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Deutschland und Schweiz ergänzen Steuerabkommen
Am 5. April 2012 haben beide Länder ein Ergänzungsprotokoll zum geplanten Steuerabkommen vom 21. September 2011 unterzeichnet. Mit dem geänderten Abkommen soll ein wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit geleistet werden. Das Abkommen berücksichtigt einerseits den in der Schweiz geltenden Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche Deutschlands.
Folgende Punkte werden ergänzt:
- Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
- Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
- Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
- Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.
- Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
- Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.
- Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 5. April 2012
Neue Erbschaftsteuer-Richtlinien
Nachdem der Bundesrat am 16. Dezember 2011 den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) und den Richtlinien für das Bewertungsgesetz (BewG) zugestimmt hat, hat das Bundesministerium für Finanzen diese nun veröffentlicht (BStBl 2011 I Sondernummer 1/2011 S. 2). Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien werden die bis dato gültigen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 vom 17. März 2003 aufgehoben. Die Neuregelungen waren notwendig geworden, da nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sich grundlegend geändert hatte. Auch andere Gesetzte wie das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Ende 2009, das Jahressteuergesetz 2010 (JStG), das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts und das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hatte Neuregelungen zu unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen gebracht. Die Erbschaftsteuer-Richtlinien sind Weisungen für die Finanzämter und sollen zu einer einheitlichen Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG) führen. Die Finanzgerichte sind an die „Richtschnur“ für die Verwaltung nicht gebunden.
Die ErbStR 2011 gelten für alle Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 2. November 2011 entstanden ist. Darüber gelten sie auch für alte Erwerbsfälle, wenn die ErbStR 2003 aufgrund der seither erfolgten gesetzlichen Änderungen keine Regelung vorsah.
Erfreulich ist, dass die Richtlinien 2011 neu gegliedert wurden. Jetzt sind die Abschnittsnummerierungen mit dem entsprechenden Paragrafen im ErbStG und BewG gleichlautend (z.B. R E 4 verweist § 4 ErbStG und R B 3 verweist auf § 3 BewG). Hilfreich sind nun auch die in den Richtlinien enthaltenen Erläuterungen zu den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Die Richtlinien berücksichtigen unter anderem die Anwendung der Steuerbefreiung für die Unternehmensnachfolge (z.B. Lohnsummenermittlung, Optionsverschonung, begünstigtes Vermögen), die Bewertung von Immobilien nach dem Sach-, Ertrags- und Vergleichswertverfahren, die Steuerbefreiung beim eigengenutzten Familienwohnheim, die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten und Neuregelungen bei Zugewinngemeinschaften. Noch nicht enthalten sind aktuelle Änderungen im ErbStG und BewG wie zum Beispiel Schenkungen nach dem EU-Beitreibungsgesetz.
Erbschaftsteuer erneut verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte in einer Pressemeldung vom 16. November 2011 mit, dass er mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) die Verfassungsmäßigkeit, der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer prüft und er das Bundesfinanzminsterium aufgefordert hat, dem Verfahren beizutreten. Die Überprüfung durch das oberste Finanzgericht kam nicht unerwartet. Bereits vor dem Inkrafttreten des neu gefassten Erbschaftsteuerrechts kamen erste Bedenken von Erbschaftsteuerexperten auf.
Dem jetzigen Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbfalls aus dem Jahre 2009 zugrunde. Der Freibetrag des Klägers, der zu einem Viertel Miterbe seines verstorbenen Onkels wurde, beträgt 20.000 €, der Steuersatz 30 %. Der BFH hat nun zu prüfen, ob die Gleichstellung von Personen der (Erbschaft-) Steuerklasse II, zu denen Geschwister, Neffen und Nichten angehören mit denen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungskonform ist. Auch muss der BFH klären, ob deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird, weil durch die Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerbliche geprägte Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Vermögenserwerbs ermöglicht werden kann.
