|
Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz-IV-Leistungen rechtmäßig
Das Sozialgericht Saarbrücken hat am 9. Mai 2012 entschieden, dass die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen auf Hartz-IV-Leistungen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II rechtmäßig und verfassungskonform ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung derjenigen Leistungsbezieher, die vor der Geburt eines Kindes erwerbstätig waren und derjenigen, die nicht erwerbstätig waren, durch Sinn und Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Schließlich erleide der durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes erstgenannte Personenkreis Einkommenseinbußen, die durch das Elterngeld ausgeglichen werden sollen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich vorsieht, der sich an dem im vorgeburtlichen Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen orientiere. Demgegenüber erleide der zweite Personenkreis keine Einkommenseinbußen, so dass auch kein Ausgleich erfolgen könne.
Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern?
Künftig sollen ledige Väter mehr Rechte bekommen. Bisher sah das Gesetz für unverheiratete Väter keine Möglichkeit vor, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Wie bereits mehrfach berichtet, haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht diesen Zustand beanstandet und den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. In Zukunft sollen Väter die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Die Bundesregierung hat sich nun auf eine Lösung verständigt (Referentenentwurf), die nicht miteinander verheiratete Eltern zu einer einvernehmlichen gemeinsamen Sorge ermutigen will und die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf Antrag in einem beschleunigten Verfahren vorsieht, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Familienrechtsausschuss des Deutschen Anwaltverein (DAV) fordert sogar ein gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft.
Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei 30-jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch
Wie am 5. April 2012 bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Brandenburg am 21. Februar 2012 entschieden (10 UF 253/11), dass einer geschiedenen Ehefrau ein unbefristeter Unterhaltsanspruch bei einer über 30-jährigen Ehe und einem infolge der Eheschließung und der Kinderbetreuung erfolgten Abbruch ihrer Ausbildung zusteht. Die Richter haben die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen.
Seit der Reform des Unterhaltsrecht im Jahr 2008 gilt nach einer Ehescheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Der geringer verdienende Ehegatte hat gegen den früheren Ehegatten nach der Ehescheidung nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er zum Beispiel ehebedingte Nachteile erlitten hatte und er mit seinen Einkünften den bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann (sog. Aufstockungsunterhalt).
Im zu entscheidenden Fall brach die heute 50-jährige Ehefrau mit 17 Jahren ihre Ausbildung ab, weil das erste gemeinsame Kind geboren wurde. Nach der Eheschließung holte sie aufgrund der Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder keine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss nach, sondern übte lediglich verschiedene Nebentätigkeiten aus.
Der Ehemann wollte seine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt auf einen angemessenen Zeitraum befristen. Nach Auffassung des OLG Brandenburg gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Diese Ansicht vertrat der Ehemann. Da die Ehefrau sich seinerzeit bereits seit einem Jahr in Ausbildung befand, sei nach allgemeiner Erfahrung auszugehen, dass sie diese auch abgeschlossen hätte, so die Richter. Sie hätte heutzutage ein dem Ehemann entsprechendes Einkommen erzielen können, so dass der Ehemann angesichts der über 30-jährigen Ehedauer unbefristet und ohne Abzüge den Einkommensunterschied ausgleichen müsse.
Anwaltverein für gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern
Der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV) setzt sich für ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern ab rechtlicher Feststellung der Vaterschaft - sei es durch Anerkennung oder durch Vaterschaftsfeststellung - ein. Der Familienrechtsausschuss des DAV vertritt der Auffassung, dass es für Kindeswohl förderlich sei, wenn beide Elternteile die Verantwortung für das gemeinsame Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen. Schließlich sei es aus der Sicht des Kindes unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet seien oder nicht. Der Kindsmutter soll es möglich sein, eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, die dem Wohl des Kindes entspricht. Einzelheiten zur Stellungnahme des DAV können Sie hier nachlesen.
Rechte biologischer Väter eingeschränkt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schränkte mit Urteil vom 22. März 2012 die Rechte leiblicher Väter ein. Die Straßburger Richter wiesen die Klagen zweier deutscher Väter auf rechtliche Anerkennung ihrer Vaterschaft ab und folgten damit den Entscheidungen der deutschen Gerichte. Einer der Väter ist nachgewiesen der biologische Vater, der andere vermutet es lediglich. Die Richter billigten es, dass der Erzeuger eines Kindes keine Möglichkeit bekommt, seine Vaterschaft rechtlich feststellen zu lassen, wenn die Mutter mit einem Mann in enger und sozialer Bindung zusammenlebt, der als rechtlicher Vater gilt. Die europäischen Richter waren der Auffassung, dass im Interesse des Kindeswohls in den zu entscheidenden Fällen die bestehende Familie vor Störungen geschützt bleiben soll. Sie sagten aber auch, dass es familiäre Konstellationen geben könnte, in denen das Begehren des biologischen Vaters als nicht so störend empfunden werden würde. In früheren Entscheidungen räumten die Straßburger Richter beim Kindesumgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind gelegentliche Treffen ein.
