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Anwartschaftsrecht des Erwerbers eines Geschäftsanteils einer GmbH ist geschützt
Bundesgerichtshof erteilt modifizierten Gesellschafterlisten („Zwei-Listen-Modell“) eine Absage
Seit der Modernisierung des GmbH-Rechts ist der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit gewissen Einschränkungen möglich. Zwar gilt § 16 Abs. 3 GmbHG wegen seines umständlichen Wortlauts mit geschachteltem Grundsatz/Ausnahme-Verhältnis allgemein als verunglückt, doch kann ein Erwerber bei widerspruchsloser Aufnahme eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste über zumindest 3 Jahre den Geschäftsanteil regelmäßig gutgläubig erwerben.
Im Falle einer erst in der Zukunft wirksamen Abtretung haben verschiedene Notare diese Abtretung bereits in der Gesellschafterliste vermerkt („Zwei-Listen-Modell“). Dahinter stand das Bestreben, dem Ersterwerber nach einer aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils ein Mittel gegen einen gutgläubigen Erwerb dieses Anteils bei erneuter Abtretung durch den Veräußerer (Zweiterwerb) an die Hand zu geben. Der gutgläubige Erwerb vom Noch-Gesellschafter sollte so unterbunden werden.
Der Bundesgerichtshof verwirft diese Gesellschafterlisten in seiner Entscheidung (II ZB 17/10) vom 20. September 2011. Das Anwartschaftsrecht des Ersterwerbers sei stärker geschützt als sein Vollrecht, weil die Gesellschafterliste über § 161 Abs. 3 BGB den durch § 161 Abs. 1 BGB vermittelten Schutz bei aufschiebend bedingten Verfügungen nicht relativiere. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil könne nicht nach § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs richtig. So werden Gesellschafterlisten einfach und praktikabel gehalten. § 161 Abs. 1 BGB, der die Unwirksamkeit von Verfügungen über Forderungen bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung festgelegt, wird gestärkt. Ein Bedürfnis für eine weitere Komplikation des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen, nämlich die modifizierte Gesellschafterliste („Zwei-Listen-Modell“) besteht deshalb nicht.
Ein Zeichen wirbt gegen die guten Sitten - Bundesgerichtshof klärt Rangverhältnis der unlizensierten Nutzung von Bild- und Wortmarke
Marken sind wertvoll, auch im Gebrauchtwagengeschäft. Wer seine Dienstleistung an den Mann bringen will, muss werblich auffallen, am besten herausstechen. Vertragswerkstätten und freie Werkstätten stehen in einem harten Wettbewerb; Ketten von Werkstätten ohne Herstellerbindung bieten günstige Preise, brauchen aber einen enormen Umsatz, um trotz ihrer geringen Margen bestehen zu können.
Die Verlockung für freie Werkstätten ist groß, ihre Inspektionsdienstleistungen in der Weise anzupreisen, dass sie die Marken der betreuten Pkw-Fabrikate besonders herausstellen. Gemäß § 23 Nr. 3 Markengesetz ist das zulässig, solange die guten Sitten nicht verletzt werden. Der Dritte darf den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung einer Marke beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Darf eine solche Werkstatt also auch eine überragend bekannte, also sehr werbewirksame Bildmarke eines Herstellers nutzen? Oder muss sie sich auf die weniger werbewirksame Wortmarke im Fließtext beschränken? Der BGH bejaht diese Pflicht zur bevorzugten Nutzung der Wortmarke und meint in seiner Entscheidung vom 14. April 2011 (Aktenzeichen I ZR 33/10) dazu: „Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann. Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern. Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird… Es ist … nicht geboten, dem Dritten die Auswahl zu überlassen, welche von mehreren zur Bestimmung seiner Leistung geeigneten Marken er verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen einzelnen Markenformen kein Rangverhältnis in ihrer Bedeutung als Kenn-zeichnungsmittel für den Markeninhaber besteht. Vielmehr kommt es für die Beurteilung, welche von mehreren Marken zur Bestimmung der Dienstleistung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht, auf die Situation der konkreten Zeichenverwendung im Einzelfall an. Regelmäßig wird allerdings die Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers weniger einschneidend berühren als die Benutzung seiner Wort/Bildmarke oder Bildmarke, weil sich die Wortmarke in erster Linie zur Beschreibung der Bestimmung der Dienstleistungen eignet. Dementsprechend gibt es unzweifelhaft Fälle, in denen nur die Verwendung des Wortzeichens eines Herstellers nicht aber die Verwendung seiner Wort-/Bildmarke die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG erfüllt. So ist etwa die Wirkung einer Wortmarke im Fließtext im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung regelmäßig darauf beschränkt, nur über die Bestimmung der Leistung des Dritten zu informieren. Ein bekanntes Wort-/Bildzeichen wird - wie im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - oft eine darüber hinausgehende Aufmerksamkeit erzeugen und deshalb eher die Gefahr der Rufausbeutung in sich bergen. Erforderlich ist eine Interessenabwägung.“
Dem ist nicht viel hinzuzufügen: Die Wortmarke ist zuerst zu nutzen. Die werblich reizvollere Bildmarke bleibt also außen vor. Danach sollte jeder unabhängige Anbieter von Dienstleistungen für Markenprodukte sich ausrichten. Ungerecht ist das nur, wenn man den Markenschutz als Monopolrecht grundsätzlich ablehnt wie die Open-Source-Bewegung. Ansonsten ist die Abwägung unter zwei Marken sicherlich sachgerecht.
19 Tage sind zu langsam! Oberlandesgericht Stuttgart schafft Klarheit zur Rückwirkung der Zustellung (§ 167 ZPO)
Inkassounternehmen kennen das: Der Anspruch des Kunden droht am 31. Dezember zu verjähren. Um den wirtschaftlichen Totalverlust der Forderung zu vermeiden, wird kurz vor Jahresende noch ein Mahnbescheid beantragt oder eine Klageschrift bei Gericht eingereicht. Es wird hektisch, weil viele Kundenansprüche zu bearbeiten sind. Hoffentlich stimmt jedenfalls die Adresse des Beklagten.
Es kommt, wie es kommen muss: die Klage kann im neuen Jahr nicht zugestellt werden und das Gericht fragt eine neue, zustellungsfähige Adresse an. Jetzt gilt es schnell zu sein, um die im neuen Jahr grundsätzlich bereits eingetretene Verjährung zu verhindern. Auch wenn eine exakte Frist fehlt, muss ein solcher Mahnbescheid oder Klage in jedem Fall gemäß § 167 Zivilprozessordnung „demnächst" zugestellt werden. Dann wirkt er auf den Eingang des Antrags zurück. Diese Ausnahme von der eigentlich schon eingetretenen Verjährung ist eng auszulegen. Der Anspruchsinhaber muss alles Erforderliche tun, damit die richtige Adresse dem Gericht übermittelt und der Schriftsatz anschließend zugestellt werden kann. In Zeiten elektronischer Einwohnermeldeämter lässt sich laut Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 175/10) vom 28. März 2011 die richtige Adresse innerhalb weniger Tage, jedenfalls schneller als in 19 Tagen ermitteln und an das Gericht übermitteln. Es bewahrheitet sich, dass „unverzüglich“ im Rechtssinn nahezu ausnahmslos schneller als 14 Tage bedeutet.
Richtiges unternehmen! Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Cornel Pottgiesser, startet neue Vortragsserie
Endlich stehen die neuen Termine für die Vorträge des einzigen Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht in Esslingen fest:
Mittwoch, 8. Juni 2011: Verträge und Geschäftsbedingungen richtig formulieren
Mittwoch, 13. Juli 2011: Markenrecht für Einsteiger
Mittwoch, 11. Oktober 2011: Richtige Rechtsform: Mini-GmbH und andere Gesellschaften
Die Vorträge beginnen jeweils um 19.30 Uhr in der Kanzlei Pottgiesser & Partner, Gayernweg 17-2, 73733 Esslingen. Eine Anmeldung ist erforderlich unter info@pottgiesser.de. Die Teilnahme ist kostenlos.