Erhöhung der Grunderwerbsteuer
Der Landtag von Baden-Württemberg wird am 26. Oktober 2011 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 auf 5 Prozent beschließen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Laut Mitteilung des Staatsministeriums soll die Verkündung am 4. November 2011 erfolgen, so dass ab dem 5. November 2011 die höhere Steuer gelten würde. Der Zeitpunkt für den Besitz- und Nutzungsübergang soll keine Rolle spielen. Maßgeblich sei lediglich auf den Tag der notariellen Beurkundung.
Steuervereinfachungsgesetz 2011
Am 23. September 2011 haben Bundestag und Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 und damit 35 Steuervereinfachungen zugestimmt. Mit Ausnahme von zwei Regelungen werden alle weiteren erst 2012 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt bereits für 2011 von 920 € auf 1.000 €. Dies bedeutet, dass zirka 550.000 steuerpflichtige Arbeitsnehmer sich künftig das Belegesammeln sparen können.
- Mit der Steuererklärung für 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosteneinfacher absetzen. Ob Betreuungskosten aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt künftig keine Rolle mehr.
- Die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt. Die Eltern bekommen weiter das volle Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient.
- Einfachere Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale: Wer für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Busse oder Bahnen und das Auto benutzt, muss die Kosten dann nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die Jahreskosten.
- Unternehmen können durch die geplante erleichterte elektronische Rechnungsstellung pro Jahr rund vier Milliarden Euro Bürokratiekosten sparen.
- Bundeseinheitliche Standards für eine zeitnahe Betriebsprüfung wurden festgelegt. Lange Zeiträume zwischen der Steuerentstehung und einer Betriebsprüfung sollen künftig vermieden werden.
Nicht durchgesetzt hat sich hingegen die Möglichkeit der zweijährigen Steuererklärung.
Ausländische Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer anwendbar
Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 29. Juni 2011 (9 K 2690/09), dass § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen zuerst die deutsche Erbschaftsteuer und anschließend die vergleichbare ausländische Erbschaftsteuer entstanden ist. Art 3 Abs. 1 GG gebiete es, dass Sachverhalte, in denen die deutsche Erbschaftsteuer vor der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht mit denjenigen, bei denen die deutsche Erbschaftsteuer nach der ausländischen Erbschaftsteuer entsteht, gleichbehandelt werden müssen. Die im Ausland auf den Erwerb des Auslandsvermögens gezahlte Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem der Erwerb auch im Inland besteuert worden ist.
Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen".
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Pressemitteilung Nr. 52 des Bundesfinanzhofs vom 13. Juli 2011 Pressestelle Tel. (089) 9231-233, Pressereferent Tel. (089) 9231-300
Keine Erbschaftsteuerpflicht für Abfindung an weichenden Erbprätendenten
In seinem am 15. Juni 2011 veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 2011 (II R 34/09) änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur Erbschaftsteuerpflicht bezüglich der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten. Hatte der Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und war die Wirksamkeit der Testamente zwischen den potentiellen Erben streitig, ist eine aufgrund eines Prozessvergleichs gezahlte Abfindung an den weichenden Erbprätendenten kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 ErbStG.
Die Erblasserin setzte in ihren Testamenten aus dem Jahr 1986 und 1997 ihren Neffen zum Alleinerben ein und verfügte Vermächtnisse zugunsten weiterer Personen. In einem weiteren Testament aus dem Jahr 2002 vermachte sie ihr Sparguthaben an eine Freundin beziehungsweise deren Tochter. Die Freundin war zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin bereits vorverstorben. Nach dem Tod der Erblasserin kam es wegen der Erbfolge zum Rechtsstreit zwischen dem Neffen und der Tochter der Freundin. In einem Vergleich nahm der Neffe von seinen potentiellen Erbansprüchen Abstand, da sich die Tochter der Freundin zur Zahlung von 45.000 € verpflichtete.
Das Finanzamt sah in der Abfindungszahlung einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb und setzte gegen den Neffen eine Erbschaftsteuer von 7.155 € fest. Dessen Einspruch und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Obwohl die Abfindungszahlung an einen weichenden potentiellen Erben im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, sah das Finanzgericht die Abfindung des Neffen als Erbanfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an und berief sich auf die ständige Rechtsprechung des BFH.