Änderungen für Familien zum Jahreswechsel - keine Düsseldorfer Tabelle 2012
Zum 1. Januar 2012 werden mehrere gesetzliche Änderungen in Kraft treten, von denen junge Familien profitieren können. Unter anderem werden bürokratische Hürden beim Beantragen von Kindergeld beseitigt, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten - pro Kind bis zu 4.000 € jährlich - können als Sonderausgaben abgesetzt werden und mit der neu eingeführten Familienpflegezeit soll es künftig möglich sein, Angehörige besser zu pflegen und gleichzeitig die eigene materielle Existenz sicherzustellen.
Keine Änderung wird es beim Unterhalt geben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird für 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgeben. Da keine gesetzlichen oder steuerlichen Änderungen eine Anpassung erfordern, gilt auch nach dem Jahreswechsel die Düsseldorfer Tabelle 2011 mit den dort festgesetzten Unterhaltsbeiträgen und Selbstbehaltssätzen fort.
Mütter müssen den Namen des Vaters nennen
Mit Urteil vom 9. November 2011 (XII ZR 136/09) entschied der Bundesgerichtshof, dass Mütter den Namen des Kindsvaters preisgeben müssen. Er schränkte damit das bisherige Schweigerecht der Mütter ein, die künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen dürfen, mit dem sie ein Kind gezeugt haben. Mit dieser Entscheidung stärkte das Gericht das Recht von Männern, denen ein Kind untergeschoben wurde (sog. Kuckuckskinder). Geklagt hatte ein Mann, der mit der Kindsmutter in einer knapp zweijährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte und sich zunächst für den Vater des Kindes hielt und Unterhalt bezahlte. Als er herausfand, dass er nicht der leibliche Vater ist, wollte er von der Mutter den Namen des tatsächlichen Erzeugers wissen. Er wollte den leiblichen Vater auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Unterhalts in Anspruch nehmen. Die Kindsmutter hingegen verweigerte die Auskunft. Die Karlsruher Richter bestätigten die Urteile der Vorinstanzen und gaben dem klagenden Mann Recht. Sie befanden, dass die Kindsmutter dem Mann helfen müsse, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Die Kindsmutter könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen, sondern schulde dem vermeintlichen Kindsvaters „nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.“ Bezweifelt wird, dass in der Praxis nun alle Mütter die Auskunft über den Erzeuger erteilen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich viele auf einen One-Night-Stand berufen und behaupten werden, den Namen des Geschlechtspartners nicht zu wissen.
Grundsätzliche Verpflichtung zur Vollzeitarbeit für Alleinerziehende
In einem am 2. August 2011 veröffentlichten Urteil vom 15. Juni 2011 (XII ZR 94/09) erhöhte der Bundesgerichtshof den Druck auf alleinerziehende Väter und Mütter zur Vollzeitarbeit, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 besteht für geschiedene Alleinerziehende grundsätzlich nur ein Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist dann möglich, wenn die Gründe in der nachehelichen Solidarität liegen oder ein Betreuungsmangel besteht. In der Praxis war häufig die Ausnahme die Regel. Die Karlsruher Richter entschieden nun, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nur dann besteht, wenn der betreuende Elternteil schlüssig nachweisen kann, dass eine Vollzeittätigkeit wegen fehlender Betreuungsmöglichkeit nicht möglich ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Kinderbetreuung neben einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich keine „überobligatorische Belastung“ des betreuenden Elternteils darstelle, sondern jeweils im Einzelfall geprüft und entschieden werden müsse. Eine überobligatorische Belastung muss zudem vom betreuenden Elternteil nachgewiesen werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin halbtags gearbeitet und von ihrem geschiedenen Ehemann zusätzlich 440 € Betreuungsunterhalt im Monat erhalten. Aufgrund der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform wollte der Vater keinen weiteren Unterhalt für die Mutter zahlen und klagte vor dem Amtsgericht Grevenbroich und vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Beide wiesen seine Klage ab, da sie eine nicht zumutbare Mehrbelastung der Kindsmutter sahen. Der BGH verwies das Urteil an das OLG Düsseldorf zurück, weil dieses keine individuellen Einzelumstände aufführte, warum das Kind am Nachmittag von der Mutter betreut werden müsse
Neues EU-Familienrecht
Ab dem 21. Juni 2012 können gemischtnationale Ehepaare nach der Rom-III-Verordnung einvernehmlich festlegen, nach welchem Recht sich ihre Trennung beziehungsweise Ehescheidung richten soll. Tun sie dies nicht, sagt die Verordnung, was gilt. Seit dem 18. Juni 2011 bestimmt die EU-Unterhaltsverordnung, dass Unterhaltsurteile in fast allen EU-Ländern vollstreckt werden können. Behörden in den jeweiligen EU-Ländern sind verpflichtet, bei der Auffindung der Unterhaltspflichtigen Hilfe zu leisten. Auch das Güterrecht soll europaweit geregelt werden. Bereits seit längerem in Planung ist die Rom-IV-Verordnung. In ihr soll geregelt werden, welches Recht gemischtnationale Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften wählen können, das für ihre vermögensrechtlichen Fragen gelten soll. Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, regelt die Verordnung auch, welches Recht dann einschlägig ist und welches Gericht im Streitfall bei Ehescheidung oder Tod entscheidet.
