Rechtsberatung gründet auf Vertrauen.
Vertrauen gewinnen wir durch Leistung.

Leistung

Wir beraten Familienunternehmer.

Wir wollen Ihr Recht. Sie sollen als Erster ankommen. Wir sind wie Sie ungern Zweiter.

Geschäftlich

Damit Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren können, übersetzen wir Ihre wirtschaftlichen oder technischen Konzepte in eine rechtliche Form. Egal, ob Sie eine Gesellschaft gründen, übernehmen oder verkaufen, Ihre Geschäftsbedingungen neu formulieren oder ein Patent bzw. eine Marke anmelden wollen - Sie erhalten eine schnelle und verständliche Lösung Ihrer Rechtsfragen.

Geht es um Lizenzverträge, unlauteren Wettbewerb, ein NDA oder Datenschutz, sind Sie in unserem Hause ebenfalls gut aufgehoben.

Suchen Sie einen neuen Arbeitsvertrag oder müssen leider eine Kündigung aussprechen, beraten wir Sie gerne.

Privat

Für Ihren privaten Bereich als Familienunternehmer gestalten wir mit Ihnen alle notwendigen Dokumente wie Nachfolgeregelung, Stiftung oder Testament. Wir sind zur Stelle, wenn unvorhergesehen eine Regelung gefunden werden muss.

Außergerichtliche Einigung

Selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht, so etwa in einem Gesellschafterstreit. Alternativ lösen Sie Konflikte mit uns außergerichtlich. So bestimmen Sie das Ergebnis mit. In unserem privaten Institut für außergerichtliche Streitbeilegung (www.ifas-online.de) finden Sie ferner ein Team von Experten. Überdies bieten wir Schulungen in unseren Fachgebieten an, die exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden.

Papierlose Kanzlei

Sie können mit uns papierlos kommunizieren. Elektronischen Gerichtsbriefkasten und Signaturkarte nutzen wir seit Jahren. Wir schulen Kollegen und sind von den Vorzügen der Papierlosigkeit überzeugt. Unser letztes Interview zur papierlosen Kanzlei finden Sie hier. Als besonderen Service bieten wir Ihnen die Web-Akte als internetgestützte Kommunikationsplattform. Mit jedem Browser von jedem Ort zu jeder Zeit können Sie direkt Ihre Rechtsanwaltsakte einsehen, Nachrichten und Dateien für uns hinterlassen. So kennen wir die Herausforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs, vor allem Datenschutz und Datensicherheit (DSGVO) aus erster Hand.

Rechtsanwälte

Portrait Pottgiesser

Cornel Pottgiesser
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht

Portrait Deffner

Michael Deffner
Rechtsanwalt

Arbeitsrecht, Erbrecht, Steuerrecht

Portrait Wunsch

Helene Wunsch
Assistenz, Geprüfte Rechtsfachwirtin

Forderungsmanagement, Rechnungswesen, Organisation

Rechtsgebiete

Ihre Angelegenheit kann nicht von jedem Rechtsanwalt erledigt werden. Spezialisierung gibt es nicht nur bei Ärzten, sondern auch bei Rechtsanwälten. Wir sind Ihr Ratgeber, wenn es um folgende Fachkenntnisse geht.

Wir konzentrieren uns seit Jahren auf diesen Bereich, halten unser Wissen durch vertiefte Fortbildung tagesaktuell und kennen das Umfeld jenseits des Rechtsgebiets.

Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH, das kaufmännische Bestätigung eines Fertigungsauftrags oder die Abmahnung eines Wettbewerbers wegen irreführender Werbung: Das Wirtschaftsrecht regelt die Rechtsbeziehungen Ihres Unternehmens. Sowohl innerhalb des Unternehmens (=> Gesellschaftsrecht) als auch außerhalb des Unternehmens (=> Handelsrecht) gilt das Wirtschafts- oder Unternehmensrecht.

Während die Bestellung des Geschäftsführers beim Notar üblicherweise juristisch begleitet wird, sind Sie als Familienunternehmer bei der Auftragsbestätigung regelmäßig auf sich gestellt: Notleidende Aufträge können vor Gericht oft nur mit präziser Formulierung gewonnen werden. Wer den Auftrag nicht schlicht bestätigt, sondern geändert zurücksendet, macht nämlich ein neues Angebot, was wiederum vom Auftraggeber bestätigt werden muss dieses Hin- und Her erschwert die Feststellung der genauen Qualifikation des Auftrags. Darüber hinaus verweisen die Vertragspartner gerne wechselseitig auf ihre Geschäftsbedingungen, die sie damit regelmäßig komplett ausschließen. Unabhängig davon können Geschäftsbedingungen nur bis spätestens zum Vertragsschluss gestellt werden, nicht aber erst mit Versand der Rechnung.

