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1. Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall Ihrer Betreuung die gerichtliche Einsetzung einer völlig fremden Person als Betreuer vermeiden, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens für das Amt vorschlagen. Das Betreuungsgericht (vormals Vormundschaftsgericht) darf von dieser Anordnung nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person sich als ungeeignet erweist.

Unkorrektes Verhalten des Bevollmächtigten kann dem Vormundschaftsgericht angezeigt werden, so dass dieses hierauf aktiv wird.

2. Wie errichte ich eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst sein und persönlich mit Angabe von Errichtungsort und Datum unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

3. Betreuungsverfügung = Vorsorgevollmacht?

Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Die Vorsorgevollmacht macht eine eigenständige Betreuungsverfügung entbehrlich, wenn in der Vorsorgevollmacht ein Betreuer benannt wurde. Die Vorsorgevollmacht ist handhabbarer und flexibler als eine Betreuungsverfügung. In der Bevölkerung ist die Betreuungsverfügung weitgehend unbekannt. Sie wird nur bedeutsam, wenn es zu einer Betreuung kommt. Außerhalb des Betreuungsverfahrens kann sie daher nicht als Vollmacht verwendet werden.

Wir empfehlen die Benennung eines Betreuers in die Vorsorgevollmacht mit aufzunehmen. Eine eigenständige Betreuungsverfügung ist damit nicht notwendig.




 

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