Der BFH hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt entschieden, dass die Abfindung des Neffen nicht der Erbschaftsteuer unterliege. In § 3 ErbStG seien alle Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, abschließend aufgezählt (z.B. Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch). Alle anderen Erwerbsvorgänge unterlägen nicht der Erbschaftsteuer, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Erbfall entstanden seien. Eine analoge Anwendung scheide mangels Lücke aus.
Falls erbschaftsteuerliche Freibeträge überschritten werden, ist künftig nur derjenige zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet, dem die Erbschaft nach einem Vergleich zufällt. Miterben, die nach dem jetzigen Urteil nur deshalb einen Vergleich schließen wollen, um die Erbschaftsteuer zu umgehen oder zu reduzieren, werden es schwer haben. Das Erbrecht kann weiterhin nicht mit dinglicher Wirkung durch einen Vergleich begründet beziehungsweise abgelehnt werden. Erbvergleiche, die in der Praxis gemeinhin zur Beendigung eines Rechtsstreits über Erbquoten, die Höhe ausgleichungspflichtiger Vorempfänge oder zur Erbauseinandersetzung geschlossen werden, fallen nicht unter das Urteil.
Steuervorteile für Familien
Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2011 den Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz beschlossen. Künftig können alle Eltern Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Bislang waren Betreuungskosten für die Kinder nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn beide Eltern arbeiteten. Alle anderen Eltern mussten besondere persönliche Umstände nachweisen, um die Betreuungskosten absetzen zu können. Bald werden alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und höchstens 4.000 € als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können. Zugleich werden Betreuungskosten vom Einkommen abgezogen, wenn es um die Berechnung des Anspruchs etwa auf BAföG oder Wohngeld geht.
Auch wird die Beantragung des Kindergelds vereinfacht. Ab dem 1. Januar 2012 müssen Eltern und volljährige Kinder erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung nachweisen, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Bislang müssen Eltern und volljährige Kinder nachweisen, dass das Einkommen des Kindes weniger als 8.004 € pro Jahr beträgt.
Verfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen neues Erbschaftsteuerrecht nicht an
Die Verfassungsbeschwerden dreier Erblasser richten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt. Sie sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens, darunter Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Unternehmen, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung beziehungsweise die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie wenden ein, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Außerdem sei es diskriminierend, dass das Familienheim für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle daher einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.
Am 3. Dezember 2010 wurde bekannt, dass die Karlsruher Richter mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2010 (1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09), die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, da sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das seit 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen würde. Richten sich Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, so muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Steuerpflichtig ist allein der Erbe, nicht der Erblasser, so dass es bereits an der Selbstbetroffenheit fehlt. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, das heißt die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf.
Rechtlich musste sich das Verfassungsgericht nicht im Detail mit dem neuen ErbStG auseinandersetzen. Es bleibt daher abzuwarten, wie es bei Klagen von Erben entscheiden wird.
Gleiche Erbschaftsteuer für Homosexuelle
Das Bundesverfassungsgericht gab am 17. August 2010 bekannt, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verfassungswidrig ist. Dies geht aus einem Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07 u. 1 BvR 2464/07) hervor. Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftsteuer gegenüber Ehepartnern nicht benachteiligt werden. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen, heißt es in der Begründung.Homosexuelle Lebenspartner lebten „wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft". Auch ihnen komme bereits zu Lebzeiten das Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners zugute und sie erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Lebenspartners halten zu können, so die Richter.
Das höchste deutsche Gericht gab damit den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner im Jahr 2001 und 2002 gestorben waren. Das Finanzamt setzte in beiden Fällen die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag in Höhe von damals 5.200 €. Bei Ehegatten betrug der Freibetrag 307.000 €. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Das Verfassungsgericht befand nun, dass dies auch für die Steuersätze gelten muss und forderte die Regierung auf, bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden, die rückwirkend bis 2001 gilt.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 wurden zwar die Vorschriften zugunsten gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften geändert. Der persönliche Freibetrag sowie der Versorgungsfreibetrag für Lebenspartner und Ehegatten wurden zwar gleich bemessen, allerdings wurden bislang eingetragene Lebenspartner weiterhin wie Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert.