Wichtige Gesetze sind das Handelsgesetzbuch (HGB), das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Produkthaftungsgesetz oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Software und andere Fragen der IT werden durch das Telemediengesetz (TMG) und das Urhebergesetz organisiert.

Für moderne Unternehmen wird aber auch der Gewerbliche Rechtsschutz immer wichtiger: Wenn es um Patente und Marken geht, ist anwaltlicher Rat im Wirtschaftsrecht kaum verzichtbar.

Um Ihr Know-how im Unternehmen zu schützen, bietet sich nicht zuletzt eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder Non-Disclosure-Agreement an, wenn sie mit Geschäftspartnern über die Vermarktung verhandeln. Darin verspricht der Geschäftspartner, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, im Zweifel diese Vertraulichkeit zu beweisen und bei Verletzung der Vertraulichkeit eine Vertragsstrafe zu zahlen. Eine solche Vereinbarung kann wie folgt lauten:

Non-Disclosure Agreement

Regarding a new development / technical idea / invention

- hereafter "Development" -

between the inventor

- hereafter "Inventor" -

and the company interested in a license or purchase

- hereafter "Interested Party" -

Section 1

The Interested Party and the Inventor intend to conclude a contract (e.g. know-how agreement, purchase contract, license agreement etc.) regarding their collaboration in the following area

............................................................................., for which the development / technical idea / invention will be used.

In view of the above, the parties agree to keep the mutually provided secret information regarding the development / technical idea / invention, particularly in the context of innovations, presentations, trials and discussions, strictly confidential, especially as mentioned in the

Annex.

They shall mark any document relating to secret information as “confidential” or notify the other party by other means that certain information is confidential.

They will undertake all measures that are required to prevent other parties from gaining knowledge of and utilizing such information. To this end, workers and employees must also be committed to confidentiality, insofar as they are not already obliged to confidentiality under their employment contracts.

Section 2

The Interested Party commits not to utilize the mutually communicated information on its own without the express written prior approval of the Inventor. The Inventor reserves the exclusive and unlimited right to submit an application for industrial property rights.

Section 3

The confidentiality obligation does not apply to information that is already apparent (that are public knowledge, are considered state of the art) and is therefore no longer eligible for protection. If information becomes evident at a later time, this obligation shall expire as of that date.

Section 4

This non-disclosure obligation also applies if the intended agreement regarding a collaboration (section 1 sentence 1) is not established or is terminated, except if the Development has become apparent, whereby the burden of proof shall rest on the Interested Party.

The parties will immediately return to the respective provider of information the documents that they received from the other party in connection with the Development etc., after it becomes apparent, the declaration of intent is terminated pursuant to section 1 sentence 1 or the agreement regarding the collaboration is terminated. Files and all copies created in this regard will be deleted from all data carriers or destroyed if in material form.

Section 5

Without prejudice to a possible damage compensation claim, the two parties commit to pay a contract penalty of EUR .................... for each culpable breach of this agreement.

Section 6

This contract is subject to German law. The court at the inventor's domicile shall have jurisdiction over disputes from this agreement, if the Interested Party is a business person.

Section 7

In the event one or more provisions of this agreement are found to be invalid, it shall not affect the validity of the remaining provisions. The Parties commit to replace the invalid provision with one that most closely corresponds with the economic purpose of the invalid provision.

City, Date, Signature

Aufgrund der von Verfassungs wegen garantierten Vertragsfreiheit können Sie Verträge abschließen, grundsätzlich worüber und mit wem Sie wollen. Vertragshändlerverträge, Lizenzverträge oder auch Geheimhaltungsverträge können wir so nach Ihren Vorstellungen anfertigen.

Aufgrund unserer Spezialisierung und Erfahrung wissen wir aber auch, wo Ihnen zwingendes Recht Grenzen setzt. Kartellrecht (GWB) aber auch Verbraucherschutz erfordern die durchdachte Abstimmung Ihrer Verträge. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Ihr Mustervertrag oder die Geschäftsbedingungen Ihres Webshops ungültig sind und Sie so keinen Vorteil aus der Vertragsgestaltung haben.