Nachträgliche Begrenzung und Befristung von Altersunterhalt
Mit Urteil vom 29. Juni 2011 (XII ZR 157/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.
Die Parteien hatten im Jahr 1968 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Die Trennung erfolgte 1980. Der Ehemann und Kläger war als Arzt und später als Chefarzt tätig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin beschäftigt. Sie führte zudem den ehelichen Haushalt. Nach der Trennung arbeitete die Ehefrau wieder halbtags als technische Assistentin. Zwei Jahre später gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sondern kümmerte sich um die Erziehung ihres Kindes. 1985 verpflichtete sich der Ehemann vor dem Familiengericht zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM. Der Kläger hatte sich im Juni 1985 beim Scheidungstermin vor dem FamG zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 €) an die im Zeitpunkt der Scheidung 43-jährige Ehefrau verpflichtet.
Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, klagte der Ehemann mittels Abänderungsklage, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht Hamburg wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Herabsetzungsbegehren des Ehemannes teilweise statt, wies aber sein Befristungsverlangen zurück. Auf die Revision des Ehemannes hob der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenatdas Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
Die Ansprüche des Ehemanns und Klägers waren sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer möglichen Befristung des nach der Herabsetzung gegebenenfalls noch verbleibenden Unterhaltsbetrages berechtigt. Für den Zeitraum August 2006 bis Ende Dezember 2007 richtete sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts nach altem Recht (§ 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.; jetzt § 1578 b Abs. 1 BGB). Die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeutet, dass nur noch der Bedarf abgedeckt wird, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, kommt es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Vorliegend waren die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen waren unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweg gedachter Ehe stand der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf war somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden kann. Hierüber muss das Berufungsgericht im weiteren Verfahren nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sein kann.
Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, ist für die Zeit ab Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift kommt - anders als nach der Vorgängervorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. - u.a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht. Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage ist nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegensteht. Schutzwürdig ist das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei kommt es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen hat. Geschützt wird also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig gemacht werden können.
Quelle des noch nicht veröffentlichten Urteils: BGH-Pressemitteilung vom 1. Juli 2011
Neues Vormundschaftsgesetz
Der Bundesrat stimmte am 27. Mai 2011 der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zu. Die Vormundschaft ist vor allem für Kinder da, bei denen der Schutz der Familie versagt hat. Wenn Eltern ihre Kinder vernachlässigen und deshalb das Sorgerecht verlieren, steht den Kindern ein Vormund zur Seite. Der Vormund trifft alle wichtigen Entscheidungen für das Kind. Das neue Gesetz soll für mehr persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind sorgen und sicherstellen, dass jeder Amtsvormund seine Schützlinge regelmäßig sieht. Ob der jetzt vorgesehene einmalige Kontakt im Monat ausreichend ist, wird bezweifelt. Der Vormund hat die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten. Auch darf ein amtlicher Vormund künftig nicht mehr als 50 Kinder betreuen. In der Vergangenheit musste ein Amtsvormund oft über 100 Kinder gleichzeitig betreuen, im Extremfall waren es bei einem Vormund 240 Kinder. Ein persönlicher Kontakt war praktisch nicht möglich. Zudem werden die Aufsichtspflichten des Gerichtes und die Berichtspflichten des Vormundes ausgeweitet. Bei der Amtsvormundschaft soll das Jugendamt künftig das Kind vor der Übertragung der Aufgaben des Vormundes auf einen Mitarbeiter anhören.
Auch im Betreuungsrecht - rechtliche Betreuung von Erwachsenen - wird nun mit der Neuregelung ein unzureichender persönlicher Kontakt als Grund für die Entlassung von Betreuern ausdrücklich genannt. Diese Regelung soll insbesondere dazu führen, dass der persönliche Kontakt besser dokumentiert und vom Gericht stärker beaufsichtigt wird.
