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Kundenparkplätze müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein

Am 10. Januar 2012 entschied das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 1418/11) in einer am 15. Februar 2012 veröffentlichen Entscheidung, dass öffentliche Kundenparkplätze nicht komplett schnee- und eisfrei gehalten werden müssen und bei kleinen und gut sichtbaren vereisten Flächen vielmehr Vorsicht beim Benutzer geboten ist.

Der Kläger stürzte vor knapp zwei Jahren auf dem Weg vom Kundenparkplatz zu seiner Bankfiliale und zog sich eine Verletzung zu. Da die Bank nach seiner Ansicht den Parkplatz nicht vollständig geräumt hätte, begehrte der vor dem Landgericht Koblenz Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese wies die Klage ab. Zwar bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, den Parkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass dieser gefahrlos benutzt werden kann. Der Parkplatz sei an diesem Nachmittag aber großflächig von Eis befreit gewesen. Lediglich vereinzelt hätte es noch vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger problemlos hätte ausweichen können. Einen Pflichtverstoß der Bank konnte das Landgericht nicht erkennen. Der Kläger hätte seinen Sturz selbst zu verantworten. In der vom Kläger verfolgten Berufung teilte das OLG Koblenz in einem Beschluss mit, dass die Vorinstanz richtig entschieden und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es stellte dabei klar, dass die Bank keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten trifft als die Kommune. Daher unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht den gleichen Regeln. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück.




Aufstellungsbeschluss macht Baugrundstück mangelhaft - Oberlandesgericht Stuttgart lässt Verkäufer für alle aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses erlassenen Baubeschränkungen haften

Eine alltägliche Situation: Ein Grundstück, für das ein gültiger Bebauungsplan besteht, soll verkauft werden. Der potentielle Käufer (Bauträgergesellschaft) hat nur ein Interesse an einem Baugrundstück. Alle Beteiligten suchen die Baurechtsbehörde auf und prüfen den Bebauungsplan. Aufgrund der möglichen Bebauung wird der Kaufpreis festgesetzt. Etwaige Risiken scheint es nicht zu geben. Trotzdem wird die Bauplatzeigenschaft zugesichert. Nach Erwerb des Grundstücks reicht der Käufer seinen dem Bebauungsplan entsprechenden Bauantrag ein. Die Gemeinde sieht die Nutzung der bestehenden Bebauung gefährdet und stellt den Bauantrag zurück, erlässt schließlich Veränderungssperre und einen abweichenden Bebauungsplan, der eine wirtschaftliche Bebauung unmöglich macht. Grundlage ist ein mehr als 15 Jahre alter Aufstellungsbeschluss der Gemeinde, den weder die Gemeinde, noch Käufer oder Verkäufer kannten. Alle sind verärgert. Wer muss für die nun fehlende Bebaubarkeit des Grundstücks haften?

Zwar verneint das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2012 (
12 U 94/10) eine Garantie der Bauplatzeigenschaft, da allen Beteiligten klar gewesen sein musste, dass der Verkäufer nicht verschuldensunabhängig für die Bebaubarkeit einstehen wollte, doch bejaht es eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung. Bauplatzeigenschaft schließt also das Fehlen eines Aufstellungsbeschlusses der Gemeinde ein. Das klingt schlüssig. Mit einem Aufstellungsbeschluss kann die Gemeinde die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundlegend ändern. Dieses Risiko fällt in die Sphäre des Verkäufers, wenn es um ein Baugrundstück geht. Die Möglichkeit eines späteren Aufstellungsbeschlusses ändert daran nichts. Diese alternative Kausalität ändert nichts an der Kausalität des vor Abschluss des Kaufvertrages schon erlassenen Aufstellungsbeschlusses für die nachfolgende Beschränkung der Bebaubarkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, doch wollte der Verkäufer den Rechtsstreit nicht weiter verfolgen.

Der Artikel ist in der Datenbank für Bau-, Vergabe- und Immobilienrecht bei ibr-online veröffentlicht.





Diebstahl angebotener Ware berechtigt zur vorzeitigen Beendigung der eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juni 2011 über das Recht eines Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion bei Diebstahl entschieden (VIII ZR 305/10). Der Beklagte stellte auf der Online-Plattform eBay eine Digitalkamera nebst Zubehör ein. Er beendete das Angebot vorzeitig und berief sich darauf, die Kamera sei ihm gestohlen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Er forderte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz seines Gebots und dem von ihm behaupteten Verkehrswert.

