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Geschäftsanteile erben schwierig gemacht

Erbengemeinschaften mag niemand. Die Erben streiten sich untereinander, aber auch nach außen hin besteht selten Klarheit. Der seit 2023 geltende § 711 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB kündet ein Lied davon: „Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.“

Schon vorher hatte die Kautelarjurisprudenz für Satzungen von GmbH oft vorgesehen, dass sich Erbengemeinschaften zumindest auf einen gemeinsamen Vertreter einigen müssen, bevor sie ihr Stimmrecht ausüben können. Satzungsklauseln wie folgende sind üblich:

„Handelt es sich um eine Mehrheit von Erben bzw. Rechtsnachfolgern, sind diese verpflichtet, das Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Diese Vollmacht ist in notarieller Form vom Bevollmächtigten der Gesellschaft nachzuweisen. Solange der Bevollmächtigte in der vorgeschriebenen Form nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte der Erben bzw. Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters, insbesondere das Stimmrecht, nicht jedoch das Gewinnbezugsrecht. Das gleiche gilt für die Zeit, in der der Rechtsnachfolger bzw. der Erbe des verstorbenen Gesellschafters nicht bekannt ist.“

Auch die neueste Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg vom 2. Januar 2024 (Az.: 7 W 66/23) beschäftigt sich mit einer solchen Klausel, vor allem aber mit den Tücken. Die Entscheidung unterstreicht das vom Stimmrecht unabhängige Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung. Dabei sein und mitdiskutieren dürfen auch die in einer Erbengemeinschaft verbundenen Erben, die noch keinen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten gefunden haben. Im Eifer des Gefecht wird das bei der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung gerne vergessen. Im Falle von Erben, die sich rund um den Globus verteilen, kann es auch sehr lästig sein, den Voraussetzungen der Ladung zu entsprechen. Gerade aber bei einer GmbH sollte der Geschäftsführer sich in Erinnerung rufen, dass die Ladung von Gesetzes wegen Versand werden muss, der Zugang aber nicht erforderlich ist. Falls die Satzung keine Abweichung hiervon vorsieht, ist das auch ohne Corporate Housekeeping machbar.

Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts ging es um folgenden Sachverhalt:

Gesellschafter der Antragstellerin zu 1. waren die Antragstellerin zu 2. mit einem Geschäftsanteil von 12.250 € und R… R… mit einem Geschäftsanteil von 12.750 €. R… R… war auch allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. Er ist zwischen dem 13. und 14.03.2023 verstorben. Die Erben sind nicht bekannt. Die Antragstellerin zu 2. beschloss als Gesellschafterin in einer Gesellschafterversammlung am 04.05.2023 unter Verzicht auf alle gesetzlichen und/oder satzungsrechtlich vorgeschriebenen Formen und Fristen der Einberufung, Ankündigung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung, dass sie zur allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin unter Befreiung von § 181 BGB bestellt wird. Mit Antrag vom selben Tag begehrt sie die Löschung von R… R… als Geschäftsführer und ihre Eintragung als Geschäftsführerin.

Sie beruft sich auf § 13 des Gesellschaftsvertrages, der die Folgen des Todes eines Gesellschafters regelt. Die Vorschrift lautet:

1. Beim Tod eines Gesellschafters sind nur Mitgesellschafter nachfolgeberechtigt. Geht ein Geschäftsanteil auf eine nicht nachfolgeberechtigte Person über, ist er an eine nachfolgeberechtigte Person zu übertragen, wenn die Gesellschaft dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschaft ein Erbschein über die Erbfolge vorgelegt worden ist, verlangt.

Das Verlangen ist an einen der im Erbschein ausgewiesenen Erben durch Einschreibebrief oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis zu richten. Die Frist ist durch die Aufgabe zur Post gewahrt.

2. Die Übertragung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen und muss auch innerhalb dieser Frist der Gesellschaft angezeigt werden. Für die Berechnung des Fristbeginns ist bei Übersendung des Abtretungsverlangens durch Einschreibebrief der Tag maßgeblich, an dem dieser zur Post aufgegeben wurde. Gleiches gilt für die Wahrung der Frist zur Anzeige der Übertragung, soweit die Aufgabe zur Post im Inland erfolgt.

3. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist stellt die Gesellschaft mittels eingeschriebenen Briefes an die nicht nachfolgeberechtigten Erben fest, dass der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen wird oder die entgeltliche Abtretung des Geschäftsanteils an sie oder an eine dritte Person zu erfolgen hat. Die Einziehungsverfügung regelt sich nach § 12 des Gesellschaftsvertrages.

4. Bis zur Übertragung und Anzeige bei der Gesellschaft ruhen die Gesellschafterrechte mit Ausnahme des Gewinnnbezugsrechts.“

Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 15.05.2023 angeordnet, dass die Antragstellerin zu 1. eine Nachlasspflegschaft anregen und den Nachlasspfleger zur Versammlung zu laden habe. Dies gelte unabhängig davon, dass § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages das Ruhen der Gesellschafterrechte im Fall des Todes eines Gesellschafters vorsehe. Das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung sei - anders als das Stimmrecht - nicht entziehbar.

Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Antragstellerinnen und tragen zur Begründung vor, dass ihrer Auffassung nach auch das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen wirksam entzogen werden könne, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben sei. In diesem Fall dürfe auch die Ladung des Gesellschafters unterbleiben. Der sachliche Grund für das Ruhen des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlungen sei hier die zügige Fortführung des Geschäfts der Gesellschaft ohne Beeinträchtigung durch die Erben oder deren Vertreter. Dies sei sachgerecht, weil die verbleibende Gesellschafterin ohnehin ein Übernahme- bzw. Bestimmungsrecht für die Übertragung der Geschäftsanteile habe und anderenfalls die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters eingezogen würden. Die Erben selbst seien nicht zur Übernahme berechtigt. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde hat allein deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Entscheidung durch eine Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. Der Umstand, dass in der Gesellschafterversammlung vom 04.05.2023 nicht wirksam über die Bestellung der Antragstellerin zu 2. als Geschäftsführerin beschlossen werden konnte, weil die Erben des verstorbenen Mitgesellschafters nicht zu der Versammlung geladen worden sind, ist nicht behebbar. Nach der Auffassung des Registergerichts ist vielmehr nach Bestellung eines Nachlasspflegers eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen und über die Bestellung eines Geschäftsführers in der dann wirksam einberufenen Gesellschafterversammlung zu beschließen. Die vom Registergericht aufgezeigten Mängel der Beschlussfassung vom 04.05.2023 sind danach nicht zu heilen, sondern bedürfen einer neuen Beschlussfassung und der erstmaligen Schaffung der einzutragenden Tatsachen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG § 382 Rn. 15). Das Registergericht hätte mithin auf die Mängel der Beschlussfassung hinweisen und den Antrag nach Anhörung der Antragstellerinnen zurückweisen müssen.

Die Rechtsauffassung des Registergerichts, wonach die Bestellung einer Geschäftsführerin nicht ohne Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung wirksam beschlossen werden kann, dürfte demgegenüber zutreffend sein. Gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog ist die Nichtladung eines Gesellschafters ein Einberufungsmangel, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen ist auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte nicht entziehbar (Henssler/Strohn - Hillmann, Gesellschaftsrecht, § 51 Rn. 27; MüKoGmbHG-Liebscher, § 51 GmbHG Rn. 72). Zulässig sind Beschränkungen des Teilnahme(?)rechts durch die Anordnung der gemeinsamen Vertretung mehrerer an einem Geschäftsanteil Berechtigter. Das sich aus der Mitgliedschaft hergebende Teilnahmerecht ist aber unverzichtbar, soweit dem Gesellschafter die willensgetragene Wahrnehmung der Gesellschafterrechte insgesamt nicht mehr zugestanden wird (BGH, Urteil vom 17.10.1988 - II ZR 18/88, GmbHR 1989, 120, juris Rn. 5).

