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Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht möglich
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, dann benötigen seine Erben normalerweise keinen Erbschein. Die Eröffnungsniederschrift in Verbindung mit der/den beglaubigten Kopie(n) der letztwilligen notariellen Verfügung(en) reicht in den meisten Fällen aus, um sich als Erbe zu legitimieren.
Ist ein Erbschein unrichtig, so muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Abs. 1 S. 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 BGB). Das Einziehungsverfahren gemäß §§ 2361 BGB, 352 Abs. 3, 353 FamFG gibt es aber nur in Hinsicht auf die Einziehung eines Erbscheins. Das Verfahren ist also daran geknüpft, dass ein Erbschein bereits erlassen wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist die Einziehung einer Eröffnungsniederschrift nebst beglaubigter notarieller Verfügung nicht vorgesehen. Auch ist es nach Sinn und Zweck nicht erforderlich, diese Urkunden einzuziehen; ein öffentlicher Glaube wird - im Gegensatz zum Erbschein - hierdurch nicht geschützt.
Das Amtsgericht Hamm (Saale) - Nachlassgericht - entschied daher zurecht mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (40 128/12), dass die §§ 352 Abs. 3, 353 FamFG die Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht erlauben. Zudem gestatte § 49 FamFG dem Nachlassgericht nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen anderen Miterben auf Verbot eines bestimmten Verhaltens. Diesbezüglich seien die allgemeinen Regelungen über den vorläufigen Rechtschutz anzuwenden.
Der von den Klägern geltend gemachte Verbotsantrag bezog sich nicht auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 348-362 FamFG. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem/den Miterben aber zum Beispiel gegenüber Banken die normalen Rechtsschutzmöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zur Seite stünden. Soweit ein Miterbe befürchte, dass ein vermeintliche Erbe mit dem Eröffnungsprotokoll beim Grundbuchamt einen Erbnachweis führt, sei eine einstweilige Anordnung gemäß § 76 GBO möglich.
EU-Erbbaurechtsverordnung - Abwicklung europäischer Erbangelegenheiten
Künftig wird bei grenzüberschreitenden Erbschaften der gesamte Nachlass nach nur einem Recht behandelt und von einem Nachlassverwalter abgewickelt. Nachdem am 1. März 2012 der EU-Rechtsausschuss den Berichtsentwurf zur geplanten Erbrechtsverordnung angenommen hatte, stimmte am 13. März 2012 auch das Plenum des EU-Parlaments zu. Damit die Verordnung in Kraft tritt, muss in den nächsten Wochen noch der EU-Rat zustimmen.
Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Nachlassspaltungen (bewegliches Vermögen wird nach dem Recht des Heimatlandes vererbt, unbewegliches Vermögen hingegen nach dem Recht des Belegenheitsstaates) werden künftig vermieden, da die neuen Regelungen sowohl für Immobiliar- als auch für Mobiliarvermögen gelten werden. Unabhängig hiervon wird dem Erblasser ein Wahlrecht zu Gunsten seines Heimatrechts eingeräumt.
Ein fakultatives EU-Nachlasszeugnis, das von dem für die Erbangelegenheit zuständigen Gericht erteilt wird, soll in Zukunft eine rasche Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden Nachlässen möglich machen. Das jeweilige nationale Erbrecht wird durch die neue EU-Verordnung nicht berührt.
Neuer Friedhofswegweiser für Esslingen
Ab Februar 2012 wird die zweite Auflage der einhundert seitigen Broschüre kostenlos bei städtischen und kirchlichen Einrichtungen sowie bei den mitwirkenden Berufsgruppen ausliegen. Der Wegweiser gibt den Bürgern bei der Auseinandersetzung mit dem Lebensende und den Angehörigen im Todesfall Hilfestellung. Die Broschüre beschreibt die verschiedenen Bestattungsformen und Grabarten, Grabpflege, Formalitäten im Sterbefall, und Grundlegendes zum Erb- und Steuerrecht. Sie enthält zudem alle wichtigen Rufnummern im Notfall.
Bei der Präsentation des Friedhofswegweisers am 20. Januar 2012 erklärte der Esslinger Oberbürgermeister Dr. Jürgen Zieger, dass es ihm ein wichtiges Anliegen sei, den Esslinger Bürgern ein Stück Wegweisung an die Hand zu geben. Ein Trauerfall sei eine krisenhafte Situation, in der rationales Handeln oftmals eingeschränkt sei.
Der Friedhofswegweiser ist ab sofort kostenlos in unserer Kanzlei erhältlich.
Zentrales Testamentsregister gestartet
Am 1. Januar 2012 hat das von der Bundesnotarkammer in Berlin geführte Zentrale Testamentsregister (ZTR) seinen Betrieb aufgenommen. Das elektronisch geführte Register wird jetzt bei jedem Todesfall von Amts wegen bundesweit auf vorhandene Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Verstorbenen geprüft. Es meldet dann an das zuständige Nachlassgericht, ob, wo und gegebenenfalls welche Urkunden der Verstorbene errichtet hat. Erfasst werden künftig sämtliche in notarieller oder gerichtlicher Verwahrung befindlichen erbfolgerelevanten Urkunden. Nicht erfasst werden privatschriftliche Testamente, die der Erblasser nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat.
Umfangreicher und langwieriger Schriftverkehr zwischen den verschiedenen Behörden dürfte jetzt der Vergangenheit angehören. Testamente und Erbverträge werden nun zeitnah aufgefunden, so dass für die Erben künftig schneller ein Erbschein erteilt werden kann.
Ähnlich wie beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) - ebenfalls bei der Bundesnotarkammer geführt - beinhaltet auch dieses Register aus Gründen des Datenschutzes nicht den Text der jeweiligen Urkunden und damit auch nicht den beziehungsweise die Erben, sondern nur die verschlüsselt gespeicherten Personaldaten des Erblassers und wo sich der letzte Wille in Verwahrung befindet. Auf Wunsch können beispielsweise auch Angaben zur Abkömmlingen oder Auskunftsgebern erfasst werden. Damit sollen zeitaufwendige Anfragen bei Standesämtern vermieden werden. Auf das Register können nur Gerichte und Notarinnen/Notare zugreifen.
Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit zeitlicher Verzögerung
Das Oberlandesgericht München entschied mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (31 Wx 249/10), dass ein gemeinschaftliches Testament (sog. Ehegattentestament) auch dann wirksam errichtet sein kann, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht. Wird ein gemeinschaftliches Testament dergestalt errichtet, das zunächst ein Ehegatte das Testament schriftlich niedergelegt und der andere Ehegatte dies - hier nach über sechs Jahren - zu einem späteren Zeitpunkt mit unterzeichnet, so steht dies einer Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nicht entgegen. Allerdings muss im Zeitpunkt der Gegenzeichnung noch die Zustimmung des anderen erst errichtenden Ehegatten gegeben sein.