Neue europäische Unterhaltsverordnung
Am 18. Juni 2011 wird die neue europäische Unterhaltsverordnung in Kraft treten. Mit der neuen Verordnung wird die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen EU-weit erleitert. Unterhaltsverpflichtete können besser aufgespürt und zur Zahlung aufgefordert werden. Insbesondere können Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten einfacher und kostengünstiger vollstreckt werden. Ein deutscher Unterhaltsberechtigter kann künftig direkt in einem anderen EU-Staat einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Bislang mussten ausländische Unterhaltsentscheidungen im jeweiligen Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners erst für vollstreckt erklärt werden. Die jeweiligen EU-Staaten werden zentrale Behörden einrichten, die bei Unterhaltsstreitigkeiten zusammenarbeiten. In Deutschland wird dies das Bundesamt für Justiz sein.
Die neue Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden, jedoch sind begleitende Durchführungsbestimmungen erforderlich. Den Entwurf hierfür hat das Bundeskabinett im Dezember 2010 verabschiedet. Er sieht ein eigenständiges Aus- und Durchführungsgesetz vor.
Unser Rechts-Tipp zur Mitarbeit im Familienbetrieb in der Eßlinger Zeitung vom 12./13. Februar 2011
Im Familienbetrieb - Mitarbeit schriftlich und eindeutig regeln
„Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten sind ohne Ausnahme schriftlich und eindeutig zu regeln und anschließend auch durchzuführen“, so Rechtsanwalt Höfer. Gerade in Familienunternehmen arbeiten Ehegatten oft ohne Arbeitsvertrag und Lohn mit. Sie machen die Buchhaltung des Ehegatten, beraten einzelne Kunden oder stehen im Notfall bereit, so Höfer.
Solange sich alle verstehen, denke niemand an Probleme. Was aber geschieht, wenn die Ehe geschieden wird? Ohne Arbeitsvertrag wird es laut Höfer kompliziert: War die Mitarbeit der stillschweigende Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, selbst bei Gütertrennung? Die Berechnung dieser Ausgleichsansprüche aus einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft ist schwierig, mit viel Ärger für alle Beteiligten verbunden und kann zur Insolvenz des Betriebs führen.
Schließlich lassen sich Steuern nur mit einem vorab schriftlich abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Arbeitsvertrag sparen. Das Finanzamt prüft genau, ob ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt oder nur ein Scheinvertrag, um Steuern zu hinterziehen. Es vergleicht den eigenen Vertrag mit der üblichen Gestaltung und Durchführung „wie unter fremden Dritten“.
Bundesverfassungsgericht stärkt Unterhaltsansprüche Geschiedener
Wie am 11. Februar 2011 bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht am 25. Januar 2011 (1 BvR 918/10)ein Urteil des Bundesgerichtshofes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit stärkte das höchste deutsche Gericht die Ansprüche Geschiedener auf Unterhalt vom Ex-Partner. Es war der Ansicht, dass der Maßstab für den Unterhalt unabhängig davon bestimmt werden müsse, ob der unterhaltspflichtige Partner erneut geheiratet hat. Entscheidend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung.
Die Frau war 24 Jahre lang verheiratet gewesen. Nach der Scheidung erhielt sie zunächst 618 Euro Unterhalt im Monat. Ihr geschiedener Ehemann heiratete erneut und wollte weniger Unterhalt zahlen. Das Amtsgericht bezog sich auf die vom Bundesgerichtshof in 2008 entwickelte Dreiteilungsmethode, die auch die Einkommensverhältnisse und den Bedarf des neuen Partners einbezieht, und setzte den Unterhalt der Frau auf 488 Euro herab. Danach werden die Einkünfte der beiden geschiedenen Ehepartner und des neuen Partners addiert und durch drei geteilt. Auf dieser Basis wird der Bedarf des früheren Partners berechnet. Der Bundesgerichtshof habe mit der Dreiteilungsmethode einen Systemwechsel eingeleitet. Er sei damit durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen zu weit gegangen, heißt es in dem Beschluss.
Die Verfassungsrichter befanden, dass diese Regelung den geschiedenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten belaste. Sie widerspreche auch der Absicht des Gesetzgebers, der festgehalten hat, dass für den Unterhalt die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung ausschlaggebend sein sollen.
Steuervorteile für Familien
Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2011 den Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz beschlossen. Künftig können alle Eltern Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Bislang waren Betreuungskosten für die Kinder nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn beide Eltern arbeiteten. Alle anderen Eltern mussten besondere persönliche Umstände nachweisen, um die Betreuungskosten absetzen zu können. Bald werden alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und höchstens 4.000 € als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können. Zugleich werden Betreuungskosten vom Einkommen abgezogen, wenn es um die Berechnung des Anspruchs etwa auf BAföG oder Wohngeld geht.
Auch wird die Beantragung des Kindergelds vereinfacht. Ab dem 1. Januar 2012 müssen Eltern und volljährige Kinder erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung nachweisen, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Bislang müssen Eltern und volljährige Kinder nachweisen, dass das Einkommen des Kindes weniger als 8.004 € pro Jahr beträgt.
