nach dem UWG genutzt werden. Das macht Sinn, ist aber auch dadurch begründet, dass auch Streitigkeiten nach § 5 Abs. 2 UWG letztendlich auf dem Markengesetz basieren, nämlich der Entscheidung, ob überhaupt eine Marke entstanden und verletzt wurde.

Die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg, die vom Oberlandesgericht Bamberg in der Berufungsverhandlung insoweit ausdrücklich als richtig erachtet wurde, ist zu begrüßen: Sie verhindert Entscheidungen durch mit Markensachen nicht vertrauten Landgerichten. Der schon jetzt nicht gerade starken Einheitlichkeit der Rechtsprechung im gewerblichen Rechtsschutz ist damit gedient.

Auffällig ist die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg noch im Hinblick auf die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung bei Unzuständigkeit. Sie stützt die nicht besonders verbreitete Meinung von Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Kapitel 55 Rn. 28 Fußn. 60 m.w.N.; Pastor/Ahrens/Bähr Wettbewerbsprozess Kapitel 56 Rn. 24. Der grundrechtlich geschützte Anspruch des Verfügungsbeklagten auf den gesetzlichen Richter und rechtliches Gehör (Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG) würde unzumutbar beschnitten, dürfte der Rechtsstreit noch an das zuständige Gericht verwiesen werden. Der Verfügungsbeklagte bliebe bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts an ein Verbot gebunden, das mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht ergehen durfte. Bei gewöhnlichen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mag das noch angehen. Angesichts der Bedeutung von Zuständigkeitsfragen in Wettbewerbsprozessen darf dieser Mangel bei Erlass der Beschlussverfügung nicht bagatellisiert werden. Die fehlende Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof gibt dem Gerichtsstand und der damit verbundenen einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts entscheidende Bedeutung. Bekanntlich variiert die Rechtsprechung zwischen den verschiedenen Oberlandesgerichten erheblich.




Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

Am 4. Juli 2012 hat das Bundeskabinett eine Reform des Sorgerechts für Kinder nicht verheirateter Eltern beschlossen. Weitere Artikel zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Aktuelles/Familienrecht.

nftig kann der Vater die gemeinsame Sorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Wie bereits im Referentenentwurf vorgeschlagen, soll zunächst die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht haben. Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann der Vater sich an das Jugendamt wenden, um noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Scheitert dies oder besteht von vornherein keine Aussicht auf Erfolg muss er beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen.




Neues EU-Familienrecht

Ab dem 21. Juni 2012 ändert sich durch das Inkrafttreten der Rom III-Verordnung (Rom III-VO, VO 1259/2010) das Internationale Scheidungsrecht grundlegend. Gemischtnationale Ehepaare können nun einvernehmlich festlegen, nach welchem Recht sich ihre Trennung beziehungsweise Ehescheidung richten soll. Bei fehlender Rechtswahl gilt nunmehr das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Es findet damit ein Wechsel vom Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip statt. Bei einer Ehescheidung von zwei Ausländern mit gleicher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland leben, findet jetzt deutsches Recht Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für Folgesachen. Bei einem im Ausland lebenden Deutschen gilt im damit künftig das ausländische Recht seines Aufenthaltsortes, so zum Beispiel
bei „Mallorca-Rentner“ das spanische Recht.




 

________________________________________________________________________
Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an info@pottgiesser.de.
Copyright 2011. Pottgiesser & Partner, Rechtsanwälte, alle Rechte vorbehalten.