Erbschaftsteuer erneut verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte in einer Pressemeldung vom 16. November 2011 mit, dass er mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) die Verfassungsmäßigkeit, der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer prüft und er das Bundesfinanzminsterium aufgefordert hat, dem Verfahren beizutreten. Die Überprüfung durch das oberste Finanzgericht kam nicht unerwartet. Bereits vor dem Inkrafttreten des neu gefassten Erbschaftsteuerrechts kamen erste Bedenken von Erbschaftsteuerexperten auf.
Dem jetzigen Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbfalls aus dem Jahre 2009 zugrunde. Der Freibetrag des Klägers, der zu einem Viertel Miterbe seines verstorbenen Onkels wurde, beträgt 20.000 €, der Steuersatz 30 %. Der BFH hat nun zu prüfen, ob die Gleichstellung von Personen der (Erbschaft-) Steuerklasse II, zu denen Geschwister, Neffen und Nichten angehören mit denen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungskonform ist. Auch muss der BFH klären, ob deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird, weil durch die Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerbliche geprägte Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Vermögenserwerbs ermöglicht werden kann.
Klarheit bei Schenkung von Grundbesitz
Mit Urteil vom 19. Juli 2011 (X ZR 140/10) schränkt der Bundesgerichtshof den Zugriff des Staates auf verschenkte Immobilien ein. Bislang konnten die Sozialleistungsträger auch Jahrzehnte nach einer Schenkung - zumeist eine Immobilie an die Kinder - diese zurückfordern, wenn der Schenker nunmehr seine Betreuung nicht mehr finanzieren kann. Der BGH entschied jetzt, dass der Staat nur noch auf Immobilien zurückgreifen kann, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre her ist, selbst dann wenn sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht (Nießbrauch) eintragen ließ. Demnach kann der Schenker weiter selbst in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleiben oder sich bei Fremdvermietung die Miete auszahlen lassen.
Ausländische Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar
Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 29. Juni 2011 (9 K 2690/09), dass § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen zuerst die deutsche Erbschaftsteuer und anschließend die vergleichbare ausländische Erbschaftsteuer entstanden ist. Art 3 Abs. 1 GG gebiete es, dass Sachverhalte, in denen die deutsche Erbschaftsteuer vor der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht mit denjenigen, bei denen die deutsche Erbschaftsteuer nach der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht, gleichbehandelt werden müssen. Die im Ausland auf den Erwerb des Auslandsvermögens gezahlte Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem der Erwerb auch im Inland besteuert worden ist.
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses (§§ 2314, 260 Abs. 2 BGB)
Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses erforderte die substantiierte Darlegung eines Grundes für die Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.
LG Dessau-Roßlau, Teilurteil vom 14. Juni 2011 (4 O 23/07)
Keine Erbschaftsteuerpflicht für Abfindung an weichenden Erbprätendenten
In seinem am 15. Juni 2011 veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 2011 (II R 34/09) änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Erbschaftsteuerpflicht bezüglich der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten. Hatte der Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und war die Wirksamkeit der Testamente zwischen den potentiellen Erben streitig, ist eine aufgrund eines Prozessvergleichs gezahlte Abfindung an den weichenden Erbprätendenten kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 ErbStG.
Die Erblasserin setzte in ihren Testamenten aus dem Jahr 1986 und 1997 ihren Neffen zum Alleinerben ein und verfügte Vermächtnisse zugunsten weiterer Personen. In einem weiteren Testament aus dem Jahr 2002 vermachte sie ihr Sparguthaben an eine Freundin beziehungsweise deren Tochter. Die Freundin war zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin bereits vorverstorben. Nach dem Tod der Erblasserin kam es wegen der Erbfolge zum Rechtsstreit zwischen dem Neffen und der Tochter der Freundin. In einem Vergleich nahm der Neffe von seinen potentiellen Erbansprüchen Abstand, da sich die Tochter der Freundin zur Zahlung von 45.000 € verpflichtete.
Das Finanzamt sah in der Abfindungszahlung einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb und setzte gegen den Neffen eine Erbschaftsteuer von 7.155 € fest. Dessen Einspruch und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Obwohl die Abfindungszahlung an einen weichenden potentiellen Erben im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, sah das Finanzgericht die Abfindung des Neffen als Erbanfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an und berief sich auf die ständige Rechtsprechung des BFH.
Der BFH hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt entschieden, dass die Abfindung des Neffen nicht der Erbschaftsteuer unterliege. In § 3 ErbStG seien alle Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, abschließend aufgezählt (z.B. Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch). Alle anderen Erwerbsvorgänge unterlägen nicht der Erbschaftsteuer, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Erbfall entstanden seien. Eine analoge Anwendung scheide mangels Lücke aus.
Falls erbschaftsteuerliche Freibeträge überschritten werden, ist künftig nur derjenige zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet, dem die Erbschaft nach einem Vergleich zufällt. Miterben, die nach dem jetzigen Urteil nur deshalb einen Vergleich schließen wollen, um die Erbschaftsteuer zu umgehen oder zu reduzieren, werden es schwer haben. Das Erbrecht kann weiterhin nicht mit dinglicher Wirkung durch einen Vergleich begründet beziehungsweise abgelehnt werden. Erbvergleiche, die in der Praxis gemeinhin zur Beendigung eines Rechtsstreits über Erbquoten, die Höhe ausgleichungspflichtiger Vorempfänge oder zur Erbauseinandersetzung geschlossen werden, fallen nicht unter das Urteil.
Richtig Vererben! Fachanwalt für Erbrecht, Frank Felix Höfer, startet neue Vortragsserie
Endlich stehen die neuen Termine für die Vorträge des einzigen Fachanwalts für Erbrecht in Esslingen fest:
Donnerstag, 12. Mai 2011: Selbstbestimmung wahren mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Dienstag, 28. Juni 2011: Richtig vererben und enterben
Dienstag, 12. Juli 2011: Was tun mit der Erbschaft?
Die Vorträge beginnen jeweils um 19.30 Uhr in der Kanzlei Pottgiesser & Partner, Gayernweg 17-2, 73733 Esslingen. Eine Anmeldung ist erforderlich unter info@pottgiesser.de. Die Teilnahme ist kostenlos.
Die Sozietät Pottgiesser & Partner berät mittelständische Unternehmen und Familienunternehmer. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich des Wirtschaftsrechts, Erbrechts und internationalen Rechts. Die Kanzlei wurde 1999 gegründet; ihre Partner wurden teilweise im Ausland ausgebildet und sind als Fachanwälte zugelassen.
Erbfall im Restschuldbefreiungsverfahren
Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. März 2011 (IX ZB 168/09) entschieden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses, Pflichtteilsanspruchs oder auch die Ausschlagung einer Erbschaft keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt.
Behindertentestament nicht sittenwidrig
Mit Urteil vom 19. Januar 2011 (IV ZR 7/10) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Behindertentestament, das ein durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind im Schlusserbfall nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzt und es durch Vor- und Nacherbschaft beschränkt, nicht gegen die guten Sitten verstößt. Auch der zwischen dem behinderten Kind und seinen Eltern abgeschlossene Pflichtteilsverzichtsvertrag ist im Fall des Bezugs von Sozialleistungen nicht sittenwidrig.