Die Sozietät Pottgiesser & Partner berät mittelständische Unternehmen und Familienunternehmer. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich des Wirtschaftsrechts, Erbrechts und internationalen Rechts. Die Kanzlei wurde 1999 gegründet; ihre Partner wurden teilweise im Ausland ausgebildet und sind als Fachanwälte zugelassen.
Kommentar von Cornel Pottgiesser zum BGH Urteil
In der aktuellen Ausgabe der EWiR (Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht) kommentiert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Cornel Pottgiesser die Entscheidung des BGH vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 (OLG Stuttgart). Der Leitsatz des Gerichts lautet: „Steuerliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprunggedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.“ (§ 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1 UWG, § 65 Nr. 3 AO)
BGH EWiR § 4 UWG 4/10, 547 (Pottgiesser)
Ist Ihre Betriebshaftpflichtversicherung schon günstiger geworden? Der Bundesgerichtshof verneint eine Herstellerpflicht auf kostenlose Nachrüstung von unsicheren Produkten
Die außervertraglichen Pflichten von Herstellern von Produkten, bei denen sich Sicherheitsmängel herausgestellt haben, entsprechen nicht den vertraglichen Gewährleistungsansprüchen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. VI ZR 170/07) klargestellt, dass es keinen Anspruch des Erwerbers eines mit einem Sicherheitsmangel behafteten Produkts gegen den Hersteller auf Ersatz der Nachrüstungskosten gibt.
Diese Entscheidung beseitigt eine langjährige Unsicherheit über die Kostentragung der Nachrüstung. Viele Hersteller hatten aufgrund der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Düsseldorf in den letzten Jahren sich gescheut, dem Endkunden die Kosten der Nachrüstung eines unsicheren Produkts zu berechnen. Das bedeutete letztendlich, dass Produkte sicherheitstechnisch auf Kosten des Herstellers für den gesamten Produktzyklus auf dem neuesten Stand der Technik zu halten waren. Dies konnte unter Umständen eine besondere finanzielle Belastung des Herstellers bedeuten, nicht zuletzt in Form von Versicherungsprämien für die Betriebshaftpflichtversicherung.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte jeder Hersteller mit seiner Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen, um eine Senkung der Versicherungsbeiträge zu verhandeln. Unter Hinweis auf diese Entscheidung sollte eine Reduktion möglich sein.
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte eine Pflegekasse geklagt. Sie hatte Pflegebetten aus der Produktion des Herstellers erworben und sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informierten und der Hersteller die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Pflegekasse die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.
Die außervertraglichen Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts („Produktbeobachtungspflicht“) könnten laut BGH auch die Verpflichtung einschließen, dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Diese Haftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber oder Benutzer der Produkte eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen („Aquivalenzinteresse“), sondern lediglich um das Interesse des Erwerbers oder Benutzers auf Integrität seiner Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Pflegekasse habe durch ihre Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt. Sie habe davon ausgehen können, dass ihrer Warnung Folge geleistet werde. Zu weitergehenden Maßnahmen wie dem Ausgleich der Kosten der Nachrüstung sei sie nicht verpflichtet gewesen.
Weniger Haftung sollte daher schließlich zu weniger Versicherungsprämie führen.
Beschleunigte Gründung von Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne in Deutschland als GmbH oder Unternehmergesellschaft - das MoMiG erleichtert auch im internationalen Bereich die Direktinvestition in Deutschland
Nachdem das „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ jetzt seit gut einem halben Jahr (November 2008) in Kraft ist, können die ersten Vorteile bei der Gründung von GmbH oder Unternehmergesellschaften („UG“) festgestellt werden. Zwei Vorteile sind besonders herauszustellen: Die Abkoppelung der Handelsregistereintragung von staatlichen Genehmigungen und das weggefallene Erfordernis der Einreisemöglichkeit des Geschäftsführers. Beides sorgt für eine angenehme Beschleunigung des Eintragungsverfahrens.