Diese Wirkung hat hier die von den Antragstellerinnen vertretene Auslegung des Gesellschaftsvertrages, da die Einberufung und Beschlussfassung über sämtliche die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zulässig wäre, ohne dass die Erben oder vor deren Ermittlung ein zu ihrer Vertretung berufener Nachlasspfleger Kenntnis von den Beschlussfassungen erlangen. Der Antragstellerin zu 1. wäre es sogar möglich, längerfristig Beschlüsse zu fassen, die den Interessen der durch den Erbfall berufenen Gesellschafter zuwiderliefen, da sämtliche Fristen für die Übernahme des Geschäftsanteils erst zu laufen beginnen, wenn der Gesellschaft ein Erbschein vorgelegt worden ist.


Corporate Housekeeping: Die Versicherung neuer Geschäftsführer oder Mitglieder des Vorstands für das Handelsregister hat sich geändert - aktuelles Muster mit Übersetzung ins Englische

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es einige Änderungen im Zusammenhang mit der Anmeldung neuer Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder beim Handelsregister.

Im Allgemeinen ist die Anmeldung eines (neuen) Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds beim Handelsregister notwendig, wenn eine Gesellschaft gegründet wird oder es zu einem Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand kommt. Das Gesetz verknüpft die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG und § 39 Abs. 3 GmbHG bzw. § 37 Abs. 2 AktG und § 81 Abs. 3 AktG mit der Abgabe der Versicherung, dass keine Bestellungshindernisse für die betreffende Person vorliegen. Dies dient der Sicherstellung der persönlichen Eignung der Geschäftsleiter.

Fehler bei der Abgabe der Versicherung führen grundsätzlich dazu, dass die Anmeldung zum Handelsregister vorerst nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, erfordert jedoch zusätzliche Zeit.

Es gab kürzlich einige kleinere Änderungen, die es zu beachten gilt, um formelle Fehler bei der Anmeldung zu vermeiden.

Neuerungen:

1. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG

Die Versicherung beinhaltet häufig die Aussage, dass der neue Geschäftsleiter nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Bisher wurde hierzu auf § 1903 BGB verwiesen. Seit dem 1. Januar 2023 ist nun auf § 1825 BGB zu verweisen.

2. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 d) GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr. 2 und S. 3 AktG

Bisher musste versichert werden, dass der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied u.a. keine Straftaten im Sinne des § 313 Umwandlungsgesetz begangen hat. Künftig ist auf § 346 Umwandlungsgesetz zu verweisen.

3. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 AktG

Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wurden die § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 3 AktG eingefügt, die die Abgabe der Versicherung erweitern, dass der künftige Geschäftsführer keinem Berufsverbot unterliegt, auch auf bestehende Berufsverbote in der EU und dem EWR.

Praxishinweis:

Über die Versicherung kann auch jeder Rechtsanwalt schriftlich belehren. Auch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder im Ausland können mittels qualifizierter elektronischer Signatur („Docu-Sign“) schnell und unkompliziert belehrt werden, sodass die Anmeldung hier auch mittels Voll-macht vollzogen werden kann. Grundsätzlich genügt im internationalen Rechtsverkehr eine Übersetzung ins Englische. Unser aktuelles Muster hierfür fügen wir bei. Alternativ könnte auch das neue online-Verfahren vor dem Notar genutzt werden.

Muster

Amtsgericht …

- Registergericht –

… GmbH, Esslingen

HRB …

Als Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft versichere ich, …, geboren am …, … Staatsangehöriger, wohnhaft … (private Adresse), nach schriftlicher Belehrung durch Rechtsanwalt …, …, über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 53 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (§ 8 Abs. 2 GmbHG):

As managing director of above mentioned I, …, born on …, … citizen, residing at … (private address), hereby certify after having been instructed in written by …, attorney-at-law, …, about the unlimited disclosure obligation vis-à-vis the Commercial Register under Sec. 53 Act on the Central Register and the Register of Education and criminal liability for false assurance (sec. 8 para. 2 Act on Companies with Limited Liability):

a) dass ich nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten

a) that I have not been convicted for having intentionally and wilfully committed one or several offences

aa) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung, § 15 Abs. 4 InsO);

aa) of failure to file for opening of insolvency proceedings (delay in bankruptcy, sec. 15 para. 4 Insolvency Code)

bb) nach den §§ 283 bis 283d des StGB (Insolvenzstraftaten);

bb) under sec. 283 to 283d Criminal Code (insolvency offences),

cc) der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG;

cc) of providing false information under sec. 82 Act on Companies with Limited Liability or sec. 399 Corporation Act;

dd) der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 Publizitätsgesetz; oder

dd) of providing false representation under sec. 400 Corporation Act, sec. 331 Commercial Code, sec. 346 Conversion Act, or § 17 Public Disclosure Act, or

ee) nach den §§ 263 bis 264 a oder den §§ 265 b bis 266 a StGB (z.B. wegen Betrugs, Computer-, Subventions- oder Kapitalanlagebetrugs, Kreditbetrugs, Sportwettbetrugs, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

ee) under sec. 263 to 264a or 265b to 266a Criminal Code (e.g. due to fraud, computer, subsidy or capital investment fraud, credit fraud, sports betting fraud, manipulation of professional sports competitions, particularly serious cases of sports betting fraud and the manipulation of professional sports competitions, breach of trust, withholding and embezzlement of wages) to serve a prison sentence of at least one year

b) und dass mir weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs in der EU oder dem EWR ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

b) and that I have not been banned in the EU or EEA, in whole or in part, from exercising a profession, branch of profession, trade or branch of industry, either by court judgment or by an enforceable decision by an administrative authority, provided that the purpose of the company corresponds in whole or in part to the subject of the ban,

c) und auch vergleichbare strafrechtliche Entscheidungen ausländischer Behörden und/oder Gerichte gegen mich nicht vorliegen

c) and there are no comparable criminal decisions by foreign authorities and/or courts against me

d) und nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB unterliege.

d) and I am not subject to a reservation of consent as supervised in accordance with Section 1825 of the German Civil Code (BGB).

Ich wurde von Rechtsanwalt …, …, über unsere unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt.

…, attorney-at-law,… , instructed me about my unlimited obligation to provide information to the registry court.

Gegenstand der Anmeldung ist ausschließlich die deutsche Fassung. Die englische Version dient lediglich zur Information. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

The subject of the registration is exclusively the German version. The English version is for information only. In the event of deviations, the German version is authoritative.

…, … … 2023

Der Geschäftsführer / The Managing Director:

_______________________________

(…)


Technische Normen müssen frei und kostenlos zugänglich sein

Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-588/21 P | Public.Resource.Org und Right to Know / Kommission u. a

Die Schlussanträge von Generalanwältin Laila Medina in der Rechtssache C-588/21 P betonen die entscheidende Bedeutung des freien und kostenlosen Zugangs zu europäischen harmonisierten technischen Normen (HTN) für die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Transparenz in der Europäischen Union. Die Begründungen für ihre Schlussfolgerungen sind wie folgt:

1. Rechtsnatur der HTN als Unionsrecht

Generalanwältin Medina hebt hervor, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass HTN Rechtswirkungen haben und Teil des Unionsrechts sein können. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da Unionsrecht grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die Tatsache, dass HTN Rechtswirkungen entfalten und verbindlich sein können, stützt die Argumentation, dass sie nicht unter das traditionelle Urheberrecht fallen sollten.

2. Rolle der Kommission bei der Annahme von HTN

Die Generalanwältin betont, dass die Kommission eine zentrale Rolle bei der Annahme von HTN spielt. Sie leitet den gesamten Prozess zur Erstellung von HTN und veröffentlicht die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Dies deutet darauf hin, dass HTN in Zusammenarbeit mit der Kommission und den europäischen Normungsorganisationen als Rechtsakte des Unionsrechts anzusehen sind. Diese maßgebliche Beteiligung der Kommission unterstreicht die Notwendigkeit eines breiten und transparenten Zugangs zu HTN.