Vorliegend setzten sich die Eltern des behinderten Kindes für den ersten Todesfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Schlusserbe setzten sie die behinderte Tochter zu 34/200 als nicht beschränkten Vorerben ein. Nacherbe wurde eines ihrer Geschwister. Ferner ordneten sie Dauertestamentsvollstreckung an. Die behinderte Tochter und ihre Geschwister verzichteten in einem notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem erstversterbenden Elternteil.
Die Karlsruher Richter hielten an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu den Behindertentestamenten fest. Die Eltern können ihre Verfügung von Todes wegen so gestalten, dass das behinderte Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Der Bundesgerichtshof befand, dass dieses Vorgehen nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus ist.
Auch der von dem behinderten Kind als Leistungsbezieherin erklärte Pflichtteilsverzicht verstößt weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit dem elterlichen Testament gegen die guten Sitten und ist daher wirksam. Grundsätzlich sei jeder frei in seiner Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen will, so die Bundesrichter. Es gäbe keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus dem Nachlass anzunehmen, auch wenn dies zu Lasten der Allgemeinheit gehe.
Verfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen neues Erbschaftsteuerrecht nicht an
Die Verfassungsbeschwerden dreier Erblasser richten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt. Sie sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens, darunter Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Unternehmen, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung beziehungsweise die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie wenden ein, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Außerdem sei es diskriminierend, dass das Familienheim für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle daher einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.
Am 3. Dezember 2010 wurde bekannt, dass die Karlsruher Richter mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2010 (1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09), die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, da sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das seit 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen würde. Richten sich Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, so muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Steuerpflichtig ist allein der Erbe, nicht der Erblasser, so dass es bereits an der Selbstbetroffenheit fehlt. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, das heißt die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf.
Rechtlich musste sich das Verfassungsgericht nicht im Detail mit dem neuen ErbStG auseinandersetzen. Es bleibt daher abzuwarten, wie es bei Klagen von Erben entscheiden wird.
Gericht darf Teilungsplan nicht abändern
Mit Beschluss vom 22. November 2010 (1 W 63/10) bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass ein Gericht nicht befugt ist, den Teilungsplan eines Klägers von sich aus abzuändern. Der Anspruch auf Zustimmung zum begehrten Teilungsplan und zur entsprechenden Auszahlung der Guthaben gemäß § 2042 BGB ist eine Leistungsklage und keine rechtsgestaltende Klage. Es stellte klar, dass der Nachlass teilungsreif sein müsse. Dies sei nicht der Fall, wenn eventuell Schadensersatzansprüche bestünden, die in den Nachlass fielen.
Gleiche Erbschaftsteuer für Homosexuelle
Das Bundesverfassungsgericht gab am 17. August 2010 bekannt, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verfassungswidrig ist. Dies geht aus einem Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07 u. 1 BvR 2464/07) hervor. Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftsteuer gegenüber Ehepartnern nicht benachteiligt werden. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen, heißt es in der Begründung.Homosexuelle Lebenspartner lebten „wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft". Auch ihnen komme bereits zu Lebzeiten das Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners zugute und sie erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Lebenspartners halten zu können, so die Richter.
Das höchste deutsche Gericht gab damit den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner im Jahr 2001 und 2002 gestorben waren. Das Finanzamt setzte in beiden Fällen die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag in Höhe von damals 5.200 €. Bei Ehegatten betrug der Freibetrag 307.000 €. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Das Verfassungsgericht befand nun, dass dies auch für die Steuersätze gelten muss und forderte die Regierung auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden, die rückwirkend bis 2001 gilt.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 wurden zwar die Vorschriften zugunsten gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften geändert. Der persönliche Freibetrag sowie der Versorgungsfreibetrag für Lebenspartner und Ehegatten wurden zwar gleich bemessen, allerdings wurden bislang eingetragene Lebenspartner weiterhin wie Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert.
Lebenslängliche Rente gegen Pflichtteilsverzicht nicht mehr einkommensteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 9. Februar 2010 (VIII R 43/06), dass die Rente nicht einkommensteuerpflichtig ist, wenn ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente auf seine Pflichtteilsrechte beim Tode der Eltern verzichtet.
Die Tochter war auf Grund einer frühkindlichen Erkrankung versorgungsbedürftig. Sie verzichtete in einem notariellen Vertrag auf ihre Pflichtteilsrechte beim Tode ihrer Eltern. Der Verzicht umfasste nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das gesetzliche Erbrecht sollte unberührt bleiben. Im Gegenzug erhielt die Tochter von ihren Eltern eine Einmalzahlung von 1 Million DM und ab 1994 eine monatliche Geldzahlung auf Lebenszeit in Höhe des Grundgehaltes eines bayrischen Beamten der Besoldungsgruppe A 13. Die Beteiligten vereinbarten, die monatlichen Zahlungen bei Änderungen der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Bedürftigkeit der Tochter gemäß § 323 ZPO anzupassen. Das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt setzte für die Einmalzahlung und den Kapitalwert der Leibrente zu Recht Schenkungsteuer fest. Bei der Veranlagung der Tochter zur Einkommensteuer beurteilte das Finanzamt im Jahr 1996 die Leibrente allerdings als steuerpflichtige Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG und erfasste die Zahlungen mit dem Ertragsanteil von 65/100.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt und entschied, dass die an die Tochter geleisteten monatlichen Zahlungen weder ganz noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. Verzichte ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liege darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, befanden die obersten Steuerrichter.
Der BFH entschied bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1999 (X R 132/95), dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher Vertrag ist, der der Regulierung der Vermögensnachfolge und ihrer Modalitäten im Todesfall des potentiellen Erblassers dienen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich zivilrechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang, wenn ein pflichtteilsberechtigtes Kind für den Verzicht auf seinen künftigen Anspruch von seinen Eltern als den potentiellen Erblassern eine Abfindung erhält. Dieser Ansicht folgte jetzt auch der BFH, der sich damit ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 1975 (VIII R 71/70) verabschiedet. Nun sieht auch der BFH in dem vor dem Erbfall erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzicht einen unentgeltlichen Vorgang, der gegebenenfalls der Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterliegt, nicht aber der Einkommensteuer.
Die Rechtslage ist allerdings anders zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält. In einem solchen Fall kann eine Überlassung von Kapital zur Nutzung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom 26. November 1992, X R 187/87).
BGH-Grundsatzurteil zum Patientenwillen: Recht auf menschenwürdiges Lebensende gestärkt u. Klarheit zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe geschaffen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09) für mehr Klarheit beim Thema passive Sterbehilfe gesorgt. Er hat entschieden, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch Ärzte, Pfleger und Betreuer künftig nicht mehr strafbar ist, wenn dies der Patient in einer Patientenverfügung festgelegt hat. Der Behandlungsabbruch ist nicht nur wie bisher durch Unterlassen der weiteren Ernährung gerechtfertigt, sondern - und das ist neu - auch durch aktives Tun, das heißt zum Beispiel auch durch Abschalten einer Maschine.