Lebenslängliche Rente gegen Pflichtteilsverzicht nicht mehr einkommensteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 9. Februar 2010 (VIII R 43/06), dass die Rente nicht einkommensteuerpflichtig ist, wenn ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente auf seine Pflichtteilsrechte beim Tode der Eltern verzichtet.
Die Tochter war auf Grund einer frühkindlichen Erkrankung versorgungsbedürftig. Sie verzichtete in einem notariellen Vertrag auf ihre Pflichtteilsrechte beim Tode ihrer Eltern. Der Verzicht umfasste nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das gesetzliche Erbrecht sollte unberührt bleiben. Im Gegenzug erhielt die Tochter von ihren Eltern eine Einmalzahlung von 1 Million DM und ab 1994 eine monatliche Geldzahlung auf Lebenszeit in Höhe des Grundgehaltes eines bayrischen Beamten der Besoldungsgruppe A 13. Die Beteiligten vereinbarten, die monatlichen Zahlungen bei Änderungen der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Bedürftigkeit der Tochter gemäß § 323 ZPO anzupassen. Das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt setzte für die Einmalzahlung und den Kapitalwert der Leibrente zu Recht Schenkungsteuer fest. Bei der Veranlagung der Tochter zur Einkommensteuer beurteilte das Finanzamt im Jahr 1996 die Leibrente allerdings als steuerpflichtige Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG und erfasste die Zahlungen mit dem Ertragsanteil von 65/100.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt und entschied, dass die an die Tochter geleisteten monatlichen Zahlungen weder ganz noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. Verzichte ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liege darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, befanden die obersten Steuerrichter.
Der BFH entschied bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1999 (X R 132/95), dass der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher Vertrag ist, der der Regulierung der Vermögensnachfolge und ihrer Modalitäten im Todesfall des potentiellen Erblassers dienen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich zivilrechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang, wenn ein pflichtteilsberechtigtes Kind für den Verzicht auf seinen künftigen Anspruch von seinen Eltern als den potentiellen Erblassern eine Abfindung erhält. Dieser Ansicht folgte jetzt auch der BFH, der sich damit ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 1975 (VIII R 71/70) verabschiedet. Nun sieht auch der BFH in dem vor dem Erbfall erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzicht einen unentgeltlichen Vorgang, der gegebenenfalls der Besteuerung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterliegt, nicht aber der Einkommensteuer.
Die Rechtslage ist allerdings anders zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält. In einem solchen Fall kann eine Überlassung von Kapital zur Nutzung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen (BFH, Urteil vom 26. November 1992, X R 187/87).
Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
Das Bundesverfassungsgericht kippte mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09) die seit 2007 geltende Verschärfung der steuerlichen Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstoße das geltende Steuerrecht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und sei damit verfassungswidrig. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssten umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bisher. In den letzten drei Jahren konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Dem widersprachen die Richter. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer müssten auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige dort nur einen Teil seiner Arbeit verrichtet. Voraussetzung dafür sei, dass kein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Im zu entscheidenden Fall erkannte das Finanzamt die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers nicht als Werbungskosten an. An der Schule des Lehrers stand kein Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem er seinen Unterricht vor- und nachbereiten sowie Korrekturen vornehmen konnte. Die Verfassungsrichter verpflichteten den Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung zu schaffen.
Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) die Revision des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München II. Dieses hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte, ein Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft, schädigte Anleger um knapp drei Millionen Euro und unterließ es pflichtwidrig, eine inländische Steuererklärung abzugeben. Aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland war er hier unbeschränkt steuerpflichtig. Der Angeklagte war der Ansicht, dass er nicht wegen Steuerhinterziehung hätte verurteilt werden dürfen, da er im Rahmen einer Durchsuchung eine Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt hätte.