Neuer Deutsch-Französischer Wahlgüterstand
Das Bundeskabinett hat am 2. Februar 2011 den Regierungsentwurf zur Umsetzung des deutsch-französischen Wahlgüterstandes beschlossen. Gemischt-nationiale Ehepaare aus diesen Ländern können sich künftig für einen Wahlgüterstand entscheiden und damit ihre Vermögensverhältnisse regeln. Der neue Wahlgüterstand orientiert sich am deutschen Modell, berücksichtigt aber auch französische Besonderheiten. Unklarheiten, etwa beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks in Deutschland werden in Zukunft vermieden. Auch im Steuerrecht wird künftig sichergestellt, dass der neue Wahlgüterstand bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer genauso behandelt wird wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand soll zum Pilotprojekt für weitere vergleichbare Angleichungen des Familienrechts in Mitgliedstaaten mit ähnlicher Rechtstradition werden. Er steht auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen.
Der Regierungsentwurf wird jetzt über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung zugeleitet.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011
Die Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2011 folgende Änderungen mit sich bringen: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es beim bisherigen Betrag von 770 €. Die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden ab 2011 angehoben.
Unterhaltspflicht gegenüber - Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: von 900 € auf 950 €; - Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: keine Änderung (770 €), - anderen volljährigen Kinder: von 1.100 € auf 1.150 €, - Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: von 1.000 € auf 1.050 €, - Eltern: von 1.400 € auf 1.500 €,
Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 1. Januar 2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher. Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 1. Oktober 2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen - wie bereits 2010 - von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann einzelfallabhängig gegebenenfalls die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen. Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17. Dezember 2010 zustimmen wird.
Quelle: Zusammenfassung der Pressemeldung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2010
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause am 17. Dezember 2010 dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen für Hartz IV-Empfänger nicht zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann damit vorerst nicht in Kraft treten. Nun wird der Vermittlungsausschuss am 7. Januar 2011 versuchen, erste Kompromissmöglichkeiten zu sondieren und auszuarbeiten.
Kinder müssen Elternunterhalt auch bei Streit zahlen
Mit Urteil vom 15. September 2010 (XII ZR 148/09) entschied der Bundesgerichtshof, dass erwachsene Kinder für den Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern auch dann aufkommen müssen, wenn sie keine schöne Kindheit hatten.
Damit haben die Karlsruher Richter nochmals die grundsätzliche Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern betont. Ein Wegfall der Unterhaltspflicht der Kinder bleibe auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Weder ein zerrüttetes Verhältnis, noch eine vermeintlich vernachlässigte Kindheit entbinden die Kinder von dieser Verpflichtung. Das Gesetz fordere familiäre Solidarität, auch wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis seit Jahrzehnten zerstritten war.
Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für einen im Pflegeheim lebenden Elternteil übernommen hat, kann von dessen Kindern die Erstattung seiner Kosten verlangen. Der Kläger, Sohn einer psychisch kranken Mutter, die in einem Pflegeheim untergebracht war, weigerte sich, für die Heimkosten seiner inzwischen verstorbenen Mutter aufzukommen. Der Kläger argumentierte, dass seine Mutter ihn nie gut behandelt hätte. Daher wäre es für ihn eine unbillige Härte, wenn er nun für den Unterhalt seiner Mutter in Höhe von zirka 40.000 € aufkommen müsse.
Die Bundesrichter betonten erneut, dass die schicksalsbedingte Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Kläger es nicht rechtfertigten, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Eine psychische Erkrankung der Mutter könne nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten betrachtet werden, aus dem ein Wegfall des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Sohn folgen würde.
Nur im Ausnahmefall sei ein Wegfall der Unterhaltspflicht rechtens. Die Richter verwiesen hierbei auf ein Urteil aus dem Jahr 2004, dem sogenannten „Kriegsheimkehrer-Fall“. Dort hatte der psychisch kranke Vater für den Staat seine Gesundheit geopfert.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kinder auch dann nicht für die Heimkosten der Eltern aufkommen, wenn dies mit erheblichen Einschnitten in den Lebensstandard oder die Altersvorsorge verbunden wäre.
Bevollmächtigte können nicht gegenseitig Vollmacht widerrufen
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2010 hat kein Bevollmächtiger die Befugnis, die Vollmacht eines weiteren Bevollmächtigten zu widerrufen. Vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann nur der Vollmachtgeber selbst darüber befinden, ob er eine von ihm erteilte Vollmacht widerrufen will. Nach Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur vom gesetzlichen Vertreter, also einem Betreuer oder einem Vollmachtsüberwachungsbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB ausgeübt werden.