3. Rechtswirkungen von HTN

Generalanwältin Medina argumentiert, dass HTN die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des abgeleiteten Unionsrechts begründen. Dies bedeutet, dass sie für jede natürliche oder juristische Person, die die Konformität in Frage stellt, tatsächlich die gleiche Wirkung wie verbindliche Vorschriften haben. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Beweislast und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übernahme von HTN in nationales Recht. Daher sollten HTN als Instrumente des Unionsrechts uneingeschränkt zugänglich sein.

4. Rechtsstaatlichkeit und Transparenz

Die Generalanwältin argumentiert, dass die Rechtsstaatlichkeit und der Grundsatz der Transparenz erfordern, dass alle Bürger in der Europäischen Union freien Zugang zum Unionsrecht haben. Sie betont, dass keinem Bürger die Möglichkeit vorenthalten werden darf, offiziell Kenntnis von Inhalten zu nehmen, die ihn unmittelbar oder mittelbar betreffen könnten. Da HTN Teil des Unionsrechts sind und Rechtswirkungen entfalten, ist ein kostenloser und freier Zugang zu diesen Normen unerlässlich, um die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz zu gewährleisten.

5. Vorrang des Zugangs zum Recht vor Urheberrechten

Schließlich hebt Generalanwältin Medina hervor, dass selbst wenn HTN urheberrechtlich schutzfähig wären, der freie Zugang zum Recht Vorrang vor dem Schutz des Urheberrechts haben sollte. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass das Rechtssystem für alle Bürger zugänglich sein sollte, und dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht dazu führen darf, dass der Zugang zum Unionsrecht eingeschränkt wird.

Insgesamt argumentiert Generalanwältin Medina überzeugend dafür, dass HTN aufgrund ihrer Rechtsnatur, ihrer Rechtswirkungen und der grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz frei und kostenlos zugänglich sein sollten. Ihre Schlussfolgerungen stützen sich auf eine sorgfältige Analyse der rechtlichen und institutionellen Aspekte im Zusammenhang mit HTN und haben erhebliche Implikationen für den Zugang zum Unionsrecht und die Transparenz in der Europäischen Union.

Im Licht des Allgemeingültigkeitsanspruchs des Rechts, der im Grundsatz der Rechtssicherheit seinen Ausdruck findet, muss jeder das Recht kennen können, welchem er unterworfen ist. Der Rechtsstaatsgrundsatz verlangt, dass die Unionsnormen jedermann zugänglich gemacht werden; er findet seinen Ausdruck in Artikel 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).


Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung durch Hyperlink auf Geschäftsbedingungen

„Art. 23 Abs. 1 und 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass

eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.“

Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine liberale Rechtsprechung zu Gerichtsstandsvereinbarungen mit Urteil vom 24. November 2022 (C-358/21 - Tilman SA)

Internationaler Handel ist eine gute Sache. Wird ein Handelsvertrag aber unzureichend ausgeführt, will die benachteiligte Vertragspartei regelmäßig Schadensersatz erhalten, oft auch (Nach-)Erfüllung. Hierfür braucht diese Partei normalerweise ein Urteil, aus dem sie in das Vermögen des Schuldners gegebenenfalls vollstrecken kann. Ein ausländisches Urteil hat oft den Nachteil, dass es in einem weiteren Verfahren vor Ort anerkannt werden muss. Urteilsstaat und Staat, in dem das Vermögen des Schuldners belegen ist, sollten also möglichst übereinstimmen. Hierfür bietet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung an, die am einfachsten in Geschäftsbedingungen enthalten ist.

Der Europäische Gerichtshof hat mit der vorliegenden Entscheidung die Verwendung solcher Geschäftsbedingungen vereinfacht. Zwar erging die Entscheidung zum Lugano II-Übereinkommen, doch laufen die unionsrechtlichen Vorschriften gleich. Bisher wussten wir, dass AGB durch einen Hyperlink aufrufbar sein und ihre Geltung durch das Anklicken einer Checkbox akzeptiert werden müssen (C‑322/14 - El Majdoub). Für wechselseitig unterzeichnete Verträge lässt der Gerichtshof nun sogar den ausschließlichen Verweis auf den Hyperlink ausreichen, zumal in der vorliegenden Entscheidung der Hyperlink nur zu einer Übersichtsseite führte, von der aus erst die Geschäftsbedingungen referenziert waren.

Unabhängig von dieser Entscheidung wird sich wahrscheinlich der ausschließliche Verweis mittels Hyperlink bei Vertragsschlüssen gleich welcher Art durchsetzen. Das gilt für die Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-VO, möglicherweise aber auch bei Geltung der UN-Kaufrechtskonvention.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde (ABl. 2009, L 147, S. 1, im Folgenden: Lugano‑II-Übereinkommen).

Art. 23 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Übereinkommens bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“

Am 22. November 2010 schlossen die Parteien Tilman und Unilever einen ersten Vertrag, nach dem sich Tilman verpflichtete, für Rechnung von Unilever Teebeutelschachteln zu einem bestimmten Preis zu verpacken und zu befüllen.

Durch einen am 6. Januar 2011 geschlossenen zweiten Vertrag wurde der vereinbarte Preis geändert. In diesem Vertrag hieß es, dass er, wenn nichts anderes bestimmt sei, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen unterliege. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mittels eines Hyperlinks auf einer Website eingesehen und heruntergeladen werden konnten, sahen vor, dass jede Vertragspartei „unwiderruflich für die Beilegung jedes Rechtsstreits, der seinen Ursprung unmittelbar oder mittelbar im Vertrag hat, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterliegt“.

Infolge einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Erhöhung des in Rechnung gestellten Preises, und Unilever zahlte die von Tilman ausgestellten Rechnungen nur teilweise. Tilman verklagte Unilever.

Nach verschiedenen Gerichtsentscheidungen legt der belgische Kassationshof vor und fragt nach der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel.

Der Europäische Gerichtshof erläutert: Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano‑II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano‑II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28). Da Art. 25 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung mit im Wesentlichen gleichlautender Formulierung Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel‑I-Verordnung ersetzt hat, ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ersten dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.p>

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommens eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel genügt grundsätzlich, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12).

Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, kann die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).

Eine Auslegung des Wortlauts dieser Vorschrift ergibt somit, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 33).

Ziel dieser Vorschrift ist es nämlich, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu erleichtern, da die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können. Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien, insbesondere im Beweisbereich, bieten kann, genügt es, dass es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 36).


Internationale Zuständigkeit beim Geschäftsgeheimnisschutzgesetz - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.3.2022 – 6 W 15/22

„Die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob eine internationale Zuständigkeit begründet ist, richtet sich in einem solchen Fall von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1 GeschGehG), daher nach § 15 Abs. 2 GeschGehG. Im – hier nicht gegebenen – Regelfall ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte – wie hier die Antragsgegner – im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Das Landgericht ist zutreffend und in Einklang mit der Ansicht der Antragstellerin davon ausgegangen, dass Art. 7 Brüssel Ia-VO die Zuständigkeit hier nicht begründen kann, weil die Antragsgegner ihren (Wohn-)Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.“

§ 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG:

„Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.“

Art. 7 Brüssel Ia-VO:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden…“

Gründe (vereinfacht):

I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Sinn von § 6 GeschGehG.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht:

Die Antragstellerin ist im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässig. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte Antragsgegner zu 1 sei der Chief Executive Officer der ebenfalls dort ansässigen Antragsgegnerin zu 2. Er habe Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin enthielten, von seinem beruflichen E-Mail-Account bei der Antragstellerin an einen privaten E-Mail-Account versandt sowie auf private Datenträger wie die beschlagnahmte Festplatte und den USB-Stick gespeichert, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Der Antragsgegner zu 1 habe daher die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 3 GeschGehG verletzt.