Die Karlsruher Richter sprachen damit einen Rechtsanwalt vom Vorwurf des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags frei. Dieser hatte seiner Mandantin geraten, den Schlauch für die künstliche Ernährung ihrer Mutter zu durchtrennen und die seit fünf Jahren im Wachkoma liegende Frau sterben zu lassen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Die Frau hatte vor ihrer Erkrankung mehrfach mündlich geäußert, dass sie in solchen Fällen keine Behandlung mehr wolle. Auf Anraten ihres Rechtsanwalts schnitt die Tochter den Schlauch zwar durch, die Heimpflegekräfte legten der schwerkranken Mutter jedoch erneut eine Sonde. Die Mutter starb wenige Wochen später eines natürlichen Todes. Der Bundesgerichtshof hob die vom Landgericht Fulda wegen versuchten Totschlags den zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilen Rechtsanwalts auf. Die Tochter war bereits vom Landgericht Fulda freigesprochen worden, weil sie sich aufgrund der Beratung ihres Rechtsanwalts zum Behandlungsabbruch berechtigt gesehen hatte.
Das Gericht berief sich vor allem auf das neue Gesetz zu Patientenverfügungen aus dem Jahr 2009. Danach sei der Wille des Patienten in allen Lebenslagen zu beachten.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB berechnet sich bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung von Lebensversicherungsverträgen - in aller Regel - nach deren Rückkaufswert.
Unter Aufgabe der reichsgerichtlichen Rechtsprechung der 30er Jahre (RGZ 128, 187), die bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen an die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfte, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. April 2010 (IV ZR 73/08) nunmehr entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Dabei ist in aller Regel auf den Rückkaufswert abzustellen.
Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Der objektive Marktwert ist aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrages festzustellen. Eine schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf - darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.
Abgeänderte und gekürzte Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 89/2010 vom 28.04.2010;
Pflichtteilsberechnung bei Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge
Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich“, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 27. Januar 2010 (IV ZR 91/09) für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung, eine Anrechnung oder kumulativ eine Ausgleichung und eine Anrechnung anordnen wollte. Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, so die Bundesrichter, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).
Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags
Das Oberlandesgericht Köln bestätigt mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (2 U 46/09) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der 90er Jahre: Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten. Auch sah das Gericht einen vom behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag auch dann nicht als sittenwidrig an, wenn Sozialleistungen bezogen wurden.
Bei einem Behindertentestament handelt es sich um letztwillige Verfügungen der Eltern, durch die das Nachlassvermögen vor dem Zugriff des ihr behindertes Kind alimentierenden staatlichen Sozialhilfeträgers geschätzt werden soll. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten. Beim klassischen Behindertentestament wird das Gestaltungsmodell der Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung gewählt. Das behinderte Kind wird als nicht befreiter Vorerbe nach dem letztsterbenden Elternteil auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil eingesetzt. Nacherbe des behinderten Kindes sind zumeist die Geschwister.
Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1993 (IV ZR 231/92) zugunsten der Testierfreiheit entschieden. Damals stützte er sich zum einen darauf, dass sich dem Sozialhilferecht weder ein gesetzliches Verbot der gewählten Gestaltung noch ein Schutzzweck des Inhalts entnehmen lasse, dass dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf das Vermögen der Eltern spätestens bei deren Tod gesichert werden müsse. Auch könne eine Nichtigkeit der Nacherbfolge auch nicht aus der Nachrangigkeit der Sozialhilfe hergeleitet werden. Abgesehen vom Pflichtteil stünden dem Kind keine anderweitigen Ansprüche auf den Nachlass zu.
Hinsichtlich des Pflichtteilsverzichts existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung, weshalb das OLG Köln die Revision zugelassen hat. Der BGH wird nun klären, ob die Privatautonomie vor dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe Vorrang genießt. Anders als bei Unterhaltsverzicht, den der BGH in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 (XII ZR 144/04) für sittenwidrig ansah, verfügt der Pflichtteilsverzichtende noch nicht über ein subjektives Recht, sondern lediglich über eine ungesicherte Erwerbschance (noch ist offen, ob und in welcher Höhe Vermögen im Erbfall vorliegen wird). Hiergegen wird zu Recht eingewendet, dass die Gestaltung in den meisten Fällen nur deshalb gewählt wurde, um vorhandenes Vermögen dem Zugriff des zugleich in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers zu entziehen.
Erbengemeinschaft kann Mietvertrag kündigen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 2009 (XII ZR 210/05) zur Frage Stellung genommen, ob eine Erbengemeinschaft einen Mietvertrag kündigen kann, der im Rahmen des Erbfalls als Vertrag auf die Erben übergegangen ist. Für die Erbengemeinschaft handelt es sich um ein großes Problem, da diese grundsätzlich einzelne Nachlassteile nur auseinandersetzen kann, wenn alle Miterben zustimmen. Einzelne Miterben konnten so bislang die Auseinandersetzung blockieren. Das Gericht hat im Kündigungsbereich die Auseinandersetzung nun dadurch erleichtert, dass es einen Mehrheitsbeschluss als ausreichend angesehen hat, wenn die Kündigung wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Die Erben können nun ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.
Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009, 3 U 98/08, entschieden, dass laufende Grabpflegekosten nach erstmaliger Herstellung der Grabstätte keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB darstellen und daher bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht abgezogen werden dürfen.
Im zu entscheidenden Fall machte das enterbte Kind gegen die testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist der Nachlasswert zu ermitteln. Vorliegend ging es darum, ob die laufenden Grabpflegekosten als Beerdigungskosten nach § 1968 BGB zu qualifizieren sind.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur sind diese Kosten nicht berücksichtigungsfähig. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen.
In den vergangenen Jahren gab es vereinzelt andere Auffassungen. Begründet wurde dies zumeist damit, dass die Grabpflegekosten im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig seien. Eine Übertragung der steuerlichen Grundsätze auf das Pflichtteilsrecht lehnte das Gericht ab. Bei der steuerlichen Norm des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geht es darum, von dem steuerpflichtigen Erwerb Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen, um die Bemessungsgrundlage für die Steuer bestimmen zu können. § 1968 BGB regelt dagegen allein die rein privatrechtliche Pflicht der Erben zur Tragung der Beerdigungskosten. Dies sei nicht miteinander vergleichbar. Außerdem bestünde kein zwingender Gleichlauf zwischen Wertungen des Steuerrechts und des Zivilrechts. Des Weiteren hätte der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift seit der Änderung des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 1974 ändern können, was er aber nicht getan habe.