1. Abkoppelung der Handelsregistereintragung von staatlichen Genehmigungen
Bis zum Reformgesetz musste der Gründer dem Handelsregister gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG unter Umständen eine Genehmigungsurkunde für die staatliche Genehmigung der Tätigkeit der Gesellschaft wie eine Meisterqualifikation, eine Konzession für eine Gaststätte oder eine Makler-/Bauträgergenehmigung vorlegen. Besonders im handwerklichen Bereich brachte das oft Schwierigkeiten: Sobald der Unternehmensgegenstand ein zulassungspflichtiges Handwerk nahelegte, war es besonders die örtliche Handwerkskammer, die unerbittlich eine entsprechende Qualifikation verlangte. Das Handelsregister fügte sich und trug die GmbH regelmäßig erst nach Klärung aller damit verbundenen Fragen ein. Das konnte sich über Monate hinziehen. Die Eintragung der GmbH und damit regelmäßig die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verzögerte sich über die Maßen.
Nach Streichen dieser Vorschrift wird die Frage der staatlichen Genehmigung erst nach Eintragung der GmbH behandelt. Das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit im Zweifel aber schon vorher aufnehmen.
2. Kein Erfordernis der Einreisemöglichkeit des Geschäftsführers
Der jetzt mögliche ausländische Verwaltungssitz einer GmbH bietet Unternehmen im Inland, die eine ausländische Tochtergesellschaft gründen wollen, die einfache Möglichkeit, diese GmbH im Inland zu gründen und den Verwaltungssitz in dem betreffenden Land (EU, Schweiz, USA) zu haben. Die inländische Muttergesellschaft kann so alle Konzerngesellschaften nach deutschem GmbH-Recht organisieren. Das bedeutet eine enorme Vereinfachung der Verwaltung. Die Einzelheiten ausländischer Gesellschaftsformen muss der zuständige Geschäftsführer nicht mehr kennen.
Ein sehr willkommener Nebeneffekt des ausländischen Verwaltungssitzes ist aber auch eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf ausländische Geschäftsführer einer GmbH im Inland: Während früher häufig verlangt wurde, dass dieser Geschäftsführer jederzeit ins Inland einreisen konnte, also als Ausländer z.B. eine Aufenthaltsberechtigung benötigte, ist dieses Erfordernis nunmehr weggefallen. Die Prüfung der Einreisemöglichkeit durch das Registergericht verzögerte die Bestellung des ersten Geschäftsführers oft wiederum um Monate. Da der effektive Verwaltungssitz jederzeit ins Ausland, also z. B. auch in das Land des Geschäftsführers verlegt werden kann, ist eine Einreisemöglichkeit nicht mehr relevant. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (16.4.2009 - I-3 WX 85/09) bestätigte diese Einschätzung erst kürzlich. Es führte aus:
„Die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer inländischen GmbH ist trotz fehlender Einreisemöglichkeit wirksam. Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde – nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.“
Das neue GmbH-Gesetz kommt zum 1. November 2008 - Einführung in das neue Recht ("MoMiG")
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist einer der juristischen Exportschlager Deutschlands. Nach mehr als 100 Jahren Dienstzeit wird sie grundsätzlich reformiert. Vor allem Existenzgründer und international operierende Unternehmen werden erhebliche Erleichterungen finden. Neben der Vereinfachung der Gründung durch weniger Formalismus entsteht eine neue Gesellschaftsform ohne Stammkapital, die Unternehmergesellschaft ("UG").
Eine weitere große praktische Änderung wird die Möglichkeit sein, mit einer deutschen GmbH seinen Verwaltungssitz im Ausland zu nehmen. So können Sie als Unternehmer Ihre Auslandsgesellschaften in der bekannten Rechtsform der GmbH führen ohne die gesamten Feinheiten des Rechts vor Ort, etwa in der Schweiz, Rumänien oder den USA zu kennen.
Am
24. November 2008, 19.00 Uhr
wird Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Cornel Pottgiesser bei den Wirtschaftsjunioren der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen, Fabrikstr. 1, 73728 Esslingen, über die Gesetzesänderungen einschließlich der letzten Aktualisierung informieren, nachdem das neue Recht endlich Bundestag und Bundesrat passiert hat. Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie eine Einladung benötigen. Am einfachsten benutzen Sie unser Kontaktformular.
Den Vortrag können Sie hier herunterladen.