Das Landgericht hat den am 21. Februar 2022 eingereichten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei gemäß § 937 Abs. 1 ZPO örtlich und damit auch international nicht zuständig. Insbesondere begründe der Sitz der Antragstellerin im hiesigen Zuständigkeitsbereich keinen Erfolgsort bzw. Begehungsort im Sinn von § 15 Abs. 2. Satz 2 GeschGehG. Ein Erfolgsort des Erlangens, Nutzens oder Offenlegens von Geschäftsgeheimnissen sei allenfalls dort anzunehmen, wo die Geschäftsgeheimnisse aufgerufen und zur Kenntnis genommen werden. Dass solches im hiesigen Bezirk erfolgt sei oder auch nur konkret drohen würde, sei nicht erkennbar. Auf einen Erfolg im Sinn eines Schadenseintritts oder einer Rechtsgutsbeeinträchtigung komme es nach den hier einschlägigen Normen nicht an.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht seine Zuständigkeit nach § 937 Abs. 1 ZPO verneint, weil es für die Hauptsache nicht zuständig wäre.

Das Landgericht ist zutreffend und in Einklang mit der Ansicht der Antragstellerin davon ausgegangen, dass Art. 7 Brüssel Ia-VO die Zuständigkeit hier nicht begründen kann, weil die Antragsgegner ihren (Wohn-)Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben. Die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob eine internationale Zuständigkeit begründet ist, richtet sich in einem solchen Fall von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1 GeschGehG), daher nach § 15 Abs. 2 GeschGehG. Im – hier nicht gegebenen – Regelfall ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschGehG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte – wie hier die Antragsgegner – im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Das Landgericht ist nicht der Ansicht der Antragstellerin entgegengetreten, wonach damit sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort bezeichnet sind, was mit der insoweit einhelligen Ansicht übereinstimmt (vgl. nur Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., GeschGehG § 15 Rn. 27). Gegen die zutreffende Beurteilung des Landgerichts, dass sich hier kein Handlungsort in dessen Bezirk feststellen lässt, wendet sich die Beschwerde, die auch keinen anderen inländischen Handlungsort vorträgt, nicht. Sie beanstandet ausschließlich, dass das Landgericht sodann auch den allein noch zur Begründung der Zuständigkeit in Betracht kommenden Erfolgsort nicht in seinem Bezirk erkannt hat. Damit hat sie keinen Erfolg.

Wie bei der insoweit übereinstimmend formulierten Regelung in § 32 ZPO ist ein Ort des Schadenseintritts Begehungsort nur, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, wie etwa bei einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, die den Eintritt eines Vermögensschadens erfordern (vgl. nur Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 32 ZPO, Rn. 19 mit umfangreichen Nachweisen; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 14 Rn. 16). Eine „Rechtsverletzung“ im Sinn von § 6 UWG (siehe auch die Definition des Begriffs „Rechtsverletzer“ in § 2 Nr. 3 GeschGehG) liegt indes bereits bei einer Zuwiderhandlung gegen eines der in § 4 UWG normierten Handlungsverbote vor. Die Zuwiderhandlung setzt tatbestandsmäßig einen der dort genannten Erfolge voraus, der indes nicht etwa in einer „Verletzung“ des Geschäftsgeheimnisses im Sinn einer bei dessen Inhaber spürbaren Beeinträchtigung desselben, sondern unabhängig von der Wirkung auf den Inhaber bereits in der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses liegt. Ein Bezug zum Inhaber des Geschäftsgeheimnisses besteht dabei lediglich insoweit, als ein Geschäftsgeheimnis als taugliches Tatobjekts denknotwendig bei einer bestimmten Person entstanden sein muss, was insbesondere nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber voraussetzt. Die (rechtmäßige) Schaffung des Tatobjekts durch den Inhaber ist freilich nicht Teil der Begehung im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG. Dass ferner auf Rechtsfolgenseite die Anspruchsberechtigung nach § 6 Satz 1 GeschGehG dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zugewiesen ist, macht dessen Verletzung ebenfalls weder zu einem Element der verbotenen Handlung noch zu einem tatbestandnotwendigen Erfolg. …

Die hier gefundene Sichtweise entspricht der vom Gesetzgeber gewollten Einordnung der Regelungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dieser wollte mit § 4 GeschGehG einen Katalog von „Handlungsverboten“ schaffen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung vorliegt. Die Festlegung eines Katalogs von Handlungsverboten soll verdeutlichen, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen jede Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses geschützt werden, sondern nur gegen bestimmte unlautere Verhaltensweisen. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei Geschäftsgeheimnissen zwar in gewisser Weise um Immaterialgüterrechte handelt, aber anders als bei Patenten, Marken und Urheberrechten keine subjektiven Ausschließlichkeits- und Ausschließungsrechte vorliegen können (BT-Drucks. 19/4724, S. 19, 26). Entgegen der Ansicht der Beschwerde bezweckt das Gesetz keinen Schutz gegen die „primäre Verletzung“ von Geschäftsgeheimnissen als geschützten bzw. „vermögenswerten“ Rechtsgütern, sondern dient konkret dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG). Dass den so geschützten Geheimnissen Vermögenswert zukommt, ändert nichts daran, dass es für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nach § 4 GeschGehG nicht auf einen Erfolg der Beeinträchtigung dieses „Rechtsguts“ ankommt, sondern allein auf die dort genannten Handlungserfolge.

Allerdings geht das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25. November 2021 – 15 SA 1/21, BeckRS 2021, 38391 Rn. 55) offenbar davon aus, im Sinn von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO sei der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) bei unerlaubten Handlungen in Gestalt von Zuwiderhandlungen gegen § 4 GeschGehG am Ort des Sitzes der „betroffenen“ Rechtsinhaberin zu lokalisieren. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen dieser Vorschrift – was naheliegt – der Erfolgsort einer Handlung nach § 4 GeschGehG ebenso zu bestimmen ist, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG. Nach Auffassung des Senats fehlt es aus den oben genannten Gründen an einem zur Anknüpfung des Erfolgsorts geeigneten Tatbestandsmerkmal der „Betroffenheit“ des (lediglich anspruchsberechtigten) Inhabers des Geschäftsgeheimnisses. Die zu anderen Ansprüchen, nämlich neben § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 UWG aF auch § 823 Abs. 1, § 826 BGB ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 15. November 2004 – 2-18 O 109/04, BeckRS 2010, 17136), ist auf die hier interessierende Frage der Auslegung von § 15 GeschGehG nicht zu übertragen. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. November 2019 – I-2 U 34/19, juris Rn. 10 f) ausgeführt hat, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts komme es nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, ggf. i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO auf den Sitz des beeinträchtigten Inhabers des Geschäftsgeheimnisses (beeinträchtigten Wettbewerbers) an, kann dahinstehen, ob dem zuzustimmen ist. Diese Beurteilung wäre jedenfalls nicht auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG zu übertragen.

Ein Erfolgsort am Sitz des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses lässt sich auch nicht aus Überlegungen zum Zuständigkeitsregime im Lauterkeitsrecht ableiten. Zwar beruht die Regelung in § 15 (insbes. Abs. 1) GeschGehG auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass Gemeinsamkeiten des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen mit dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen (BT-Drucks. 19/4724, S. 35). Indes ist auch im Lauterkeitsrecht selbst bei individuell einen Wettbewerber berührenden Zuwiderhandlungen nicht ohne Weiteres ein Erfolgsort an dessen Sitz gegeben. Soweit ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (wie etwa gegen § 4 Nr. 1 UWG) voraussetzt, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen, ist zwar etwa nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Schon insoweit kommt es indes gerade nicht darauf an, wo der betroffene Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 131/12, juris Rn. 24; siehe auch Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 14 Rn. 18). Zwar wird mitunter angenommen, der Begehungsort könne auch am Belegenheitsort des „geschützten Rechtsgutes“ liegen, namentlich bei unlauteren Eingriffen mit Betriebsbezogenheit (Ehricke/Könen in MünchKommUWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 69, 82 mwN). Dies mag in Fällen zutreffen, in denen die Auswirkungen auf den Betroffenen für die Feststellung des Rechtsverstoßes von Bedeutung sind, in denen also ohne gerade diesen Erfolg die Handlung nicht vollendet wäre (vgl. Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 100; siehe auch Rn. 101 f). Dies kann auch der Fall sein, wenn sich eine Maßnahme gezielt gegen einen Mitbewerber richtet (individuelle Behinderung), so dass dann auf den Ort abzustellen ist, wo der Mitbewerber gehindert wird, tätig zu werden bzw. seine Leistung zur Geltung zu bringen (vgl. Tolkmitt in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 14 Rn. 101). Auf solche Auswirkungen kommt es aber für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen § 4 GeschGehG gerade nicht an.