Anders wäre es nur, wenn der Erblasser die entsprechende Verbindlichkeit als Erblasserschuld bereits zu Lebzeiten begründet oder die Grabpflege testamentarisch den Erben auferlegt hätte. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Vollständige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant
Seit 1970 steht nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, ein gesetzliches Erbrecht zu. Nichteheliche und eheliche Kinder wurden damit größtenteils erbrechtlich gleichgestellt. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gelten bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt. Ihnen steht daher auch kein gesetzliches Erbrecht zu.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 entschieden, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht nun vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll aber nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, soll ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass beim Tod des Vaters zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner erben; erst wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sogenannte Nacherbschaft an die nichtehelichen Kinder. Bei Inkrafttreten der Reform käme es erstmals zu einer gesetzlichen Anordnung von Vor- und Nacherbfolge.
Bei Sterbefällen vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ist das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach bisheriger Rechtslage auf den/die Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt eine rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Bundesjustizministerium prüft derzeit mögliche Regelungen.
Testamentsvollstreckerhonorar: Neue Rheinische Tabelle auch bei hohen Nachlässen anwendbar
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 25. August 2009 (Az. 3 U 46/08) kann bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers die sogenannte Neue Rheinische Tabelle - auch bei einem Bruttonachlasswert von über drei Millionen Euro - als Anhalt herangezogen werden, sofern die Vollstreckungstätigkeit auch die Schuldenregulierung umfasst. Die Vorinstanz, das Landgericht Lübeck, war der Ansicht, dass die Tabelle grundsätzlich angewandt werden könne, aber im vorliegenden Fall ein Vergütungsgrundbetrag von 1 % anstatt der üblichen 2 % des Bruttonachlasswerts angemessen sei. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswerts um die Vorausempfänge der Erben zu Lebzeiten findet hingegen nicht statt, so die Richter des Berufungsgerichts. Sofern der Testamentsvollstrecker sich mit dieser Problematik befassen musste, kann er dies im Rahmen von Zuschlägen berücksichtigen. Das Gericht befasste sich auch mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf eine angemessene Vergütung verwirkt sein könnte und entschied, dass dies nur bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des Testamentsvollstreckers gegen seine Amtspflichten möglich ist.
Weniger Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister sowie Neffen und Nichten
Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II wurden ab dem 1. Januar 2010 von 30-50% auf 15-43% gesenkt. Dadurch wurde die von vielen als ungerecht empfundene Steuerlast für Geschwister sowie Neffen und Nichten nach der Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 behoben. Auslöser für die Gesetzesänderung waren die geringen Freibeträge und Steuersätze in der Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 €. Geschwister und Geschwisterkinder wurden behandelt wie Nichtverwandte. Bei einem zu versteuernden Vermögen von 75.000 € bis 300.000 € greift künftig ein Steuersatz von 20% statt 30%. Auch Firmenerben erhalten bei der Übernahme von Unternehmen in Zukunft Vergünstigungen. Die Änderungen greifen erst für Schenkungen und Erbfälle ab 2010.
Notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift als Nachweis der Erbenstellung ausreichend
Nach einem Urteil des Landgerichts Lüneburg (6 O 28/08) ist der Erbe ist bei Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments in Verbindung mit der Niederschrift der Testamentseröffnung nicht verpflichtet sein Erbrecht gegenüber einer Bank zusätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. ZEV 2005, 170 u. 388) reicht dies zum Nachweis der Erbenstellung aus. Das Urteil ist rechtskräftig nachdem die hiergegen eingelegte Berufung der Bank zum Oberlandesgericht Celle (3 U 111/08) - wohl wegen Aussichtlosigkeit - zurückgenommen wurde.
Die Bank stütze sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verlangte einen Erbschein, für den die Erben insgesamt mehrere tausend Euro bezahlen mussten. Die Erben wollten diese Kosten und den entstandenen Zinsschaden von der kontoführenden Bank zu Recht erstattet haben.
Einfachere Regelung von Erbsachen mit Auslandsbezug
Die Europäische Kommission nahm am 14. Oktober 2009 einen Vorschlag an, durch den die Abwicklung von Nachlasssachen mit Auslandsbezug in der Europäischen Union erheblich vereinfacht werden soll. Der Vorschlag enthält gemeinsame Vorschriften, mit deren Hilfe sich die zuständige Behörde und das auf den gesamten Nachlass anwendbare Recht unabhängig von der Belegenheit der Nachlassgegenstände leicht ermitteln lassen. Nutznießer dieser Vorschriften sind die Bürger. Die Verordnung stärkt nicht nur die Rechte der Erben, Vermächtnisnehmer und sonstigen Beteiligten, sondern gibt dem Erblasser auch Gelegenheit, seinen Nachlass besser zu regeln, indem er ihm die Wahl des Rechts überlässt, nach dem der Übergang des Nachlasses vonstatten gehen soll. Die Kommission schlägt auch die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses vor, das Erben und Nachlassverwaltern überall in der Union den problemlosen Nachweis ihrer Rechtsstellung ermöglichen soll.
Jacques Barrot, für den Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständiger Kommissar und Vizepräsident der Europäischen Kommission, nahm die Annahme des Vorschlags mit Befriedigung zur Kenntnis: „ Sowohl Bürger als auch Rechtsanwender müssen die Rechtsvorschriften, die auf einen Nachlass unabhängig von der Belegenheit der einzelnen Nachlassgegenstände anwendbar sind, verstehen und bis zu einem gewissen Grad auch selbst wählen können. Der Vorschlag sieht daher vor, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, sich die zuständige Behörde und das anzuwendende Recht nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers richten; gleichzeitig erhält dieser aber die Möglichkeit zu bestimmen, dass der Nachlass nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit geregelt wird. Dies bedeutet nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern auch mehr Flexibilität, so dass der Erblasser der Regelung seines Nachlasses etwas gelassener entgegensehen kann. Durch die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses können Erben und Nachlassverwalter überall in der Union ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Die Verordnung ist ein weiterer Baustein auf dem Weg zu einem echten europäischen Rechtsraum auf dem Gebiet des Zivilrechts."
Jedes Jahr fallen in der Europäischen Union 450 000 neue internationale Erbrechtsfälle an, bei denen es um ein geschätztes Vermögen von insgesamt mehr als 120 Mrd. EUR geht. Die Rechtsvorschriften, die dabei zum Zuge kommen, sind äußerst komplex und im Voraus nur schwer absehbar. Nicht nur die Zuständigkeitsregeln, sondern auch die Vorschriften über das anwendbare Recht variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Hieraus entsteht ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, das oft Unmut hervorruft: bei den Erben, die sich im Falle eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Nachlasses einem unübersehbaren Dickicht an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegenübersehen, aber auch bei denen, die ihren Nachlass im Voraus regeln möchten.
Mit dem Vorschlag wird ein dreifaches Ziel verfolgt: Er soll die Gewähr für berechenbare und kohärente Vorschriften bieten und damit für mehr Rechtssicherheit sorgen; er soll den Betroffenen bei der Wahl des auf ihren Nachlass anzuwendenden Rechts mehr Spielraum verschaffen und schließlich soll er die Rechte von Erben und/oder Vermächtnisnehmern, aber auch von sonstigen Beteiligten (beispielsweise Gläubigern) wahren. Die Verordnung lässt das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten unberührt. Fragen wie „Wer ist erbberechtigt“ oder „Welcher Anteil entfällt auf meine Kinder und welcher auf meinen Ehegatten“ werden weiterhin vom jeweiligen nationalen Erbrecht beantwortet. Auch in das Güter- und das Familienrecht der Mitgliedstaaten wird in keiner Weise eingegriffen. Die Verordnung ändert ebenfalls nichts an den auf den Nachlass anwendbaren Steuervorschriften, die nach wie vor einzelstaatlichem Recht unterliegen.