Die Richter waren der Auffassung, dass dem Steuerhinterzieher mit einer strafbefreienden Selbstanzeige aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen gegeben wird, wenn dieser durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen offenbart. Hinzukommen müsse insbesondere die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Eine Strafbefreiung scheide dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt sei oder der Steuerhinterzieher nur diejenigen Taten offenbare, deren Aufdeckung er fürchte. Um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen, müsse der Steuerhinterzieher “reinen Tisch” machen. Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Dies gelte auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
Gleichstellung Lebenspartner und Steuerrecht
Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2010 im Jahressteuergesetz beschlossen, dass künftig Lebenspartner im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer wie Ehegatten behandelt werden. Lebenspartner, die in einer Partnerschaft leben und sich gegenseitig unterhaltspflichtig sind und ihren Partner gegebenenfalls bis zum Tode pflegen, werden nicht nun nicht mehr wie Fremde behandelt. Parteiübergreifend wurde bereits im Vorfeld Zustimmung zu diesem Entwurf signalisiert.
Pflicht zur Zusammenveranlagung auch bei steuerlichen Verlusten möglich
Der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2009 (XII ZR 173/06) entschieden, dass ein Ehegatte auch dann verpflichtet sein kann, dem Antrag des anderen Ehegatten auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine infolge der Verluste zu erwartende geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es dem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Der Ehegatte, der die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigerte, macht sich schadensersatzpflichtig.
Weniger Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister sowie Neffen und Nichten
Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II wurden ab dem 1. Januar 2010 von 30-50% auf 15-43% gesenkt. Dadurch wurde die von vielen als ungerecht empfundene Steuerlast für Geschwister sowie Neffen und Nichten nach der Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 behoben. Auslöser für die Gesetzesänderung waren die geringen Freibeträge und Steuersätze in der Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 €. Geschwister und Geschwisterkinder wurden behandelt wie Nichtverwandte. Bei einem zu versteuernden Vermögen von 75.000 € bis 300.000 € greift künftig ein Steuersatz von 20% statt 30%. Auch Firmenerben erhalten bei der Übernahme von Unternehmen in Zukunft Vergünstigungen. Die Änderungen greifen erst für Schenkungen und Erbfälle ab 2010.
DBA mit Frankreich bzgl. Erbschaftsteuer
Am 2. April 2009 wurde das Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen (kurz DBA ErbSt Frankreich) durch Austausch der Ratifikationsurkunden ratifiziert. Das Abkommen tritt am 3. April 2009 in Kraft und findet folglich Anwendung auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden. Die deutsche Fassung des DBA ErbSt Frankreich können Sie sich hier downloaden.
Einspruchsfrist gegen Einspruchsentscheidung
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. März 2009 (5 K 1396/05) gilt die ansonsten übliche Frist von einem Monat und drei Tagen für die Einreichung einer Klage dann nicht, wenn der Einspruchsbescheid per Fax versandt wurde.
Gemäß 47 Abs. 1 S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt hatte im vorliegenden Fall die Einspruchsentscheidungen dem Kläger mittels Telefax übermittelt, da § 366 AO für die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen keine förmliche Zustellung vorschreibt. Die durch Telefax übermittelte Einspruchsentscheidung muss vom empfangenden Telefaxgerät auch ausgedruckt sein. Denn erst mit dem Ausdruck ist sie zugegangen, d.h. schriftlich verkörpert derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme möglich ist. Ausweislich der Empfangsberichte auf den Kopien der mit der Klagebegründung übersandten Einspruchsentscheidungen sind diese dem Bevollmächtigten des Klägers allesamt übermittelt worden. Der Kläger konnte sich vorliegend nicht auf die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Telefax sei keine Übermittlung durch die Post oder damit vergleichbar, so das Gericht. Die zusätzlichen drei Tage dürfen daher nicht einbezogen werden. Es bleibe somit für die Einreichung der Klage nur ein Monat. Wegen Versäumung der Klagefrist kam auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Keine Schenkungsteuer bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 (II R 69/06) entschieden, dass die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst bewohnten Hauses in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei ist, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkt. Damit folgte der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 bezugnehmend bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken die Steuerbefreiung insgesamt versagte. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim verschafft. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus auf den anderen Ehegatten übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehegatten und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken und in untergeordnetem Umfang von einem Ehegatten als Büro genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten aufgrund eines dinglichen Rechts. Das Büro war an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers beansprucht werden kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des Ehegatten wurde als unerheblich angesehen, da dieses innerhalb des Wohnbereichs der Ehegatten belegen war und auch von einem der Ehegatten genutzt wurde. Für die dritte Wohnung scheide die Steuerbefreiung hingegen aus, weil der darin wohnende Elternteil keinen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führe. Für die Zukunft hat dieses Urteil nur noch eine eingeschränkte Bedeutung. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 neu gefasst. Diese neue Regelung entspricht der vom Bundesfinanzhof in diesem Urteil bereits zum bisherigen Recht vertretenen Auffassung, nach der die Steuerbefreiung anteilig für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte(n) Wohnung(en) zu gewähren ist. Bedeutsam bleiben insbesondere die Ausführungen im Urteil zur Einbeziehung häuslicher Arbeitszimmer in die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und zur Abgrenzung der eigenen Wohnzwecke der Eheleute von Fremden.