Soweit der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Oktober 1979 – KZR 21/78, GRUR 1980, 130 [juris Rn. 21] – Kfz-Händler) im Fall einer Boykottaufforderung die internationale Zuständigkeit u.a. daraus abgeleitet hat, dass die auf eine Beschränkung des Wettbewerbs gerichteten Handlungen jedenfalls hinsichtlich eines Teiles der Tatbestandsverwirklichung eine Beziehung zum Inland hatten, ergibt sich daraus nichts Anderes. Maßgeblich dafür war nämlich, dass sich weder ein Boykott noch ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen Art. 85 EWGV feststellen lassen, ohne dass die Maßnahme auf die Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation eines bestimmten Wettbewerbers abzielt. Ein solcher Erfolg in Gestalt der Beeinträchtigung des Betroffenen – wenigsten als Gegenstand eines subjektiven Tatbestandsmerkmals – ist bei den Handlungen nach § 4 GeschGehG nicht kennzeichnend. Aus der Rechtsprechung zum Erfolgsort bei verbotenen Kartellabsprachen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18, GRUR 2019, 213 Rn. 18) folgt ebenfalls nicht Anderes.

Die Überlegungen der Beschwerde zu Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift greifen nicht durch. Wie die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 GeschGehG zeigt, ging es dem Gesetzgeber insbesondere nicht darum, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses eine Durchsetzung seiner Rechte an seinem Sitz zu ermöglich. Darin zeigt sich auch, dass der Gesetzgeber der Aufklärung der am Sitz des Geheimnisinhabers vorliegenden Tatumstände (etwa hinsichtlich der Entstehung des Geschäftsgeheimnisses) eher geringeres Gewicht beigemessen hat, als den Tatumständen der Begehung, an deren Ort in Ermangelung eines inländischen allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten die Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG liegt. Die letztgenannte Regelung hat schon deshalb einen sinnvollen Anwendungsbereich, weil sie durch ausländische Personen im Inland begangene Handlungen erfasst. Umgekehrt ist nicht zu erkennen, dass es bei im Ausland begangenen Handlungen an einem Zugang zu den Gerichten fehlt. Dass § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG einen ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand („nur“) anordnet, betrifft lediglich die Zuständigkeitsverteilung deutscher Gerichte und soll ersichtlich nicht etwa anderweitig begründete internationale Gerichtsstände derogieren. Soweit diese Vorschrift zugleich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begründet, folgt daraus nichts für etwaige (zusätzliche) Gerichtsstände im Ausland. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine maximale Ausdehnung der deutschen Gerichtsbarkeit insbesondere auf sämtliche im Ausland begangenen Handlungen erreichen wollte, soweit das Geschäftsgeheimnis eines im Inland ansässigen Unternehmens betroffen ist. Dies wäre auch mit Blick darauf, dass in derartigen Fällen tatsächlicher Aufklärungsbedarf (insbesondere eine Beweisaufnahme) hinsichtlich der insbesondere streitträchtigen Frage der Zuwiderhandlung im Ausland zu erwarten wäre, nicht sachgerecht und entspräche gerade nicht dem Sinn eines deliktischen Gerichtsstands. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass hinsichtlich solcher Auslandshandlungen außerhalb Deutschlands kein Rechtsschutz zu erlangen wäre, etwa am Handlungsort oder am Sitz der Antragsgegner. Dies gilt unabhängig davon, ob das ausländische Gericht das Rechtsverhältnis nach deutschem oder ausländischem materiellem Recht zu beurteilen hat. Somit erfordern auch weder das durch die Beschwerde angeführte – allerdings schon mangels Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch die öffentliche Gewalt gar nicht einschlägige – Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG noch der – hier interessierende – allgemeine Justizgewährleistungsanspruch eine Auslegung, wonach § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG mangels Handlung oder Erfolg im Sinn von § 4 GeschGehG im Inland wenigstens einen Gerichtsstand am inländischen Sitz des Geheimnisinhabers bereitstellen müsste.

Kommentar:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet stark am Wortlaut dokumentiert, negiert aber die europäische Rechtsentwicklung im Deliktsrecht: Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. November 2019 – I-2 U 34/19, juris Rn. 10 f) ausgeführt hat, kommt es für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, ggf. i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO auf den Sitz des beeinträchtigten Inhabers des Geschäftsgeheimnisses (beeinträchtigten Wettbewerbers) an. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO lautet:

„Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.“

Zwar geht es hier um die Bestimmung des anwendbaren Rechts, doch verliert im europäischen Kontext die typisch deutsche Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsort an Bedeutung. Das europäische Recht knüpft zuvorderst am Erfolgsort an, nicht zuletzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO belegt:

„…, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

Mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe kann man nun den Erfolg der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses schon der Handlung inhärent ansehen, man kann aber § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG auch europäischer auslegen und den Erfolg analog Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, Art. 4 Abs. 2 Rom II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 am gewöhnlichen Aufenthaltsort der geschädigten Personen festmachen. Die Rechtsentwicklung scheint in diese Richtung zu gehen.


Schiedsvereinbarungen in Gesellschaften

Mit seinem Beschluss vom 23. September 2021 (I ZB 13/21 - Schiedsfähigkeit IV) hat der Bundesgerichtshof sich vielleicht letztmalig zur Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften nach altem Recht geäußert. Insbesondere hält er fest, dass die in seiner Rechtsprechung zu Kapitalgesellschaften aufgestellten Anforderungen grundsätzlich nur für solche Personengesellschaften gelten, in denen Beschlussmängelstreitigkeiten gegen die Gesellschaft und nicht gegen die anderen Gesellschafter zu führen sind. Diese Rechtsprechung sollte durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) stark modifiziert werden. Das Gesetz vom 10.08.2021 - BGBl. I 2021, Nr. 53 17.08.2021, S. 3436, tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bis jetzt:

1. Information jedes Gesellschafters über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens

2. Möglichkeit der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter (außer bei neutraler Schiedsinstitution)

3. Konzentration aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht

Grund für diese Anforderungen ist vor allem die Wirkung eines Urteils, das einen Beschluss für nichtig erklärt oder bestätigt. Ein solches Schiedsurteil wirkt für und gegen alle („inter omnes“). Demgemäß hielt der Bundesgerichtshof eine ihm vorgelegte Klausel führt teilweise unwirksam.

Mit dem MoPeG wird in §§ 111 ff. HGB ein ausführliches Prozesssystem zur Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen in Personenhandelsgesellschaften, also offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft eingeführt. Nach der gesetzlichen Bestätigung der Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft kennt aber auch der neue § 715b eine prozessuale Regelung der Gesellschafterklage. Vor allem § 113 HGB regelt die Anfechtungsklage, eine Regelung, die entsprechend auch auf die Nichtigkeitsklage anzuwenden ist. Er lautet:

§ 113 Anfechtungsklage

(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern gemeinsam vertreten.

(3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwirken.

(4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ablauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen.

(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn sie nicht Partei sind.