In einer arbeitsteiligen Welt hört Rechtsberatung nicht an der deutschen Grenze auf. Ihre Lieferung nach Italien, Ihr Franchisevertrag mit einem englischen Hersteller oder Ihr Outsourcing in die Ukraine werden durch das internationale Recht geregelt. Mit dem Internationalen Privatrecht („IPR“) klären wir, welches Recht anzuwenden ist. Ist kein deutsches Recht anzuwenden, können wir aufgrund unserer Rechts- und Sprachkompetenz (Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch) eine erste Einschätzung abgeben und für Sie mit einem Rechtsanwalt im Ausland ohne weiteres kommunizieren.

Außerdem spielt in den nun mehr 27 Staaten der Europäischen Union auch das europäische Wirtschaftsrecht eine große Rolle. Unsere Fachkenntnisse in diesem Bereich helfen Ihnen, zum Beispiel eine europäische Marke anzumelden oder das Produkthaftungsrisiko in der Schweiz zu beurteilen.

Ein gut aufgestelltes Team mit qualifizierten Fachkräften ist ein nicht zu unterschätzender Wettbewerbsvorteil. Nur so werden Sie Ihre Unternehmensziele umsetzen. Voraussetzung hierfür sind individuell gestaltete Arbeitsverträge und Beschäftigungsbedingungen.

Für die meisten Arbeitnehmer ist ihr Arbeitsvertrag der wichtigste Vertrag überhaupt, neben dem Mietvertrag. Einkommen, sinnvolle Betätigung und sozialer Status hängen vor allem vom Arbeitsvertrag ab.

Für beide Seiten gilt: Sich bei Problemen frühzeitig zu informieren, kann entscheidend für die Zukunft sein. Wir beantworten Ihre Fragen zu Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Mitbestimmung. So können Sie sich ein eigenes Bild machen über Abmahnung, Kündigung, Abfindung, Arbeitszeugnis, Überstunden, Urlaubsregelungen, Vertragsänderungen, Mutterschutz, Betriebsübergang, Sozialplan, Betriebsrat oder Tarifvertrag. Wichtige Gesetze sind das Kündigungsschutzgesetz („KSchG“), das Betriebsverfassungsgesetz („BetrVG“) oder das Arbeitsgerichtsgesetz („ArbGG“) Wir vertreten Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht („Kündigungsschutzprozess“).

Wenn Sie sichergehen möchten, im Alter gut versorgt zu werden und für den Todesfall alle Angelegenheiten geregelt zu haben, müssen Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Streitigkeiten im Krankheitsfall und beim Erbe haben schon vieleFamilien auseinander gebracht. Nicht zuletzt, weil im Bereich des Erbrechts oft Unkenntnis und Unklarheit über einzelne Sachverhalte und Fragen bestehen.

Die Bedeutung des Erbrechts und der Vorsorge hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. In den nächsten Jahren werden große Vermögenswerte an die nächste Erbengeneration übergehen. Als Folge hiervon werden streitige Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren zunehmen. Durch eine klare testamentarische / erbvertragliche Regelung kann dies weitestgehend vermieden werden.

Wir sind beratend und bei gerichtlichen Verfahren jeder Art im Bereich des Erbrechts tätig. Hierunter fällt insbesondere die Nachfolgeplanung (lebzeitige Übertragung, Testamentsgestaltung), die Vorsorgeplanung, die Durchsetzung oder Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen (z.B. Pflichtteilsanspruch, Vermächtnis, Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) sowie die Testamentsvollstreckung. Unsere Beratung umfasst auch das internationale Erbrecht. Müssen Ansprüche im Ausland geltend gemacht werden, können wir auf einen Pool an Erbrechtsspezialisten des jeweiligen Landes zurückgreifen.

Vorsorge

Was geschieht bei Krankheit, Alter, Unfall, wenn nicht vorgesorgt wurde?

Jeder von uns kann unerwartet in Lebenssituationen geraten, in denen es ihm nicht mehr möglich ist, eigenverantwortlich zu handeln. Was tun, wenn man durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Was sollten wir bereits jetzt im gesunden Zustand tun, falls im Ernstfall Entscheidungen getroffen werden müssen und wir hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind? Auf den nächsten Seiten werden wir auf diese und weitere Fragen Antworten geben.