Nachzahlungszinsen nicht absetzbar - Erstattungszinsen steuerpflichtig
Nach einem am 23. Dezember 2008 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 2/07) können Nachzahlungszinsen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Erstattungszinsen hingegen müssen weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden. Das Gericht ließ keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 12 Nr. 3 EStG.
Dies hat zur Folge, dass ein Steuerzahler, der einen voraussichtlichen Nachzahlungs- betrag vor der Überweisung an das Finanzamt gewinnbringend angelegt hat, die daraus erzielten Zinsen zu versteuern hat; ungeachtet dessen er vielleicht sogar im Gesamten einen Verlust erzieht hat! Auch im umgekehrten Fall bleibt der Steuerzahler auf seinen Kosten sitzen. Zahlt er im Laufe des Jahres zu viel Steuern und muss er deshalb einen Kredit aufnehmen, kann er die Sollzinsen nicht als Werbungskosten absetzen.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 darf das Finanzamt die tatsächlichen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht mehr berücksichtigen.
Erbschaftsteuerreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft
Nach monatelangem Gezerre hat der Bundestag am 27. November 2008 die Reform der Erbschaftsteuer verabschiedet. Am 5. Dezember 2008 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Das Gesetz setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts- urteils vom 7. November 2006 um, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu erfassen. Die Reform tritt für Vermögensübertragungen ab dem 1. Januar 2009 in Kraft. Ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht besteht nur für Erbfälle aus den Jahren 2007 und 2008, nicht hingegen für Schenkungen.
Die Höherbewertung des Vermögens soll durch höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel ausgeglichen werden. Für Ehegatten wird der Freibetrag von 307.000 € auf 500.000 € steigen, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € und für Enkel von 51.200 € auf 200.000 € (Steuerklasse I). Geschwister, Neffen und Nichten (Steuerklasse II) müssen wie andere Erben (Steuerklasse III) mehr Steuer zahlen, auch wenn der Freibetrag von 5.200 € beziehungsweise 10.300 € auf 20 000 € steigt. Die größte Steigerung der Freibeträge verzeichnen die eingetragenen Lebenspartner; sie können statt 5.200 € nun 500.000 € steuerfrei erben. Wie bisher bleiben Hausrat im Wert von 40.000 € und Gegenstände im Wert von 12.000 € steuerfrei. Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag für Ehegatten von 256.000 € bleibt ebenfalls bestehen.
Der Steuertarif in der Steuerklasse I bleibt unverändert und beträgt je nach Vermögenshöhe weiter zwischen 7 und 30 %. In der Steuerklasse II und III steigt der Steuertarif bei einem Vermögenserwerb bis 6 Millionen € auf 30 %, darüber auf 50 %.
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, sofern sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel vererbt, fällt nur dann keine Erbschaftsteuer an, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist und die Fläche unter 200 qm beträgt und die Wohnimmobilie ebenfalls zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern, sofern der persönliche Freibetrag bereits überschritten wurde. Wird die Wohnimmobilie allerdings innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Es besteht lediglich dann eine Ausnahmemöglichkeit, wenn dafür zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel bei Tod oder Pflegebedürftigkeit.