Insbesondere die Absätze 3, 4 und 6 werden Einfluss auf die Ausgestaltung von Schiedsklauseln haben. Die Klagefrist nach Abs. 4 S. 1 beträgt grundsätzlich 3 Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses, § 112 Abs. 1 und 2 HGB. Selbstredend fehlt eine Vorschrift zur Mitwirkung bei der Besetzung des Gerichts. Das Landgericht ist ein staatliches Gericht mit nicht zuletzt Berufsrichtern. Besonders die Verfahrensregeln im § 113 Abs. 3 HGB klingen ebenso wie in § 6 überlegt, sodass sie gegebenenfalls in einer Schiedsabrede wiederholt werden sollten. Gleiches gilt für § 113 Abs. 4 HGB. Es bleibt abzuwarten, wie die Schiedsinstitutionen auf diese Gesetzesänderung reagieren werden.


Eingefroren und gepfändet? Der PfÜB in Zeiten des Wirtschaftskrieges gegen Russland

Die Ausweitung der Sanktionen gegen 160 weitere Personen der Russischen Föderation im Rahmen der Durchführungsverordnung 2022/96 führt zu weiteren eingefrorenen Geldern im Rahmen der Verordnung Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung könnten Gläubiger versuchen, diese Gelder pfänden und einziehen zu lassen. Dem schiebt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings einen Riegel vor.

Mit Urteil vom 11. November 2021 (C‑340/20) hat der Gerichtshof in einem Verfahren betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) entschieden (Wiedergabe gekürzt):

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. h und j sowie von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1), von Art. 1 Buchst. h und i sowie von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) und von Art. 1 Buchst. j und k sowie von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).

„Ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde sind Sicherungsmaßnahmen auf im Rahmen von restriktiven Maßnahmen eingefrorene Gelder nicht möglich.“

Um Druck auf den Iran auszuüben, damit er seine mit der Gefahr einer Verbreitung von Kernwaffen einhergehenden nuklearen Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt, verabschiedeten sowohl der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als auch der Rat der Europäischen Union eine Reihe von restriktiven Maßnahmen. Mit der Resolution 1747 (2007) vom 24. März 2007 nahm der Sicherheitsrat Bank Sepah in die Liste der am iranischen Nuklearprogramm oder am Programm für ballistische Raketen beteiligten Einrichtungen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden sollten. Der gemeinsame Standpunkt des Rats bestimmte:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren: Mit Art. 7 der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmte die Europäische Union: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat … oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt. (3) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (4) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

Entsprechend lautet Artikel 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/396 DES RATES nach dem Angriffskrieg von 2022 wird Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. In Art. 8 der Verordnung Nr. 423/2007 hieß es:

„Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 23. Dezember 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, Einzelheiten sind in den nachfolgenden Artikeln geregelt.

Entsprechend lautet Art. 5 ff. der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 im Hinblick auf die Ukraine.

Im Hinblick auf die Pfändung regelt das französische Recht entsprechend § 720a ZPO:

„Die Sicherungspfändung kann sich auf alle dem Schuldner gehörenden beweglichen Sachen, materiell oder immateriell, erstrecken. Dadurch werden sie der Verfügung entzogen. …“

„Ein Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel über eine fällige Geldforderung erwirkt hat oder besitzt, kann bis zur Höhe seiner Forderung den Verkauf von Gegenständen vornehmen lassen, die der Verfügung entzogen wurden.“

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 26. April 2007 verurteilte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) die Bank Sepah, 2 500 000 US-Dollar (USD) (ca. 1 800 000 Euro) bzw. 1 500 000 USD (ca. 1 100 000 Euro) zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab diesem Zeitpunkt an Overseas Financial und Oaktree Finance zu zahlen.

Nachdem Overseas Financial und Oaktree Finance im Zeitraum von 2007 bis 2011 Teilzahlungen erhalten hatten, beantragten sie am 2. Dezember 2011 beim Wirtschaftsminister (Frankreich), gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 423/2007 die Freigabe des Restbetrags zu genehmigen. Overseas Financial und Oaktree Finance erhoben beim Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich) eine Anfechtungsklage gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2013 ab.

Am 17. Mai 2016 erwirkten Overseas Financial und Oaktree Finance die Ausstellung von Zahlungsbefehlen zum Zweck der Pfändung gegenüber der Bank Sepah, bevor sie am 5. Juli 2016 Forderungspfändungen sowie Pfändungen von Gesellschafterrechten und Wertpapieren bei einer französischen Bank vornehmen ließen. Mit Urteil vom 9. Januar 2017 bestätigte der Vollstreckungsrichter beim Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) diese Pfändungen sowie ihren Betrag, der die im Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 26. April 2007 genannten Zinsen umfasste. Die Bank Sepah war zwar der Ansicht, dass sie verpflichtet sei, die Hauptforderung der Beträge, zu deren Zahlung sie verurteilt worden war, zu zahlen, sie fand aber, dass sie keine Zinsen schulde, und focht daher die Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Vollstreckungsgericht an. Sie machte insbesondere geltend, sie könne nicht zur Zahlung der Zinsen verpflichtet werden, da es ihr aufgrund eines Falls von höherer Gewalt, der sich aus dem Einfrieren ihrer Vermögenswerte durch die Verordnung Nr. 423/2007 ergeben habe, unmöglich geworden sei, ihre Schuld zu begleichen, was zur Aussetzung des Zinslaufs geführt habe.

Nachdem das Vollstreckungsgericht dieses Vorbringen zurückgewiesen hatte, legte die Bank Sepah Berufung ein. Mit Urteil vom 8. März 2018 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) diese Berufung mit der Begründung zurück, dass sich die vorübergehende Nichtverfügbarkeit der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Bank Sepah nicht auf den Zinslauf ausgewirkt habe.

Außerdem gelte zum einen für die vorliegenden Umstände eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, und zum anderen seien Overseas Financial und Oaktree Finance durch nichts daran gehindert gewesen, zu Sicherungszwecken Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, die die Verjährung hätten unterbrechen können. Da vor den Zahlungsbefehlen vom 17. Mai 2016 keine derartigen Maßnahmen ergriffen worden seien, müssten die Zinsen, die Overseas Financial und Oaktree Finance beanspruchen könnten, folglich auf diejenigen beschränkt werden, die ab dem 17. Mai 2011, d. h. in den fünf Jahren vor den Zahlungsbefehlen, angefallen seien.

Sowohl die Bank Sepah als auch Overseas Financial und Oaktree Finance legten bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) Kassationsbeschwerde ein. Overseas Financial und Oaktree Finance beanstanden insbesondere den Teil des Berufungsurteils, der die fünfjährige Verjährungsfrist für die Zinsen betrifft.

Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, ob Overseas Financial und Oaktree Finance den Lauf der Verjährungsfrist durch die Anwendung einer Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf die eingefrorenen Vermögenswerte der Bank Sepah hätten unterbrechen können.

Weder die Verordnung Nr. 423/2007 noch die Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 verböten es einem Gläubiger ausdrücklich, eine Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu veranlassen. Angesichts der in diesen Rechtsakten enthaltenen Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ lasse sich nicht ausschließen, dass Maßnahmen, die unter keines der in diesen Definitionen genannten Verbote fielen, auf eingefrorene Vermögenswerte angewandt werden könnten.

Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob es möglich sei, ohne vorherige Genehmigung Maßnahmen ohne Zuweisungswirkung, wie gerichtlich bestellte Sicherheiten und Sicherungspfändungen, zu ergreifen. Denn zum einen begründe eine gerichtlich bestellte Sicherheit, unabhängig davon, ob sie an einer unbeweglichen Sache (Hypothek), auf einem Geschäftsbetrieb oder auf Gesellschaftsanteilen und Wertpapieren (Pfändung) bestellt werde, für den Eigentümer der betroffenen Sachen bzw. Inhaber der betroffenen Rechte keine Pflicht, diese Sachen bzw. Rechte zu veräußern, und sie lasse es ihm unbenommen, zu entscheiden, an wen er sie veräußere. Sie führe nur dazu, dass im Fall der Veräußerung der Sachen oder Rechte, an denen sie bestellt worden sei, die Forderung desjenigen, der die Sicherheit bestellt habe, vorrangig aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen sei. Was zum anderen die Sicherungspfändungen angehe, so hätten diese auch keine Zuweisungswirkung, da die gepfändeten Sachen, Forderungen und Rechte im Vermögen des Schuldners verblieben und die Wirkung einer Hinterlegung hätten, die eine besondere Widmung und ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach dem Zivilgesetzbuch zur Folge habe.