Sorgerecht für unverheiratete Väter
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) die derzeitige Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Bislang konnten nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Kindsmutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Verweigerte die Mutter die Zustimmung, war der Vater gegenüber seinem Kind rechtlos gestellt. Da es an einer Überprüfung durch das Familiengericht fehlte, gab es für Väter ohne Trauschein nahezu keine Möglichkeit, das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Bislang konnte der ledige Vater nur dann das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten, wenn der Mutter das Sorgerecht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen wurde oder die Mutter verstarb. Die Karlsruher Richter befanden in dem am 3. August 2010 veröffentlichten Beschluss, dass die bisherige Regelung gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters verstößt. Sie setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Das Straßburger Gericht hatte gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge und damit gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Nicht höchstrichterlich beanstandet wurde, dass die Kindsmutter grundsätzlich das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind bekommt. Jetzt werden die Familiengerichte das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Das Bundesjustizministerium arbeitet bereits an einer gesetzlichen Neuregelung. In der Diskussion sind gegenwärtig zwei Varianten. Bei der Widerspruchslösung erhält der Vater - sobald die Vaterschaft feststeht - neben der Mutter automatisch das Sorgerecht. Will die Mutter dies verhindern, zum Beispiel weil sie Bedenken hat, muss sie innerhalb einer Frist widersprechen. Anschließend wird das Familiengericht prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Bei der Antragslösung muss der Vater das gemeinsame Sorgerecht vor dem Familiengericht beantragen, so dass dieses in jedem Fall tätig wird.
Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.
Weitere Informationen zur geplanten Neuregelung finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht. Antworten auf die häufigsten Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht finden Sie hier.
Mehr Rechtssicherheit für gemischt-nationale Ehen
Deutschland hat sich am 4. Juni 2010 dem Vorschlag der EU-Kommission für Scheidungsregeln bei gemischten Ehen angeschlossen, wodurch gemischt-nationale Ehepaare bei Scheidungsangelegenheiten mehr Rechtssicherheit erhalten sollen. Ehepaare können künftig selbst entscheiden, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen. Können sich die Ehepartner nicht einigen, werden hierüber die Gerichte nach einem einheitlichen Verfahren entscheiden. Die neuen Rechtsvorschriften richten sich an Ehepaare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in verschiedenen Ländern leben oder zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben. Ziel war insbesondere, Kinder bei der Ehescheidung weniger stark zu belasten und den schwächeren Partner bei Streitigkeiten zu schätzen. Die abschließenden Verhandlungen über den Verordnungsvorschlag sollen noch vor der Sommerpause beginnen.
Gleichstellung Lebenspartner und Steuerrecht
Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2010 im Jahressteuergesetz beschlossen, dass künftig Lebenspartner im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer wie Ehegatten behandelt werden. Lebenspartner, die in einer Partnerschaft leben und sich gegenseitig unterhaltspflichtig sind und ihren Partner gegebenenfalls bis zum Tode pflegen, werden nicht nun nicht mehr wie Fremde behandelt. Parteiübergreifend wurde bereits im Vorfeld Zustimmung zu diesem Entwurf signalisiert.
Vorschlag für europäisches Scheidungsrecht
Die EU-Kommission hat am 24. März 2010 ihren Vorschlag für eine europaweite Regelung für grenzüberschreitende Scheidungen vorgelegt (Rom III). Mit der Regelung soll das auf einen grenzüberschreitenden Scheidungsfall anzuwendende nationale Recht leichter zu erkennen sein und so die Rechtssicherheit für internationale Paare verbessert werden. Nachdem bereits 2008 der Vorschlag einer Verordnung am schwedischen Widerstand scheiterte, wählte die Kommission jetzt erstmals das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit nach Art 20 EUV, 326 ff. AEUV. Laut dem jetzigen Vorschlag können Paare auch ohne konkrete Trennungsabsicht das anzuwendende Recht wählen, vorausgesetzt, dass ein Ehepartner eine Verbindung zu diesem Land hat (z.B. Staatsangehörigkeit). Falls sich die Partner nicht auf ein nationales Recht einigen können, haben die Gerichte der Teilnehmerstaaten eine einheitliche Formel zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts zu gebrauchen. Davon profitiert vor allem der finanziell schwächere Ehepartner, da es nun nach Trennung und Wegzug eines Partners in einen anderen Teilnehmerstaat schwieriger ist, die Scheidung nach dortigem Recht zu beantragen („forum shopping“). Rat und Parlament müssen der Verstärkten Zusammenarbeit noch zustimmen.
Keine Unterbrechung des Trennungsjahres
Anders als im Steuerrecht wird die Trennungsfrist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2010 (3 UF 162/09) im Familienrecht nicht dadurch unterbrochen, dass es nach der räumlichen Trennung der Ehegatten zu intimen Kontakten gekommen ist. Laut einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. September 2009 (6 WF 98/09) stellt ein Zeitraum von drei Monaten die Obergrenze dar, bis zu der noch ein „Zusammenleben über kürzere Zeit“ im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch angenommen werden kann.
Private Krankenversicherung und Unterhalt
Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 (11 UF 620/09) die Kosten für die private Krankenversicherung als angemessenen Unterhalt des Kindes i.S.d. § 1610 BGB angesehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Beinhaltet die gesetzliche Krankenversicherung die Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.