Gemäß § 10 Abs. 1 der AGB von eBay heißt es unter anderem: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Ergänzend wird auf der Website von eBay für jedermann zugänglich als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Die Karlsruher Richter bestätigten nun, dass der Anbieter berechtigt war, das Angebot im Falle eines Diebstahls zurückzunehmen. Die in den AGB von eBay enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf würde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter falle auch ein Diebstahl.





Außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung

Der Bundesgerichtshof entschied am 1. Juni 2011 (VII ZR 91/10), dass dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehenden kann, wenn der Mieter dauerhaft und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters die Miete unpünktlich bezahlt.

Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mietzins jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist. In der zu entscheidenden Angelegenheit erfolgte die Zahlung aber regelmäßig erst zur Monatsmitte oder gar noch später. Der Vermieter mahnte die unpünktliche Zahlung mehrfach ab und erhob schließlich Räumungsklage. Nach Klagabweisung der Vorinstanzen wandte sich der Vermieter an den BGH, der sich dessen Auffassung anschloss.

Die Karlsruher Richter sahen die fortwährende und trotz Abmahnung weiter verspätet eingegangene Mietzahlung eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 545 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertige. Dies gelte selbst dann, wenn der Mieter nur fahrlässig gehandelt habe und wegen eines vermeidbaren Irrtums fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er die Miete erst später habe zahlen müssen.




Mediation soll aufwendige und kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen zukünftig mehr Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden. Das Kabinett beschloss am 12. Januar 2011 einen Gesetzentwurf, nach dem Mediation vor allem im arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Bereich, sowie in Sozialgerichtsverfahren zum Einsatz kommen soll. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht in dem möglichen Gesetz eine Chance für den Bürger, Konflikte wirklich zu lösen und nicht nur entscheiden zu lassen. Damit ist das Instrument der Mediation nach Angaben des Ministeriums vor allem dann sinnvoll, wenn es darum geht, die Beziehungen der Streitbeteiligten zu erhalten.

Schon die Hälfte der Bundesländer hat in den letzten zehn Jahren mit Schlichtungs- und Mediationsverfahren positive Erfahrungen im Zivilrecht gesammelt. Das gilt in der Wirtschaft ebenso wie bei Privatpersonen. Laut der Ministerin kann Justitia ihr Schwert in Zukunft immer öfter zu Hause lassen, wenn diese Erfahrungen weiter Schule machen.

Im deutschen Recht steht „Mediation“ für außergerichtliche Streitbeilegung. Die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig. Die Konfliktparteien erarbeiten mit Hilfe eines unabhängigen Mediators eine verbindliche Einigung, die ihren Interessen gerecht wird. Scheitert die Mediation, kommt der Streit vor Gericht.




Bußgelder in Deutschland nun vollstreckbar

Bislang durften in Deutschland nur Bußgelder aus Verkehrsverstößen in Österreich eingetrieben werden. “Knöllchen” aus anderen EU-Staaten konnte man bislang ignorieren. Konsequenzen waren nur dann zu befürchten, wenn man wieder in dieses Land einreiste. Am 28. Oktober 2010 trat nun das Gesetz zur Vollstreckung von europäischen Bußgeldern in Kraft. Damit können nun alle europäische Behörden deutsche Behörden beauftragen, Geldsanktionen ab 70 € (Geldbuße + Verwaltungskosten) einzutreiben. In den meisten europäischen Ländern reicht bereits eine geringe Ordnungswidrigkeit aus, um diese Grenze zu erreichen. Das Vollstreckungsabkommen mit Österreich bleibt weiter bestehen, so dass wie in der Vergangenheit bereits eine Geldsanktion von 25 € ausreicht, um diese in Deutschland zu vollstrecken.

Bei dem Gesetz geht es ausschließlich um Geldsanktionen. Anders als in dem Land, in dem der Verstoß begangen wurde, können die deutschen Behörden für Verstöße im Ausland keine Punkte in Flensburg geben und auch kein Fahrverbot verhängen.