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob solche Maßnahmen nicht eine Änderung der „Zweckbestimmung“ der davon betroffenen Gelder im Sinne der Definition des Begriffs „Einfrieren von Geldern“ bewirkten oder allgemeiner, ob sie nicht eine „Verwendung“ der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der Verordnungen Nrn. 423/2007, 961/2010 und 267/2012 ermöglichen könnten. Außerdem möchte es wissen, ob es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 1 Buchst. i und h und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 sowie Art. 1 Buchst. k und j und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Maßnahme ohne Zuweisungswirkung, wie einer gerichtlich bestellten Sicherheit oder einer Sicherungspfändung nach der französischen Zivilvollstreckungsordnung, auf eingefrorene Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde entgegenstehen?

Ist der Umstand, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt, für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung?

Die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ werden in Art. 1 Buchst. h bzw. in Art. 1 Buchst. j dieser Verordnung definiert.

In Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 423/2007 wird der Begriff „Einfrieren von Geldern“ definiert als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“.

Aus dieser Definition ergibt sich, dass mit dem Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen, was durch die große Zahl der erfassten Fälle und die Verwendung des Ausdrucks „jegliche Form“ deutlich wird. Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert.

Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Begriff „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“. Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 423/2007 definiert als „die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“.

Daraus folgt, dass die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne der Verordnung Nr. 423/2007 sehr weit definiert sind. Daraus folgt, dass solche Maßnahmen unter die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 fallen.

Folglich ist festzustellen, dass sich die Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ selbst u. a. auf Maßnahmen beziehen, die nicht bewirken, dass Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herausgelöst werden.

Diese Auslegung wird durch die Ziele der Verordnung Nr. 423/2007, mit der restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran durchgeführt werden, bestätigt. Mit den restriktiven Maßnahmen wird gegen die Islamische Republik Iran ein präventiver Zweck in dem Sinne verfolgt, dass damit eine proliferationsrelevante nukleare Tätigkeit in diesem Staat verhindert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C‑72/11, EU:C:2011:874, Rn. 44).

Mit den Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen soll also verhindert werden, dass das eingefrorene Vermögen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können, gegen die mit der Resolution 1737 (2006), dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 und der Verordnung Nr. 423/2007 vorgegangen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C‑72/11, EU:C:2011:874, Rn. 46).

In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und j dieser Verordnung vorgesehene Einfrieren von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf eingefrorene Vermögensgegenstände entgegensteht, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. h und j, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 961/2010 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. h und i und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 in Verbindung mit deren Art. 1 Buchst. j und k dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eingefroren wurden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.

Hierzu ist festzustellen, dass die Definitionen der Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ in Art. 1 Buchst. h und j der Verordnung Nr. 423/2007 und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 nicht nach dem Rechtsgrund der Forderung unterscheiden, die gegenüber der Person oder Einrichtung, die von den restriktiven Maßnahmen betroffen ist, beizutreiben ist.

Außerdem unterscheiden Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 961/2010 und 267/2012 im Fall des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen auch nicht nach dem Rechtsgrund dieser Forderung.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Bedeutung der Ziele, die mit einem Unionsrechtsakt zur Einführung restriktiver Maßnahmen verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen, darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, gleichwohl aber u. a. in ihren Eigentumsrechten berührt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es für die Beantwortung der ersten Frage nicht von Bedeutung ist, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) stammt.


Teleologische Reduktion des Deliktsstatuts bei gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO im Falle einer Rechtsverletzung in einem Drittstaat - OLG Stuttgart Urteil vom 26.11.2020 - 2 U 147/18

Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart geht es um das anwendbare Recht bei der Verletzung einer Unionsmarke. Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit Parfüms unter verschiedenen Marken. Die Beklagte betreibt E-Commerce-Plattformen, die sich an den chinesischen Markt richten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen nach Ansicht der Klägerin markenrechtsverletzender Angebote, die Verkäufer auf den E-Commerce-Plattformen der Beklagten eingestellt hatten

Welches materielle Recht muss angewandt werden? Für das einschlägige Deliktsstatut besagt Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO:

„Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.“

Wie das Oberlandesgericht richtig festhält betreffen sämtliche Klaganträge der Klägerin die Verletzung einer Unionsmarke. Damit ist die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (VO (EG) Nr. 207/2009; im Folgenden GMV) bzw. über die Unionsmarke (VO (EU) 2017/1001; im Folgenden: UMV) anwendbar, wie sich aus Art. 129 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 124a UMV ergibt.

Ob die Angebote auf der Plattform der Beklagten, die Anlass für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin sind, einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Bezug zum Unionsgebiet haben, spielt für die Frage, welches Recht anwendbar ist, nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Rolle. Der sog. "commercial effect" spiele nur eine Rolle bei der Frage, welche Reichweite bzw. welchen Anwendungsbereich das Unionsrecht hat. Das zeigten die Ausführungen des EuGH in dem einschlägigen Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 (L'Oréal/eBay) in Rn. 58 ff., insbesondere Rn. 64, wo der EuGH ausführt, dass Websites und Anzeigen, die offensichtlich ausschließlich an Verbraucher in Drittstaaten gerichtet sind, gleichwohl aber im Gebiet der EU technisch zugänglich sind, nicht dem Unionsrecht unterliegen, und in Rn. 66, wo er vom Anwendungsbereich der Unionsnormen im Bereich des Markenschutzes spricht. Auch die OSCAR-Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 (I ZR 75/10, GRUR 2012, 621) bestätige dies. Denn ausweislich des zweiten Leitsatzes dieser Entscheidung und den Ausführungen unter Rn. 34 ff. ist der wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei der Frage, ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, zu prüfen, nicht aber bei der Frage, ob überhaupt das nationale Markenrecht anwendbar ist.

Auf den Schadensersatzanspruch sei deshalb nicht chinesisches, sondern deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 129 Abs. 2 UMV wendet das Unionsmarkengericht in allen Markenfragen, die nicht durch die UMV erfasst werden, das geltende nationale Recht an. Schadensersatzansprüche sind nicht durch die UMV erfasst (Eisenführ/Overhage in Eisenführ/Schennen, aaO., Art. 101, Rn. 5).

Welches Recht das anwendbare Recht im Sinne von Art. 129 Abs. 2 UMV ist, ergäbe sich aus Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO (Eisenführ/Overhage, aaO., Art. 101, Rn. 10; Drexl in MüKo/BGB, Bd. XII, 7. Aufl. 2018, Teil 8, Internationales Immaterialgüterrecht, Rn. 141; Fezer/Koos, in Staudinger [2019] EGBGB , Internationales Wirtschaftsrecht, Rn. 959). Danach sei bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Das danach bezeichnete Recht sei nach Art. 3 Rom II-VO auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Der EuGH habe in dem Fall Nintendo/BigBen, der ein Geschmacksmuster betraf (Urteil vom 27.09.2017, C-24/16 und C-25/16), festgestellt, dass der Begriff des "Staates ..., in dem die Verletzung begangen wurde" sich von dem Kriterium in Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Staat, "in dem der Schaden eintritt") unterscheide und dahingehend auszulegen sei, dass darunter der Staat zu verstehen sei, in dem die Verletzungshandlung begangen worden sei (aaO., Rn. 98). In einem Fall, in dem einem Wirtschaftsteilnehmer vorgeworfen werde, dass über seine Website ohne Zustimmung des Rechteinhabers Waren zum Kauf angeboten werden, sei der Ort des schadensbegründenden Ereignisses der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Website in Gang gesetzt worden sei (aaO., Rn. 108).