Pflicht zur Zusammenveranlagung auf bei steuerlichen Verlusten möglich
Der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2009 (XII ZR 173/06) entschieden, dass ein Ehegatte auch dann verpflichtet sein kann, dem Antrag des anderen Ehegatten auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine infolge der Verluste zu erwartende geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es dem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Der Ehegatte, der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigerte, macht sich schadensersatzpflichtig.
Vollständige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant
Seit 1970 steht nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, ein gesetzliches Erbrecht zu. Nichteheliche und eheliche Kinder wurden damit größtenteils erbrechtlich gleichgestellt. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gelten bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt. Ihnen steht daher auch kein gesetzliches Erbrecht zu.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 entschieden, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht nun vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll aber nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, soll ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass beim Tod des Vaters zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner erben; erst wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sogenannte Nacherbschaft an die nichtehelichen Kinder. Bei Inkrafttreten der Reform käme es erstmals zu einer gesetzlichen Anordnung von Vor- und Nacherbfolge.
Bei Sterbefällen vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ist das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach bisheriger Rechtslage auf den/die Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt eine rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Bundesjustizministerium prüft derzeit mögliche Regelungen.
Grundsatzentscheidung des BGH: Schwiegereltern können nach der Scheidung Zuwendungen zurückverlangen
Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 3. Februar 2010 (XII ZR 189/06), dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten, diesen nach dem Scheitern der Ehe unter erleichterten Voraussetzungen zurückverlangen können. Das Urteil ist bislang noch nicht veröffentlicht.
Damit ändert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema. Bislang konnten Schwiegereltern Zuwendungen an das Schwiegerkind, die sie mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens nach der Ehescheidung nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Der Senat sah hierin bisher ein Rechtsgeschäft sui generis (eigener Art) und behandelte die Vermögensvorteile wie ehebedingte unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Pressemeldung vom 4. Februar 2010 klar, dass der Familiensenat die Zuwendungen der Schwiegereltern nunmehr als „echte“ Schenkungen behandelt, da sie alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllen würden. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien auch hier anwendbar. Die Geschäftsgrundlage einer solcher Schenkung sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen.
Im Wege der richterlichen Vertragsanpassung wird damit die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Hat das eigene Kind allerdings über einen längeren Zeitraum von der Schenkung an das Schwiegerkind ebenfalls hiervon profitiert, ist nach Ansicht des Senats nur eine teilweise Rückzahlung möglich. Wollen die Schwiegereltern dies vermeiden, so müssten sie ihr eigenes Kind direkt beschenken. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen (Zugewinnausgleich) zu erfolgen.
Die Vorinstanzen, das Landgericht Berlin (22 O 234/05, Urteil vom 4. November 2005) und das Kammergericht Berlin (22 U 195/05, Urteil vom 25. Oktober 2006), begründeten ihre Ablehnung insbesondere mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Weitere Informationen finden Sie von Frank Felix Höfer bei Advogarant. Sie können sich den veröffentlichten Artikel auch hier herunterladen.
Mehr Geld für Familien
Am 6. Januar 2010 trat rückwirkend zum 1. Januar 2010 die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. In der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegebene Tabelle werden Unterhaltsleitlinien sowie Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Die Anpassung war notwendig, weil zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld erhöht wurden.
Neben der Erhöhung des Kindergeldes von 164 € auf 184 € für das erste und zweite Kind und 190 € für das dritte Kind sowie für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 € wurde die Einkommensgrenze für den Kindergeldbezug bei erwachsenen Kindern von 7.680 € auf 8.004 € pro Jahr angehoben.
Die für jedes Kind beiden Elternteilen zustehenden steuerlichen Freibeträge für „das sächliche Existenzminimum“ (Kinderfreibetrag) und für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigen von 6.024 € auf 7.008 €. Dabei erhöht sich der Kinderfreibetrag von 3.864 € auf jetzt 4.368 € für beide Elternteile zusammen. Der gesetzliche Mindestunterhalt steigt rückwirkend zum 1. Januar 2010
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von 281 € auf 317 €, - für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von 322 € auf 364 € und - für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von 377 € auf 426 €.
Der unterhaltspflichtige Elternteil kann hiervon das hälftige nun erhöhte Kindergeld abziehen.
Weitere steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen sind die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und das neue Faktorverfahren bei der Lohnsteuer.
Reform des Güterrechts
Der Rechtsausschuss berät zurzeit über den Regierungsentwurf zur Reform des Güterrechts. Es ist davon auszugehen, dass die Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ebenfalls zum 1. September 2009 in Kraft tritt. Bislang gilt: wer mit Schulden heiratet, dessen Anfangsvermögen wird später bei der Scheidung mit Null bewertet. Dies führt oft zu ungerechten Ergebnissen. Mit der Neuregelung zum Zugewinnausgleich soll nun auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden.