Vollmachten und Verfügungen zur Vorsorge ermöglichen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse bekannt sind und dass sich nicht völlig fremde Menschen um Sie kümmern.

Der Gesetzgeber hat die Patientenverfügung zum 1. September 2009 erstmals gesetzlich geregelt. Im neuen Familienverfahrensrecht, das ebenfalls ab dem 1. September 2009 gilt, ist in vielen Punkten auch das Betreuungsverfahren neu geregelt worden.

Patientenverfügung

  1. Was ist eine Patientenverfügung?

    In einer Patientenverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern können, ob bestimmte ärztliche Maßnahmen eingeleitet oder unterlassen werden sollen. Ärzte und Bevollmächtigte(r) / Betreuer sind an Ihre Patientenverfügung gebunden.

    Der früher verwendete Begriff Patiententestament wurde oft missverstanden. Ein Testament entfaltet erst nach dem Tod des Verfügenden Rechtswirkungen.

    Vorliegend geht es auch nicht um Sterbehilfe, sondern um eine Form der Lebenshilfe. Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie Ihren letzten Lebensabschnitt selbst. Zulässig ist der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn die Krankheit einen tödlichen Verlauf angenommen hat, also nicht mehr unumkehrbar ist.

    Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige in dieser Situation befugt wären, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruchs können nur Sie selbst durch eine Patientenverfügung wahren. Ohne Patientenverfügung wird sich der Arzt aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen immer für eine Maximalbehandlung entscheiden.

  2. Wann errichte ich eine Patientenverfügung?

    Für die Errichtung einer Patientenverfügung ist es nie zu früh. Auch junge Menschen können unerwartet durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit bewusstlos oder dauerhaft pflegebedürftig werden. Sinnvoll ist daher eine Patientenverfügung bereits im „gesunden“ Zustand zu errichten.

  3. Wie gehe ich vor?

    Zunächst sollten Sie sich ausreichend Zeit nehmen und für sich selbst in Ruhe klären, welche medizinische Behandlung Sie im Ernstfall wünschen. Hilfreich können hierbei auch Gespräche mit dem Partner, Angehörigen und Freunden sein. Medizinische Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Patientenverfügung sollten Sie mit Ihrem Hausarzt eingehend besprechen. Sofern bereits eine Krankheit festgestellt wurde, sollten Sie Ihre Fragen an Ihren behandelnden Arzt und einen Palliativmediziner richten. Hilfe leisten auch Hospize, kirchliche Organisationen und verschiedene fachkundige Vereinigungen. Rechtliche Fragen sollten Sie mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprechen.

  4. Wie erstelle ich eine Patientenverfügung?

    Nach der seit September 2009 geltenden Rechtslage muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst sein. Eine maschinenschriftliche Errichtung reicht aus. Sie muss aber auf jeden Fall eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben werden. Ein Widerruf ist jederzeit formlos möglich.

    Falls die Gefahr besteht, dass die Urteilsfähigkeit später angezweifelt wird, sollten Zeugen, zum Beispiel der behandelnde Arzt, hinzugezogen werden. Ferner besteht die Möglichkeit der notariellen Beurkundung.

    Die Patientenverfügung sollte so präzise wie möglich und widerspruchsfrei formuliert sein. Aussagen wie „ich möchte in Würde sterben“ oder „ich wünsche keine Apparatemedizin“ sind für den behandelnden Arzt zu unbestimmt. Je detaillierter Sie Ihre Patientenverfügung verfassen, um so mehr kann der Arzt Ihrem Behandlungswunsch oder -abbruch entsprechen.

    Die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ hat Textbausteine für eine Patientenverfügung ausgearbeitet, die eine Orientierungshilfe geben. Diese Textbausteine sollten Sie lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen verstehen. Sie ersetzen keine Beratung oder individuelle Abfassung.

  5. Wie lange gilt meine Patientenverfügung?

    Die Patientenverfügung gilt so lange, bis Sie sie widerrufen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen immer wieder neu unterschreiben und dabei darauf hinweisen, dass der niedergelegte Wille noch aktuell ist. Es können rechtliche Komplikationen auftreten, wenn Sie Ihre Patientenverfügung zunächst einige Jahre lang immer wieder neu unterzeichnen, dies dann aber vergessen haben.