Wie sieht die neue Regelung aus? Der Vorschlag sieht vor, dass, soweit nichts Anderes bestimmt ist, für die Zuständigkeit einer Behörde und das anzuwendende Recht in einer grenzübergreifenden Erbsache ein einziges Kriterium maßgebend ist, nämlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Wer im Ausland wohnhaft ist, kann jedoch beschließen, dass auf seinen gesamten Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Sämtliche Bestandteile des Nachlasses unterliegen somit ein und demselben Recht. Dadurch verringert sich das Risiko, dass die Mitgliedstaaten einander widersprechende Entscheidungen fällen. Ein einziges Gericht ist auch für die Abwicklung des Nachlasses zuständig, nämlich dasjenige am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, es sei denn, dieses verweist die Sache an das Gericht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, wenn dieses Gericht die Sache besser beurteilen kann. Entscheidungen und Urkunden in einer Erbsache werden gegenseitig uneingeschränkt anerkannt.
Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dessen Hilfe jemand ohne weitere Formalitäten seine Eigenschaft als Erbe oder Nachlassverwalter bzw. Testamentsvollstrecker nachweisen kann. Im Vergleich zur jetzigen Situation, wo der Weg zum Recht bisweilen doch sehr steinig ist, ist dies ein echter Fortschritt. Die Folge sind kürzere Verfahren und geringere Kosten.
Pressemeldung Europäische Kommission: IP/09/1508
Erbrechtsreform - Reform oder Reförmchen
Am 2. Juli 2009 hat der Bundestag die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet (Erbrechtsreform, BT-Drucks. 16/8954). Am 18. September 2009 ließ der Bundesrat die Reform passieren, so dass die neuen Regelungen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Das bislang geltende Erbrecht besteht seit über 109 Jahren weitestgehend unverändert. Nicht zuletzt weil sich das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches bewährt hatte. Änderungen müssen auch mit Bedacht vorgenommen werden, da zwischen dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung und dem Eintritt des Erbfalls oftmals viele Jahrzehnte liegen.
Jahrelang wurde diskutiert wie man das Erbrecht in seiner Struktur erhalten und dennoch den gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht werden kann. Da der Gesetzgeber die Reform noch in dieser Legislaturperiode durchboxen wollte, sind von den ursprünglich geplanten Änderungen im Rechtsausschuss des Bundestages nur noch wenige übrig geblieben. Erbrechtler sprechen daher mehr von einem Reförmchen als von einer richtigen Reform. Weitere als die nun beschlossenen Änderungen wären nicht nur wünschenswert, sondern auch notwendig gewesen. Weitere Neuerungen wird es nach unserer Einschätzung in naher Zukunft dennoch nicht geben. Wäre allerdings die Reform jetzt nicht beschlossen worden, so wäre sie sehr wahrscheinlich dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer gefallen. Das heißt, die Reformpläne wären unabhängig vom Ausgang der Bundestagswahl eingestampft worden. Der Gesetzgeber hätte sich dann von Neuem mit den Reformplänen beschäftigen müssen. Wir betrachten es dennoch als positiv, dass zumindest die Reform in der jetzigen Fassung beschlossen wurde.
Im Folgenden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
1. Verkürzung des Verjährungsrechts
Die Verjährung von familien- und erbrechtlicher Ansprüchen wird an die im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahr 2001 eingeführte dreijährige Regelverjährung angepasst. In der Praxis führte die teilweise Sonderverjährung von 30 Jahren häufig zu Schwierigkeiten. Künftig verjähren nun auch Vermächtnisansprüche in drei Jahren.
2. Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt nahe Angehörige auch dann am Nachlass teilhaben, wenn der Erblasser sie im Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat (sog. Mindestteilhabe am Nachlass). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hieran ändert sich - anders als ursprünglich geplant - nichts. Bislang konnte der Pflichtteilsberechtigte nur in wenigen Fällen gänzlich vom Nachlass ausgeschlossen werden. Zudem wurden die Entziehungsgründe für alle Personen vereinheitlicht. Künftig kann der Erblasser den Pflichtteil in folgenden Fällen entziehen:
- rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung; zudem muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden;
- Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblassers oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben oder begeht gegenüber ihnen eine besonders schwere Straftat;
Neu ist auch, dass die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung in der letztwilligen Verfügung des Testierenden genannt werden müssen.
3. Erweiterung der Stundungsgründe (§ 2331a BGB)
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte nicht selten nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die bereits bestehende Stundungsregelung, die bislang nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (zumeist Abkömmlinge und Ehegatte) gegolten hat wird nun auf alle Erben ausgedehnt. Künftig kann der Erbe die Stundung des geltend gemachten Pflichtteils verlangen, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für ihn eine „unbillige Härte“ wäre, insbesondere wenn sie den Erben und seine Familie zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde.
4. Pflichtteilsergänzung
Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als hätte der Erblasser zu seinen Lebzeiten keine Schenkungen gemacht und dadurch den Pflichtteilsanspruch gemindert. Schenkungen wurden bislang in voller Höhe berücksichtigt, wenn zwischen der Zuwendung und dem Erbfall zehn Jahre noch nicht verstrichen waren. Nach Ablauf der zehn Jahre hatte der Pflichtteilsberechtigte keinerlei Ansprüche mehr, es sei denn, die Schenkung erfolgte an den anderen Ehegatten oder der Schenker sich umfangreiche Nutzungsrechte vorbehalten hatte. Die starre Frist wurde oft als ungerecht empfunden. Starb der Erblasser einen Tag nach Ablauf der Frist, blieb die Zuwendung unberücksichtigt. Starb der Erblasser hingegen einen Tag früher, wurde die Zuwendung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte erhielt hieraus seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch („alles-oder-nichts“-Prinzip). Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs pro Jahr immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Die gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsanspruch wurde während des Gesetzgebungsprozesses auch als Pro-Rata-Regelung oder als Abschmelzungsmodell bezeichnet.
Die künftige Regelung berücksichtigt den Wunsch des Schenkers frei in der Wahl des Zeitpunkts der Zuwendung zu sein. Künftig wird einerseits der Pflichtteilsberechtigte geschützt, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod Schenkungen vornimmt, andererseits wird auch dem Wunsch des Schenkers Rechnung getragen, indem er in der Wahl des Zeitpunkts der Schenkung frei ist. Den Erben als auch die Beschenkten wird künftig mehr Planungssicherheit eingeräumt.
5. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Mit der Reform werden Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung besser berücksichtigt. Bislang wurden bei der Auseinandersetzung des Nachlasses erbrachte Pflegeleistungen nur dann ausgeglichen, wenn ein Abkömmling des Erblassers unter Verzicht auf berufliches Einkommen Pflegeleistungen über eine längeren Zeitraum erbracht hat. Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Abkömmling heute oftmals leer aus. Künftig besteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem nicht oder nur wenig pflegenden Abkömmling auch ohne Einkommensverlust. Der pflegende Abkömmling erhält nun vor der Nachlassteilung einen Ausgleich für seine erbrachten Pflegeleistungen. Wünschenswert wäre eine Erweiterung des Personenkreises der Ausgleichsberechtigten gewesen, da oftmals die Pflege von den Schwiegerkindern oder anderen Familienmitglieder vorgenommen wird.
Die vorgenannten Änderungen gelten für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010, unabhängig davon, ob sie an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften anknüpfen. Für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 gelten nach wie vor die alten Vorschriften.
Patientenverfügung - Bundestag beschließt gesetzliche Verankerung
Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag in dritter Lesung den Vorschlag des SPD-Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2009 zu, so dass das Gesetz am 1. September 2009 in Kraft treten wird.
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um die schriftliche Festlegung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit, ob bestimmte ärztliche Maßnahmen eingeleitet oder unterlassen werden sollen. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige befugt wären, die notwendigen Entscheidungen für einen zu treffen. Nur durch eine Patientenverfügung kann das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruchs gewahrt werden. Der in der Patientenverfügung erklärte Verzicht auf die weitere Therapierung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung der ärztlichen Behandlung. Es geht somit um eine Therapiereduktion, das heißt um den Verzicht auf bestimmte Medikamente, Transfusionen, Reanimationen oder Operationen. Diese Maßnahmen haben dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel, sondern sollen eine bestmögliche Lebensqualität für den Patienten erreichen. Es muss dabei stets eine ausreichende pflegerische Versorgung, menschliche Zuwendung, Stillung des Hunger- und Durstgefühls sowie eine ausreichende Zufuhr von Schmerzmitteln sichergestellt sein.
Die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern wurde lange diskutiert. Seit Ende der 90er Jahre werden Patientenverfügungen weitestgehend anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen aus den Jahren 2003 und 2005 bereits die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen und die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt. Das Bundesministerium der Justiz legte 2004 einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vor.
Die Abgeordneten konnten sich nun nach monatelangen Streitigkeiten zwischen den drei konkurrierenden Gesetzesentwürfen „Stünker (SPD)“, „Zöller/Faust (CSU/CDU)“ und „Bosbach (CDU)“ entscheiden. Der Zöller-Entwurf verlangte keine schriftliche Verfügung. Danach hätten auch durch Zeugen übermittelte Bekundungen Geltung. Ärzte, Betreuer und gegebenenfalls weitere Angehörige müssten jeweils darüber beraten, ob die Verfügung auf die konkrete Situation des Patienten nach wie vor noch zutrifft. Der Entwurf des Abgeordneten Bosbach war an mehrere Vorgaben geknüpft. So sollte der Grad der Verbindlichkeit der Patientenverfügung davon abhängig gemacht werden, ob die Patientenverfügung notariell beurkundet wurde und ob der Verfügende im Vorfeld der Erstellung der Patientenverfügung ärztlich beraten wurde. Auch durfte die Verfügung nicht älter als fünf Jahre sein.
Der nun beschlossene Entwurf Stünkers knüpft die Selbstbestimmung des Verfügenden weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium der Erkrankung. Eine schriftliche Patientenverfügung gilt damit in jeder Lebensphase. Somit kann nun jeder geschäftsfähige Volljährige in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie er später ärztlich behandelt werden will, wenn er seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Eine Begrenzung der Reichweite, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, gibt es nun nicht. Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Patienten an dessen Patientenverfügung gebunden. Sie müssen allerdings prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung noch dem der aktuellen Lebens-​ und Behandlungssituation entsprechen. Existiert keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen in der Patientenverfügung nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen weitreichende Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Erfreulich für all diejenigen, die bereits eine Patientenverfügung errichtet haben: Bestehende Patientenverfügungen haben damit weiterhin Gültigkeit.
Patientenverfügungsgesetz verschoben
Die für Ende Mai 2009 geplante Abstimmung im Bundestag über das Patientenverfügungsgesetz wurde abgesetzt. Die federführenden Initiatoren wollen sich für eine Abstimmung noch vor der Bundestagswahl im September stark machen. Die Unterschiede zwischen den Gesetzesentwürfen der Gruppe um Zöller/Faust (CSU/CDU) sowie Stünker (SPD) sind gering. Weitgehend einig sind sich die Abgeordneten, dass eine Patientenverfügung nicht notariell beurkundet werden muss. Mehrheitlich wird gefordert, dass die Patientenverfügung für den Arzt nur noch dann bindend sein soll, wenn diese im Fünf-Jahres-Abstand aktualisiert wird und vor der Erstellung eine ärztliche Beratung erfolgte. Ansonsten würde die Patientenverfügung nur gelten, wenn die Krankheit einen tödlichen Verlauf angenommen hat. Auch über erst kürzlich getroffene Äußerungen des Patienten, die seinem Willen in einer früher verfassten Patientenverfügung entgegen steht oder diesen erweitert, besteht Uneinigkeit, ob die mündliche Erklärung ausschlaggebend sein soll. Da bislang kein Entwurf eine ausreichende Mehrheit hat, fordert die FDP einen Kompromiss. Zwischenzeitlich liegt ein weiterer Antrag aus der Unionsfraktion vor, der es bei der derzeitigen Situation belassen und kein Patientenverfügungsgesetz verabschieden will.
Aufforderung auf Notizzettel kein Testament
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (31 Wx 042/08) stellt die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.
Die Witwe des Erblassers hatte den Text eines gemeinschaftlichen Testaments niedergeschrieben, aber nicht unterschrieben. Der Erblasser hatte darunter den Zusatz: „Den Verfügungen dieses Testaments schließe ich mich an“ geschrieben und unterschrieben. Auf einem an seine Frau adressierten Notizzettel im Format hatte der Erblasser außerdem folgende Worte eigenhändig nieder- und unterschrieben: „Gib diese Unterlagen nach meinem Tode an den Notar, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann. Auf Grund, dass der Längerlebende das Testament ändern kann, kannst Du ja später alles ändern.“ Nach Ansicht des Gerichts stellen beide Schriftstücke keine wirksamen letztwilligen Verfügungen dar. Das von der Witwe geschriebene, aber nicht von ihr eigenhändig unterzeichnete gemeinschaftliche Testament ist formunwirksam (vgl. § 2267 BGB). Beim Notizzettel des Erblassers fehlt es an einem ernstlichen Testierwillen.