Beispiel: A heiratet B. A hat bei Beginn der Ehe 200.000 € Schulden, B hat kein Vermögen. A und B verdienen während ihrer langjährigen Ehe gut. Beide erwirtschaften während dieser Zeit je 250.000 €. Das Vermögen bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft beträgt somit bei A 50.000 € und bei B 250.000 €. Weil es nach bisherigem Recht kein negatives Anfangsvermögen gibt, beträgt der Zugewinn des A 50.000 €, das der B 250.000 €. Das bedeutet, dass die B dem A einen Zugewinn von 100.000 € bezahlen muss. Künftig würde der Zugewinn bei A und B jeweils 250.000 € betragen, so dass kein Zugewinn zu zahlen wäre.
Neuregelung des Versorgungsausgleichs
Am 3. April 2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. Durch die Reform wird sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs neu geregelt. Künftig wird jedes während der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt.
Keine Fremdbetreuung bei achtjährigem Kind
Nach der Scheidung ist nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (16 UF 149/08) der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Selbst bei der Möglichkeit einer Fremdbetreuung im Hort in der Zeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr, kann von der betreuenden Mutter regelmäßig keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Grundsatzentscheidung zum nachehelichen Betreuungsunterhalt
Der für Familiensachen zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 18. März 2009 (Az. XII ZR 74/08) erstmals seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform über den nachehelichen Betreuungsunterhalt zu entscheiden.
In der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von anderen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. In der Rechtsprechung und Literatur war seither heftig umstrittenen, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.
Mit der Einführung des sogenannten Basisunterhalts hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Der betreuende Elternteil kann während dieser Zeit eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind anderweitig betreut wird, kann das überobligatorisch erzielte Einkommen teilweise angerechnet werden. Dies ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Vollbetreuung quasi über Nacht zur Vollzeiterwerbstätigkeit ist damit ausgeschlossen.
Vorrangig ist nun im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert werden kann. Ein Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten (Tagespflege, Hort etc.) besteht nun nicht mehr. Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Im konkreten Fall hatte eine Studienrätin mit einem Kind eine 70 %-Stelle. Das Kammergericht Berlin hatte der Frau wegen der Betreuung des Kindes monatlich rund 840 € Unterhalt von ihrem Ex-Mann zugesprochen. Die Lehrerin müsse nicht voll arbeiten. Die Karlsruher Richter urteilten hingegen, dass der Geschiedenen ab dem siebten Geburtstag ihres Kindes grundsätzlich eine Ganztagsarbeit zumutbar sei, wenn für das Kind nach der Schule eine Betreuungsmöglichkeit bestehe. Das Kammergericht hatte zuvor die Reduzierung der Arbeit allein mit dem Kindesalter begründet. Dies sei vom neuen Recht aber nicht gedeckt, so die Bundesrichter und verwiesen den Fall an das Kammergericht zur Prüfung, ob im konkreten Fall Gründe für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes bestehen, zurück.
Die vom Ex-Mann begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts scheidet aus, weil die neue Fassung des § 1570 BGB eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind. Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, weshalb die Bundesrichter die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt haben.
Neuordnung des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich soll durch das Reformgesetz zum 1. September 2009 grundlegend geändert werden. Das bisherige fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung hätte damit ein Ende. Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. So können künftig auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Ehescheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden damit weitgehend entbehrlich. Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur noch durchgeführt, wenn ein Ehegatte die Durchführung beantragt. Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Reformgesetz am 1. September 2009 in Kraft treten - zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht dann für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/versorgungsausgleich
Kürzere Verfahrensdauer in Familiensachen
Am 1. September 2009 tritt das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) in Kraft. Alle spezifisch familiengerichtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung wurden gestrichen und in dem neuen Gesetz konzentriert. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden, da diese künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden müssen.
Mehr Kindergeld
Ab dem 1. Januar 2009 erhöht sich das staatliche Kindergeld. Das Kindergeld steigt um 10 € für die ersten beiden Kinder von 154 € auf jeweils 164 €. Für das dritte Kind erhalten die Eltern 170 € statt bisher 154 €. Für jedes weitere Kind steigt das Kindergeld auf jeweils 195 €. Die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich auch auf den Kindesunterhalt aus. Der Kinderfreibetrag in der Einkommensteuer wird um 200 € auf 3.864 € angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung werden nun insgesamt 6.024 € für jedes Kind steuerfrei gestellt. Ebenfalls geändert hat sich ab dem 1. Januar 2009 die Düsseldorfer Tabelle, die diese Änderungen umsetzt. Kinder und Jugendliche in bedürftigen Familien erhalten ab diesem Jahr zu jedem Schuljahresbeginn 100 € extra für Schulmaterialien.
|