    Wir empfehlen die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die einst getroffenen Festlegungen noch aktuell sind oder ob eine Änderung gewünscht ist.

    Wurde akut eine schwere Erkrankung festgestellt, sollte in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt und einem erfahrenden Palliativmediziner eine neue, auf diese Krankheit zugeschnittene Patientenverfügung errichtet werden. Diese kennen in der Regel die auf den Patienten zukommenden Ängste und Probleme.

  6. Stellt der Arzt die Behandlung komplett ein?

    Nein. Eine ausreichende pflegerische Versorgung, menschliche Zuwendung, Stillung des Hunger- und Durstgefühls sowie eine ausreichende Zufuhr von Schmerzmitteln sind stets sichergestellt. Der in der Patientenverfügung erklärte Verzicht auf die weitere Behandlung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung der ärztlichen Behandlung. Es geht um Therapiereduktion, das heißt um den Verzicht auf bestimmte Operationen, Transfusionen, Medikamente, Reanimationen etc. Diese Maßnahmen haben dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel, sondern sollen eine bestmögliche Lebensqualität für den Patienten erreichen.

  7. Wo bewahre ich meine Patientenverfügung auf?

    Sie sollten Ihre Patientenverfügung so verwahren, dass insbesondere der behandelnde Arzt, Bevollmächtigte oder Betreuer im Notfall schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort der Patientenverfügung erlangen können.

    Wir empfehlen zudem die Patientenverfügung einer Vertrauensperson (z.B. einem Familienangehörigen, Arzt, Rechtsanwalt, Bevollmächtigten) in Kopie auszuhändigen und auf dieser Kopie zu vermerken, wo sich das Original befindet. Lediglich so ist sichergestellt, dass Ihre Ärzte, Ihr Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer, aber auch das Vormundschaftsgericht erfahren, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet und wo Sie diese verwahrt haben. Zudem sollten Sie bei Ihren persönlichen Dokumenten oder in Ihrer Geldbörse einen Hinweis mitführen, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet haben mit dem Hinweis, wo sich diese befindet. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollten Sie auch diese informieren.

  8. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

    Eine Patientenverfügung sollte stets mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Denn nur so ist gewährleistet, dass Ihre in der Patientenverfügung niedergelegten Behandlungswünsche gegenüber den behandelnden Ärzten durchsetzt werden können.

Vorsorgevollmacht

  1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

    Eine Vorsorgevollmacht ist die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für den Fall der Entscheidungs- beziehungsweise Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

    Der Gesetzgeber hat bislang keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Ehepartner diese Verantwortung übernehmen kann. Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass der Ehepartner oder nahe Angehörige die notwendigen Entscheidungen treffen können beziehungsweise müssen, wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert oder nicht mehr gebildet werden kann.

    Wenn Sie keine Vorsorge treffen, wird das Betreuungsgericht (vormals Vormundschaftsgericht) auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer einsetzen, auf dessen Auswahl Sie in der Regel keinen Einfluss haben. Unter Umständen wird jemand zum Betreuer bestellt, der zu Ihnen und Ihrem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat. Der Amtsbetreuer kann daher in der Regel auch nicht gemäß Ihren Wünschen und Vorstellungen handeln.

  2. Wie weit reicht die Vorsorgevollmacht?

    Die Vorsorgevollmacht kann sachlich, zum Beispiel auf vermögensrechtliche oder persönliche Angelegenheiten, beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden. Man spricht dann von einer Generalvollmacht. Wenn sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen, zum Beispiel die Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt zur Vermeidung einer krankheitsbedingten eigenen Gefährdung, das Anbringen von Bettgittern, das Fixieren mit einem Gurt, die Verabreichung von Schlafmitteln sowie Psychopharmaka und schwerwiegende ärztliche Eingriffen erstrecken soll, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergeschrieben werden.

  3. Was kann und darf der Bevollmächtigte tun?

    Die Wirkungen der Vorsorgevollmacht müssen zwischen dem Außenverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (z.B. Bank, Behörden, Pflegeheim), und dem Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten unterschieden werden.

    Im Außenverhältnis gibt die Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksam gegenüber Dritten zu handeln („rechtliches Können“). Das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten betrifft dagegen die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“).

    Zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten kommt bei Unentgeltlichkeit ein Auftrag und bei Entgeltlichkeit ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

    Nach unserer Ansicht sollte der Bevollmächtigte im Außenverhältnis uneingeschränkt handeln können. Im Innenverhältnis hingegen muss der Bevollmächtigte durch klare Vorgaben an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden sein. Hier können Sie festlegen, nach welchen Wünschen und Vorstellungen der Bevollmächtigte für Sie tätig werden soll. Der Beauftragte wird zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung aller Angelegenheiten verpflichtet. Sie können bestimmen, welche Verträge der Bevollmächtigte im Rahmen der persönlichen Angelegenheiten abschließen soll. Im Bereich der Vermögensangelegenheiten können Sie dem Bevollmächtigten zum Beispiel Vorgaben zur Verwaltung Ihres Vermögens machen. Sie können außerdem festlegen, ob und in welchen zeitlichen Abständen der Bevollmächtigte Rechnung legen muss, Auskünfte über die von ihm getätigten Geschäfte zu erteilen hat und welche Vergütung er für seine Tätigkeit erhalten soll.

  4. Wie gehe ich vor?

    Zunächst sollten Sie für sich klären, welche Personen für diese Tätigkeit in Betracht kommen. Sie sollten nur Personen auswählen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen und die für diese Tätigkeit geeignet sind. Unterhalten Sie sich mit diesen Personen und klären mit ihnen ab, ob diese bereit sind, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es empfiehlt sich zumeist, weitere Bevollmächtigte oder einen Ersatzbevollmächtigten einzusetzen, falls der beabsichtigte Bevollmächtigte vorher verstirbt oder selbst betreuungsbedürftig wird.

  5. Wie erstelle ich eine Vorsorgevollmacht?

    Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht besteht kein gesetzliches Formerfordernis, so dass die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung unter Nennung von Errichtungsort und Datum ausreicht. Eine notarielle Beurkundung ist lediglich dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll. Ohne notarielle Beurkundung müsste zur Erledigung dieser nicht umfassten Aufgaben ansonsten vom Betreuungsgericht ein sogenannter Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Der wichtigste Vorzug der notariellen Beurkundung dürfte in der Akzeptanz der beurkundeten Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr liegen.

    Mangels Formerfordernisses werden oftmals vorgefertigte und unspezifizierte Formulare und Muster verwendet. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die gegen die Verwendung standardisierter Vordrucke sprechen.

    Vor der Abfassung der Vollmacht sollten Sie sich mit Ihrer Bank in Verbindung setzen und klären, inwieweit die Bank bereit ist, eine Vorsorgevollmacht, die sich an den Text der vom Bundesministerium der Justiz empfohlenen Vorsorgevollmacht anlehnt, zu akzeptieren oder auf die Verwendung bankeigener Formulare besteht. Lassen Sie sich dies am besten schriftlich bestätigen.

  6. Wie kann ich einen Missbrauch meiner Vollmacht ausschließen?

    Um einem Missbrauch des Bevollmächtigten vorzubeugen, können Sie einen Kontrollbevollmächtigten (zum Beispiel einen weiteren Familienangehörigen, Rechtsanwalt oder Steuerberater) einsetzen. Dieser überwacht die Tätigkeit des Bevollmächtigten und kann hierzu entsprechende Auskunft und Rechenschaft verlangen. Falls er Anhaltspunkte für einen Missbrauch feststellt, kann er die Vollmacht widerrufen. Als weitere Vorsichtsmaßnahme können Sie festlegen, dass der Bevollmächtigte für bestimmte, näher geregelte Fälle wie zum Beispiel bei einer Heimunterbringung oder dem Verkauf von teuren Gegenständen, die Zustimmung einer weiteren Person einholen muss. Sie können die Vollmacht dem Bevollmächtigten auch dann erst aushändigen oder aushändigen lassen, wenn Sie Ihre Geschäfte nicht mehr selbst erledigen können.

  7. Wo bewahre ich meine Vollmacht auf?

    Sie können die Vollmacht zuhause verwahren oder bei einer Vertrauensperson hinterlegen (Rechtsanwalt, Steuerberater etc.). Da der Bevollmächtigte sich bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Originalvollmacht ausweisen muss, sollten Sie sicherstellen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht im Bedarfsfall schnell und unkompliziert erhält.

    Wir empfehlen Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin zu registrieren. Hierdurch wird sichergestellt, dass kein Gericht an der von Ihnen gewählten Vertrauensperson vorbei entscheidet.