Das Erben von Firmen kann bei bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Es wird zukünftig für Firmenerben zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist und nachträglich nicht rückgängig gemacht werden kann. Bei Nichteinhalten der Auflagen, gilt die normale Besteuerung.
Regelverschonung: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wenn die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Bei Kleinstbetrieben wird ein gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt.
Verschonungsoption: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Ausnahmen wird es für die Landwirtschaft geben.
Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts veröffentlicht:
In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da sie an Werte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber wird daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar (BVerfG vom 7.11.2006, Az. 1 BvL 10/02).
Bei der Neuregelung solle sich der Gesetzgeber auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als maßgeblichem Bewertungsziel orientieren. Er dürfe jedoch bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe durch Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssten ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Auch durch Differenzierungen beim Steuersatz könne eine steuerliche Lenkung erfolgen.
In der Wahl der Wertermittlungsmethode sei der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssten aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
Im geltenden Erbschaftsteuerrecht sahen die Verfassungsrichter folgende Verstöße gegen den Gleichheitssatz:
Betriebsvermögen:
Die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte führe dazu, dass Betriebsvermögen in den meisten Fällen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert angesetzt wird. Diese Begünstigungswirkung trete völlig ungleichmäßig und damit willkürlich ein. Durch den Steuerbilanzwertansatz sei die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen hat. Zudem fehle es der Regelung an einer ausreichend zielgerichteten Ausgestaltung. Der Gesetzgeber wollte insbesondere mittelständische Personenunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten. Tendenziell werde aber gerade der Erwerb ertragstarker Unternehmen begünstigt, bei denen Entnahmen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich seien. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts führe zusätzlich dazu, dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens begünstigt werden, die das Unternehmen nicht fortführen.
Grundvermögen:
Bei bebauten Grundstücken werde durch das vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt: Die Einzelergebnisse differierten in vielen Fällen zwischen weniger als 20% und über 100% des gemeinen Werts. Es sei offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden führe.
Bei der Bewertung von Erbbaurechten und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken (§ 148 BewG) werde der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks schematisch starr durch einheitliche Vervielfältigung des jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6 bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder das Fehlen einer Heimfallentschädigung berücksichtigt oder die Höhe des Erbbauzinses hinterfragt würden. Dies führe dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung des Grundstücks als auch der des Erbbaurechts teils zugunsten des Erwerbers, teils zu seinen Lasten erheblich vom gemeinen Wert abgewichen wird.
Auch die Wertermittlung für unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) sei verfassungswidrig. Grund hierfür sei die bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1.1.1996, die die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt nicht ausreichend berücksichtigt.
Anteile an Kapitalgesellschaften:
Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führe der vom Gesetzgeber angeordnete Steuerbilanzwertansatz häufig zu Steuerwerten, die unter dem gemeinen Wert liegen. Dies gelte obwohl nach den gesetzlichen Vorgaben - anders als beim Betriebsvermögen - die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wirke sich die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die Anteile an Kapitalgesellschaften in ganz unterschiedlicher Weise aus, da die Gesellschaften in höchst unterschiedlichem Maße in der Lage seien, von den Bilanzierungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Außerdem ergebe sich auch eine große Kluft gegenüber den übrigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet erfolgt und darum im Regelfall zu deutlich höheren Werten führt.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:
Für den Betriebsteil ist der Ertragswert als Bewertungsziel vorgegeben. Damit werde bereits strukturell eine Erfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt. Die gesteigerte Leistungsfähigkeit spiegele sich nämlich nicht allein in dem aus dem Vermögen erzielbaren Ertrag, sondern auch in dem bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis wieder.
Die Bewertung von Wohnteil und Betriebswohnungen orientiert sich am gemeinen Wert als Wertkategorie. Insoweit gelte das zum Grundvermögen Gesagte entsprechend.
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