Keine Schenkungssteuer bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 (II R 69/06) entschieden, dass die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst bewohnten Hauses in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei ist, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkt. Damit folgte der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 bezugnehmend bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken die Steuerbefreiung insgesamt versagte. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim verschafft. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus auf den anderen Ehegatten übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehegatten und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken und in untergeordnetem Umfang von einem Ehegatten als Büro genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten aufgrund eines dinglichen Rechts. Das Büro war an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers beansprucht werden kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des Ehegatten wurde als unerheblich angesehen, da dieses innerhalb des Wohnbereichs der Ehegatten belegen war und auch von einem der Ehegatten genutzt wurde. Für die dritte Wohnung scheide die Steuerbefreiung hingegen aus, weil der darin wohnende Elternteil keinen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führe. Für die Zukunft hat dieses Urteil nur noch eine eingeschränkte Bedeutung. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 neu gefasst. Diese neue Regelung entspricht der vom Bundesfinanzhof in diesem Urteil bereits zum bisherigen Recht vertretenen Auffassung, nach der die Steuerbefreiung anteilig für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte(n) Wohnung(en) zu gewähren ist. Bedeutsam bleiben insbesondere die Ausführungen im Urteil zur Einbeziehung häuslicher Arbeitszimmer in die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und zur Abgrenzung der eigenen Wohnzwecke der Eheleute von Fremden.
Erbschaftsteuerreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft
Nach monatelangem Gezerre hat der Bundestag am 27. November 2008 die Reform der Erbschaftsteuer verabschiedet. Am 5. Dezember 2008 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Das Gesetz setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts- urteils vom 7. November 2006 um, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu erfassen. Die Reform tritt für Vermögensübertragungen ab dem 1. Januar 2009 in Kraft. Ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht besteht nur für Erbfälle aus den Jahren 2007 und 2008, nicht hingegen für Schenkungen.
Die Höherbewertung des Vermögens soll durch höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel ausgeglichen werden. Für Ehegatten wird der Freibetrag von 307.000 € auf 500.000 € steigen, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € und für Enkel von 51.200 € auf 200.000 € (Steuerklasse I). Geschwister, Neffen und Nichten (Steuerklasse II) müssen wie andere Erben (Steuerklasse III) mehr Steuer zahlen, auch wenn der Freibetrag von 5.200 € beziehungsweise 10.300 € auf 20 000 € steigt. Die größte Steigerung der Freibeträge verzeichnen die eingetragenen Lebenspartner; sie können statt 5.200 € nun 500.000 € steuerfrei erben. Wie bisher bleiben Hausrat im Wert von 40.000 € und Gegenstände im Wert von 12.000 € steuerfrei. Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag für Ehegatten von 256.000 € bleibt ebenfalls bestehen.
Der Steuertarif in der Steuerklasse I bleibt unverändert und beträgt je nach Vermögenshöhe weiter zwischen 7 und 30 %. In der Steuerklasse II und III steigt der Steuertarif bei einem Vermögenserwerb bis 6 Millionen € auf 30 %, darüber auf 50 %.
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, sofern sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel vererbt, fällt nur dann keine Erbschaftsteuer an, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist und die Fläche unter 200 qm beträgt und die Wohnimmobilie ebenfalls zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern, sofern der persönliche Freibetrag bereits überschritten wurde. Wird die Wohnimmobilie allerdings innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Es besteht lediglich dann eine Ausnahmemöglichkeit, wenn dafür zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel bei Tod oder Pflegebedürftigkeit.
Das Erben von Firmen kann bei bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Es wird zukünftig für Firmenerben zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist und nachträglich nicht rückgängig gemacht werden kann. Bei Nichteinhalten der Auflagen, gilt die normale Besteuerung.
Regelverschonung: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wenn die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Bei Kleinstbetrieben wird ein gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt.
Verschonungsoption: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Ausnahmen wird es für die Landwirtschaft geben.
Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts veröffentlicht:
In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da sie an Werte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber wird daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar (BVerfG vom 7.11.2006, Az. 1 BvL 10/02).
Bei der Neuregelung solle sich der Gesetzgeber auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als maßgeblichem Bewertungsziel orientieren. Er dürfe jedoch bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe durch Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssten ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Auch durch Differenzierungen beim Steuersatz könne eine steuerliche Lenkung erfolgen.
In der Wahl der Wertermittlungsmethode sei der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssten aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
Im geltenden Erbschaftsteuerrecht sahen die Verfassungsrichter folgende Verstöße gegen den Gleichheitssatz:
Betriebsvermögen:
Die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte führe dazu, dass Betriebsvermögen in den meisten Fällen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert angesetzt wird. Diese Begünstigungswirkung trete völlig ungleichmäßig und damit willkürlich ein. Durch den Steuerbilanzwertansatz sei die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen hat. Zudem fehle es der Regelung an einer ausreichend zielgerichteten Ausgestaltung. Der Gesetzgeber wollte insbesondere mittelständische Personenunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten. Tendenziell werde aber gerade der Erwerb ertragstarker Unternehmen begünstigt, bei denen Entnahmen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich seien. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts führe zusätzlich dazu, dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens begünstigt werden, die das Unternehmen nicht fortführen.
Grundvermögen:
Bei bebauten Grundstücken werde durch das vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt: Die Einzelergebnisse differierten in vielen Fällen zwischen weniger als 20% und über 100% des gemeinen Werts. Es sei offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden führe.
Bei der Bewertung von Erbbaurechten und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken (§ 148 BewG) werde der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks schematisch starr durch einheitliche Vervielfältigung des jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6 bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder das Fehlen einer Heimfallentschädigung berücksichtigt oder die Höhe des Erbbauzinses hinterfragt würden. Dies führe dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung des Grundstücks als auch der des Erbbaurechts teils zugunsten des Erwerbers, teils zu seinen Lasten erheblich vom gemeinen Wert abgewichen wird.
Auch die Wertermittlung für unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) sei verfassungswidrig. Grund hierfür sei die bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1.1.1996, die die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt nicht ausreichend berücksichtigt.
Anteile an Kapitalgesellschaften:
Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führe der vom Gesetzgeber angeordnete Steuerbilanzwertansatz häufig zu Steuerwerten, die unter dem gemeinen Wert liegen. Dies gelte obwohl nach den gesetzlichen Vorgaben - anders als beim Betriebsvermögen - die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wirke sich die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die Anteile an Kapitalgesellschaften in ganz unterschiedlicher Weise aus, da die Gesellschaften in höchst unterschiedlichem Maße in der Lage seien, von den Bilanzierungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Außerdem ergebe sich auch eine große Kluft gegenüber den übrigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet erfolgt und darum im Regelfall zu deutlich höheren Werten führt.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:
Für den Betriebsteil ist der Ertragswert als Bewertungsziel vorgegeben. Damit werde bereits strukturell eine Erfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt. Die gesteigerte Leistungsfähigkeit spiegele sich nämlich nicht allein in dem aus dem Vermögen erzielbaren Ertrag, sondern auch in dem bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis wieder.
Die Bewertung von Wohnteil und Betriebswohnungen orientiert sich am gemeinen Wert als Wertkategorie. Insoweit gelte das zum Grundvermögen Gesagte entsprechend.
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