Internetrecht: Ungültige Gerichtsstandsvereinbarung ist kein Wettbewerbs- verstoß
Das Landgericht Ulm (10 O 16/07) hat am 12. April 2007 entschieden, dass die unzulässige Vereinbarung eines Gerichtsstandes zum Beispiel gegenüber Verbrauchern zwar unwirksam ist, aber für den Wettbewerber keinen Vorsprung durch Rechtsbruch bedeutet. Die Unzulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung sei keine Marktverhaltensregel gem. § 4 Nr. 11 UWG.
Diese Entscheidung ist richtig. §§ 307 BGB, 38 ZPO regeln das Vertragsverhältnis untereinander, nicht aber das Marktverhalten. Ein mittelbarer Reflex dieser Regelung auf das Verhalten des Unternehmens ist für die Qualifikation als Marktverhaltensregel nicht ausreichend. Verbraucherschutz dient nicht dem Marktverhalten.
Gesundheitsreform passiert Bundestag - ein wenig mehr Wettbewerb unter den Krankenkassen
Am 2. Februar 2007 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (Deutscher Bundestag Drucksache 16/4200) beschlossen. Nach viel Kritik gab es zu guter Letzt noch eine kleine Verbesserung zur wirklichen Stärkung des Wettbewerbs: In § 69 SGB V, der als Beleg für den Ausschluss für den Wettbewerb bei der gesetzlichen Krankenversicherung gewertet wird, wurde klarstellend nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend;…“
Als Begründung heißt es: „Durch die erweiterten Fusionsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen können Krankenkassen in einzelnen Regionen einen hohen Marktanteil erlangen. Die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewährleistet, dass die Kassen eine dadurch eventuell entstehende marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen, es zu keiner Diskriminierung der Vertragspartner der Krankenkassen und zu keinen Boykotten kommt.“
Wer die Realität kennt, weiß dass Krankenkassen ihr Nachfragemonopol bereits massiv ausnutzen. Die Verhandlungen mit der Pharmaindustrie über Preisnachlasse bei bestimmten Medikamenten und das Dumping gegenüber dem Taxigewerbe bei der Vergabe von Krankenfahrten sprechen eine deutliche Sprache. Nach der Empfehlung des Bundeskartellamtes hätte § 69 SGB V komplett gestrichen werden sollen, so dass Kartellgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb direkt anwendbar sind. Funktionierender Wettbewerb ist der beste Garant für Kosteneffektivität. Leider sieht das manch ein Staatsgläubiger in Berlin anders oder versteht es nicht besser...
Gemeinnützige Unternehmen bewegen sich mit ihren Geschäftsbetrieben in Grauzone
Unternehmen sind nur insoweit steuerbegünstigt, als sie gemeinnützige Tätigkeiten anbieten. Soweit sie aber Leistungen anbieten, die ohne weiteres auch durch andere gewerbliche Unternehmer durchgeführt werden können, entfällt ihre Steuerbegünstigung gemäß § 65 Abgabenordnung. Beispiele sind Blutspenden, Dritte-Welt-Läden oder auch Krankenfahrten. Sie haben dann ihre Einkünfte wie alle anderen zu versteuern. Geben Sie keine entsprechenden Steuererklärungen ab, verstoßen Sie zum einen gegen die Abgabenordnung und machen sich unter Umständen strafbar, zum anderen handeln sie aber auch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts. Sie verschaffen sich gegenüber ihren Wettbewerbern einen Vorsprung durch Rechtsbruch.
Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei einem solchen Schritt beraten können. Am einfachsten benutzen Sie unser Kontaktformular.
Mitbestimmung - ohne mich!
Viele Unternehmer sind von der aktuellen Entwicklung in Fragen der Mitbestimmung nicht begeistert. Unternehmerische Kompetenz scheint durch einen erhöhten Bürokratieaufwand behindert zu werden.
Durch Umwandlung des Unternehmens in eine ausländische Gesellschaft, z. B. in eine englische Public Limited Company (plc) lässt sich oft ein beträchtlicher Teil der Mitbestimmung vermeiden.
Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei einem solchen Schritt beraten können. Am einfachsten benutzen Sie unser Kontaktformular.
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