Betreuungsverfügung

  1. Was ist eine Betreuungsverfügung?

    Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall Ihrer Betreuung die gerichtliche Einsetzung einer völlig fremden Person als Betreuer vermeiden, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens für das Amt vorschlagen. Das Betreuungsgericht (vormals Vormundschaftsgericht) darf von dieser Anordnung nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person sich als ungeeignet erweist.

    Unkorrektes Verhalten des Bevollmächtigten kann dem Vormundschaftsgericht angezeigt werden, so dass dieses hierauf aktiv wird.

  2. Wie errichte ich eine Betreuungsverfügung?

    Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst sein und persönlich mit Angabe von Errichtungsort und Datum unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

  3. Betreuungsverfügung = Vorsorgevollmacht?

    Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Die Vorsorgevollmacht macht eine eigenständige Betreuungsverfügung entbehrlich, wenn in der Vorsorgevollmacht ein Betreuer benannt wurde. Die Vorsorgevollmacht ist handhabbarer und flexibler als eine Betreuungsverfügung. In der Bevölkerung ist die Betreuungsverfügung weitgehend unbekannt. Sie wird nur bedeutsam, wenn es zu einer Betreuung kommt. Außerhalb des Betreuungsverfahrens kann sie daher nicht als Vollmacht verwendet werden.

    Wir empfehlen die Benennung eines Betreuers in die Vorsorgevollmacht mit aufzunehmen. Eine eigenständige Betreuungsverfügung ist damit nicht notwendig.

Testament

Jährlich wird in Deutschland Vermögen von über 100 Milliarden Euro vererbt, ungefähr 75 % hiervon ohne letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Haben Sie keine Vorsorge getroffen, tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist nur selten gewollt, da sie zumeist eine Erbengemeinschaft zur Folge hat.Streitigkeiten unter den Erben sind vorprogrammiert.

Auch wenn es eine erhebliche Barriere darstellt, über den eigenen Tod nachzudenken, sollten Sie sich bereits jetzt Gedanken über die Verteilung Ihres Vermögens machen. Ein Todesfall tritt meistens plötzlich und unerwartet ein. Sie tragen Verantwortung für Ihre Familie und Ihr Unternehmen. Eine Erbengemeinschaft würde beides gefährden.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen Sie weitestgehend selbst, was Sie wem und wie viel hinterlassen. Sie können sogar den Vermögensfluss über mehrere Generationen steuern. So können für Sie und Ihre Erben wichtige Güter erhalten werden. Eine geschickte Nachfolgeplanung beugt zudem Streit vor und schützt Ihre Erben vor einer unnötig hohen Steuerlast.

Was in einer letztwilligen Verfügung geregelt werden sollte, hängt von der individuellen persönlichen Situation und den jeweiligen Vermögensverhältnissen ab. „Mustertestamente“ sind nur selten geeignet, genau die passende Situation zu treffen. Auch das von Ehegatten oft gewählte Berliner Testament ist oft ungeeignet. Der Nachlass wird erbschaftsteuerlich zweimal erfasst und der überlebende Ehegatte kann nicht mehr frei testieren. Die „richtige“ Regelung ist oft nicht einfach. Wir geben Ihnen Antworten auf alle Fragen zur Testamentsgestaltung und entwerfen für Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag.

Wir beraten Sie zu allen steuerlichen Fragenstellungen des Vertragsrechts, Gesellschaftsrechts, Erbrechts und Familienrechts. Mit der passenden Regelung können wir die Steuerlast verringern, manchmal sogar vermeiden, ohne den Fokus auf das gewünschte Ergebnis zu vergessen. Ein steuerlich optimiertes Testament bringt nichts, wenn dabei die Versorgung des Ehegatten vergessen wird.

Nicht jeder Streit muss vor Gericht. Wenn Sie das Ergebnis selbst bestimmen wollen, ist Mediation das richtige Mittel. Z. B. im Falle von Mobbingvorwürfen oder anderen Problemen im Arbeitsverhältnis sorgt die Konfliktlösung mit Mediation dafür, dass Sie sich wieder auf Ihre eigentliche Tätigkeit konzentrieren können und das Betriebsklima keinen Schaden nimmt. Die streitenden Parteien unterwerfen sich keinem Richter, sondern finden gemeinsam eine eigene Lösung. Brauchen Sie Hilfe, um eine Regelung zu finden, stehen wir nicht nur als Mediator, sondern auch als Schlichter oder Schiedsrichter zur Verfügung.