Die Anträge der europäischen Behörden richten sich künftig an das Bundesamt für Justiz (BfJ), welches dem Betroffenen eine zweiwöchige Frist zu Stellungnahme einräumt. Anschließend entscheidet das BfJ, ob die Vollstreckung bewilligt wird. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen und die Angelegenheit wird dann vor Gericht verhandelt. Andernfalls wird das BfJ die Geldsanktion per Gerichtsvollzieher beitreiben.




Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen erfolglos

Wie am 3. September 2010 bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 BvR 1447/10) die Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen fahrlässiger Unterschreitung des im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheitsabstands nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verurteilung stützte sich insbesondere auf das Ergebnis einer durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Autofahrer eindeutig zu erkennen war.

Die Karlsruher Richter sahen in der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem sei der Autofahrer durch die angegriffenen  Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot. Als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht zu beanstanden. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, so die Richter des Verfassungsgerichts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.

Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaftangefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet; diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/2010 des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2010, Text geändert und gekürzt




Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei Wohnungsräumung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt die eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet, Urteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 45/09). Die Karlsruher Richter bekräftigten damit ihre früheren Entscheidungen.

Der Vermieter, der eine Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels durch verbotene Eigenmacht in Besitz nimmt, hat sich aufgrund der ihn treffenden Obhutspflicht nicht nur zu entlasten, soweit ihm die Herausgabe nachweislich vorhandener Gegenstände unmöglich wird oder nachweislich eine Verschlechterung an herauszugebenden Gegenständen eintritt. Er muss aufgrund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind.




Ab 2018 nur noch freie Notare in ganz Baden-Württemberg

Der Landtag hat die lange ersehnte Notariats- und Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg beschlossen. Damit findet die Aufsplitterung des Notariats in Baden-Württemberg ein Ende. Die unterschiedlichen Systeme in Württemberg (Bezirksnotare, freie Notare und Anwaltsnotare) und Baden (Amtsnotare) weichen einem modernen sog. Nurnotariat wie es z.B. in Bayern erfolgreich arbeitet. Dort werden nur die besten Juristen Notare, so dass ein sehr guter Standard der notariell beurkundeten Verträge gewährleistet ist.

„Wir hoffen, dass in Baden-Württemberg die Qualität der Notarverträge insgesamt steigt, auch wenn das weniger Arbeit für uns Rechtsanwälte bedeutet “ kommentiert der Seniorpartner Cornel Pottgiesser diese Entwicklung. „Wir können dann nur noch wenige Fehler ausbügeln“.




Mietspiegel der Nachbargemeinde zulässig


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2010 (VIII ZR 99/09) entschieden, dass Vermieter bei einer Mieterhöhung notfalls auch den Mietspiegel eines vergleichbaren Nachbarorts heranziehen können. Die Karlsruher Richter befanden, dass ein einfacher Mietspiegel grundsätzlich ausreiche, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Ein qualifizierter Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen muss dagegen nicht zwingend eingeholt werden. Dem Mieter bleibt vorbehalten, dass er begründete Einwände gegen die Zuverlässigkeit des örtlichen Mietspiegels erheben kann.

Die Richter gaben damit einem Vermieter Recht, der vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Backnang den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf herangezogen hatte, da diese von Lage, Größe und Infrastruktur eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde sei und Backnang keinen eigenen Mietspiegel hatte. So verfügten beide Kommunen jeweils über einen S-Bahn-Anschluss und seien von Stuttgart ungefähr gleich weit entfernt.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels im Jahr 2001 ein einfacher Mietspiegel alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt (z.B. fehlende Sachkunde, sachfremde Erwägungen, unzureichendes Datenmaterial). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des – einfachen – Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden ist. Das Landgericht Stuttgart hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.




Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

In seinem Urteil vom 12. Mai 2010 entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08), dass Privatpersonen auf Unterlassung - nicht dagegen auf Schadensersatz - in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.




Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2010 (VIII ZR 185/09) entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.




Mietminderung bei falscher Angabe der Wohnfläche - keine zusätzliche Toleranzschwelle bei „ca.“-Zusatz

Der Bundesgerichtshof hat am 10. März 2010 (VIII ZR 144/09) entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält.

Die Wohnungsgröße wurde im vorliegenden Rechtsstreit im Mietvertrag mit „ca. 100 m2“ angegeben. Da die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 m2 verfügte,
verlangten die Mieter Rückzahlung wegen überzahlter Miete. Das Amtsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Die Mieter legten wegen des teilweisen Unterliegens Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 m2, sondern mit Rücksicht auf die „ca.“-Angabe im Mietvertrag lediglich aus einer Fläche 95 m2 zu berechnen sei.

Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Zusatz „ca.“ für die Bemessung der Mietminderung keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als 10% von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine „ca.“-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009, VIII ZR 86/08). Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz „ca.“ auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle wie vorliegend vom Landgericht angenommen in Höhe von 5% rechtfertigt.




Bundesverfassungsgericht  kippt Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II nicht verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem seit langem erwarteten Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) die bisherige Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig eingestuft.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass die seit 2005 geltenden Hartz-IV-Regelsätze für Erwachsene und Kinder gegen das Grundgesetz verstoßen. Leistungen seien nicht korrekt ermittelt worden. Auch würden die gesetzlichen Vorschriften nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 des Grundgesetzes genügen. Die bisherigen Vorschriften würden zudem gegen das in der Verfassung garantierte Sozialstaatsprinzip verstoßen.

Die Richter bemängelten, dass ein kinderspezifischer Bedarf überhaupt nicht ermittelt werde. Die Festsetzung des Sozialgelds für Kinder auf 60% der Erwachsenen beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies umfasse neben der „physischen Existenz“ auch ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“, so die Karlsruher Richter. Für unabweisbare besondere Notwendigkeiten sei eine Härte-Klausel erforderlich.

Enttäuschend dürfte für viele Hartz IV-Bezieher sein, dass der Senat in seiner Entscheidung ausdrücklich offen ließ, ob das Arbeitslosengeld II erhöht werden muss oder nicht. Der Senat gab dem Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 die Berechnungsgrundlage neu zu regeln. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen weiter. Das Gericht stellte klar, dass in Ausnahmefällen Betroffene Zusatzleistungen sofort erhalten müssen. Daraufhin hat sich das Bundesarbeitsministerium mit der Bundesagentur für Arbeit am 16. Februar 2010 auf einen Katalog verständigt, in dem eine Reihe von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Ministeriums.




Beifügung Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen kann entbehrlich sein

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. März 2009 (VIII ZR 74/08) entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Die Klägerin - Vermieterin einer Wohnung in Wiesbaden - verlangte von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich die Klägerin auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt Wiesbaden und wies in ihrem Mieterhöhungsverlangen darauf hin, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei und auch in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich sei, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist zur Prüfung der Angaben des Vermieters dem Mieter zumutbar, auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann. Das Landgericht Wiesbaden wird nunmehr festzustellen haben, ob das Mieterhöhungsverlangen auch materiell berechtigt war.




Reform zum Notarkostenrecht

Die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eingesetzte Expertenkommission aus Vertretern der Notare, der Länder, der Richterschaft und des Bundesjustizministeriums hat Vorschläge für eine Modernisierung der Notarkosten erarbeitet. Die seit über 70 Jahren geltende Kostenordnung sei nicht mehr zeitgerecht. Die Reform des Notarkostenrechts soll einfacher und transparenter sein, zugleich die Modernisierung des Justizkostenrechts abrunden, deren wesentlicher Teil mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bereits 2004 abgeschlossen wurde. Die derzeitigen Gebührenregelungen gehen noch von der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beurkundung aus. Die neuen Regelungen sollen künftig unmittelbar auch für die Notare gelten. Abzuwarten bleibt nun, wie sich die Vorschläge der Kommission in der Praxis auswirken würden. Erst im Anschluss an diesen Prüfungsschritt würden die Vorschläge in den Referentenentwurf einfließen.

Die Kommission schlägt insbesondere folgende Änderungen vor:

- klare und übersichtliche Struktur
- transparente Darstellung der Gebühren- und Auslagentatbestände in einem
          Kostenverzeichnis
- Angleichung an die übrigen Kostengesetze
- Verzicht auf Auffangtatbestände
- leistungsorientiertere Ausgestaltung der Gebührenregelungen, insbesondere für
          vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren und für von einem Notar gefertigte
          Entwürfe
- Anhebung der Gebühren im untersten Wertbereich
- Einführung von Rahmengebühren bei Tätigkeitsbereichen, in denen starre Gebühren zu
          unangemessenen Ergebnissen führen können
- Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bei
          Tätigkeiten als Mediator oder Schlichter, soll eine zugelassen werden.




 

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