Außergerichtliche Streitbeilegung bietet sich neben dem Arbeitsrecht vor allem auch im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und beim Forderungsmanagement an. Immer, wenn die Parteien auch weiterhin zusammen arbeiten wollen oder müssen, ist die Wirtschaftsmediation erste Wahl.

Wir bieten vor Ort Beratung und Schulung Ihrer Führungskräfte in Mediation an.

Weitere Informationen finden Sie auf www.ifas-online.de

Unternehmer oder Bürger müssen fast täglich mit Behörden umgehen. Dabei geht es um sehr unterschiedliche Sachverhalte: Import eines Kosmetikums, Verweigerung einer Taxigenehmigung oder Änderung eines Bebauungsplans - immer muss eine praktikable Regelung gefunden werden. Verwaltungsrecht ordnet den Umgang zwischen Staat und Bürger. Wichtige Gesetze sind das Verwaltungsverfahrensgesetz („VwVfG“), das Baugesetzbuch („BauGB“) oder das Polizeigesetz („PolG“).

Wir kümmern uns um Ihre Verwaltungssachen. Sie haben von einer Behörde einen belastenden Bescheid bekommen? Wir prüfen ihn auf seine Rechtmäßigkeit und nehmen frühzeitig Kontakt zur erlassenden Behörde auf, um im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren eine günstige Entscheidung für Sie zu erreichen. Sollte keine Einigung erzielt werden, vertreten wir Sie vor dem Verwaltungsgericht.

Das Familienrecht regelt Ehe, Trennung und Scheidung sowie den damit zwangsläufig zusammenhängenden Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich, Hausrat, Familienheim etc.), Unterhalt, Sorgerecht sowie Umgangsrecht.

Angesichts der wachsenden Scheidungsquote und dem heutigen Leitbild der Ehe (Stichwort: Eigenverantwortung) sind die gesetzliche Regelungen des Güterrechts und der Scheidungsfolgen für viele Ehen unpassend. Durch einen Ehevertrag können Sie für den Fall der Trennung und Scheidung einverständliche Regelungen treffen und so z.B. die Zerschlagung Ihres Unternehmens verhindern.

Bei einer Trennung streben wir möglichst einvernehmliche und umfassende Regelungen an. Durch eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung werden jahrelange Prozesse vermieden, die kostenintensiv und psychisch belastend sind.

Qualifikation

Gutes Recht erhalten Sie nur mit gut ausgebildeten Rechtsanwälten. Rechtsanwalt Cornel Pottgiesser erhielt so von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht verliehen. Jedes Jahr bildet er sich weit mehr als pflichtgemäß fort. Er unterrichtet u. a. an der Hochschule Esslingen „International Commercial Law“ und "Business Law", jeweils auf Englisch, bildet Rechtsanwälte zu Fachanwälten für Internationales Wirtschaftsrecht aus und referiert an der Deutschen Anwaltsakademie. Seine Kommentierungen zu aktuellen Gerichtsentscheidungen erscheinen regelmäßig, so in der Fachzeitschrift „EWiR – Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht“.

Unsere Berufsträger haben ihre Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Englisch, durch Aufenthalt im Ausland erworben.

Unsere Fortbildungsbescheinigungen: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Kontakt

Anschrift

Pottgiesser & Partner, Rechtsanwälte
Gayernweg 17-2
73733 Esslingen

Telefon: (0711) 3511-678
Telefax: (0711) 3511-679
E-Mail: info@pottgiesser.de

Bürozeiten

Unser Sekretariat ist für Sie von Montag bis Freitag von 8:00 - 18:00 Uhr besetzt. Sie erreichen uns telefonisch oder direkt über unser online Kontaktformular.

So finden sie uns

Sie finden unser Büro in Esslingen-Mettingen (B 10, Ausfahrt Esslingen-Mettingen). Parkplätze finden Sie vor dem Büro, gegenüber der Garagen. Dort ist auch eine Ladestelle (22 kW) für E-Fahrzeuge, die Sie kostenfrei nutzen können. Geben Sie vorab kurz Bescheid.

e-Mobilität

Bahn-/Busverbindung:
Sie möchten mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen? Eine Auskunft über die möglichen Verbindungen erhalten Sie über den Rountenplaner der VVS

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