Die Veröffentlichung der Angebote auf der Website der Beklagten hat unstreitig in China stattgefunden. Mithin wäre chinesisches Recht anwendbar. Ob das IPR Chinas eine Rückverweisung enthält, wäre nach Art. 24 Rom II-VO ausdrücklich unbeachtlich.

Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO sei nach gerichtlicher Ansicht jedoch teleologisch zu reduzieren, wenn - anders als in der oben zitierten Entscheidung des EuGH vom 27.09.2017, C-24/16 und C-25/16 - der Staat, in dem die Verletzungshandlung vorgenommen wurde, kein Mitgliedstaat der EU ist. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber die Durchsetzung von Unionsschutzrechten nach dem Immaterialgüterrecht eines Drittstaats bestimmen wollte. Gegen eine solche Absicht spreche wesentlich der Umstand, dass der europäische Gesetzgeber mit der Richtlinie 2004/48/EG (im Folgenden: Durchsetzungs-RL) das Ziel verfolgt, die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einander anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (Erwägungsgrund 10). Beispielsweise haben die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Durchsetzungs-RL sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Würden nun die Sanktionen zur Durchsetzung von Unionsschutzrechten nach dem Immaterialgüterrecht eines Drittstaats bestimmt werden, dann könnte das Unionsrecht entgegen dem mit der Durchsetzungs-RL verfolgten Ziel gerade keinen ausreichenden Rechtsschutz für Verletzungshandlungen, die Schäden im Gebiet der Europäischen Union verursachen, bieten. Sähe das Sachrecht des Drittstaats überhaupt keine Vorkehrungen für Nebenansprüche aus der Verletzung eines europäischen Rechtstitels vor, käme es sogar zu einem vollständigen Leerlauf der Verweisung (Grünberger in Hüßtege/Mansel, BGB - Band 6 Rom-Verordnungen, 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 8, Rn. 68).

Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO sei daher teleologisch zu reduzieren. Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Staat, in dem die Verletzungshandlung vorgenommen wurde, ein Mitgliedstaat der EU ist, denn die Funktion der Vorschrift beschränkt sich auf eine unter Anknüpfung für das Territorium der EU (Drexl, aaO., Rn. 138; lediglich die Meinung Drexls referierend ohne eigene Stellungnahme Fezer/Koos, aaO., Rn. 966; zum selben Ergebnis - Nichtanwendbarkeit des Rechts des Drittstaats - führt die Ansicht Grünbergers aaO., Rn. 68, dass in diesen Fällen ausschließlich nach dem tatbestandlichen Handlungsortbegriff (Erfolgsort) anzuknüpfen sei).

Auf die Fälle des Handelns in einem Drittstaat - wie hier - sei sodann nach den klassischen kollisionsrechtlichen Prinzipien das sachnächste Recht eines Mitgliedstaates im Sinne einer Reserveanknüpfung zur Anwendung zu bringen (Drexl, ebenda). Das sachnächste Recht ist hier deutsches Recht. Denn eine Anknüpfung daran, in welchen EU-Staat wie viele Lieferungen erfolgt sind, ergäbe vor dem Hintergrund, dass die Rechtsverletzung in einem Angebot besteht und nicht in einer Lieferung, keinen Sinn. Und auf den Sitz des Markeninhabers könne nicht abgestellt werden, weil dieser außerhalb der EU liegt. Damit bleibe als einziger weiterer Anknüpfungspunkt der Sitz des Lizenznehmers, d.h. der Klägerin, der in Deutschland liegt.

Das Urteil ist zwiespältig: Dem Rechtsuchenden gibt es Brot und nicht Steine. Er erhält zumindest relativ einfach einen Titel, der allerdings gegebenenfalls noch außerhalb der EU zu vollstrecken wäre. Die Argumentation des Oberlandesgerichts verkennt indes, dass die Rom II-VO diskriminierungsfreie Kollisionsregeln aufstellt und nach Art. 3 Rom II-VO das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden sei, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats sei. Der Rekurs auf den Effet utile in Form der teleologischen Reduktion wirkt hier gegenüber dem chinesischen Recht doch ein wenig chauvinistisch.



US-Trust gilt nicht als Beschenkter beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart (28 U 98/15) verneint die Möglichkeit der Rückforderung eines Geschenks an einen Trust in Florida

Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2329 Abs. 1 S. BGB)

Der Kläger ist der enterbte Sohn des Erblassers. Dieser hatte im US-Bundesstaat Florida einen widerruflichen Trust gegründet und ihm erhebliches Barvermögen zugewandt. Das Vermögen des Trusts wurde schließlich in einem amerikanischen Verfahren an einen begünstigten Dritten übertragen.

Im Rahmen der Nachlassspaltung macht der Kläger nach deutschem Recht die Ergänzung seines beeinträchtigten Pflichtteils durch Herausgabe eines Teils dieser Barzuwendung geltend.

Das Landgericht bejaht zwar die Anwendbarkeit deutschen Rechts, doch sieht es keine Schenkung im Sinne von § 2329 BGB. Diese Schenkung müsse endgültig ein. Es dürfe nicht lediglich um einen Durchgangserwerb zur Weiterleitung an einen Begünstigten handeln. Anders als bei einer Stiftung, die selbstständig entscheide, wie die zugewandten Gelder zu verwenden seien, wäre der Trust hier derart gebunden, wie das Vermögen an dem begünstigten Dritten weiterzuleiten sei, dass wirtschaftlich nicht von einem Beschenkten die Rede sein könne.

Das Urteil ist vertretbar, doch missachtet es die Schutzbedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten. Ein Verfahren in den USA zur Abwicklung eines solchen Trusts kann sich über Jahre hinziehen. Währenddessen muss der Pflichtteilsberechtigte abwarten. Überzeugender wäre die Bejahung der Qualität des Beschenkten gewesen mit dem Korrektiv des Wegfalls der Bereicherung, wie es § 2329 BGB ohnehin mit seinem Verweis auf das Bereicherungsrecht vorsieht. Sobald also das Vermögen an den Begünstigten weitergeleitet wurde, ginge der Anspruch außer bei Bösgläubigkeit ins Leere.



Sitztheorie oder nicht, das ist hier die Frage

Bundesgerichtshof (II ZB 25/17) ergreift mit Beschluss vom 15. Juni 2021 vielleicht ein letztes Mal Partei für die Sitztheorie

„Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus“

lautet der eher triviale Tenor der Entscheidung. Worum ging es?

Eine englische Limited hatte im März 2014 beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat der Beteiligten mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 mitgeteilt, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, weil sie nicht mit dem nach § 39a BeurkG i.V.m. § 12 Abs. 2 HGB erforderlichen elektronischen Zeugnis versehen sei, der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form nebst Übersetzung nicht beigefügt sei, die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben werde und es an der Versicherung des directors der Beteiligten über seine Belehrung betreffend seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht betreffend etwaige Bestellungshindernisse gemäß § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG fehle.

Der Bundesgerichtshof führt aus:

„Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragungsanmeldung der Beteiligten nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen ist und die Übersendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur ihres directors nicht ausreicht. Für das inländische Registerverfahren und damit auch für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das Handelsregister gilt deutsches Registerverfahrensrecht.

Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte weiter gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass sie nach § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB zwar nicht zur Vorlage der von ihr unverändert als Satzung übernommenen model articles, wohl aber ihres memorandum of association in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst beglaubigter Übersetzung verpflichtet ist…

Die Verpflichtung zur Vorlage des memorandum of association in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst beglaubigter Übersetzung verstößt entgegen der Ansicht der Beteiligten schließlich nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Gesellschaftsrechtsrichtlinie) betreffend die Offenlegung von Angaben und Urkunden von Zweigniederlassungen… die Beteiligte gehört nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf des im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraums nicht mehr zu den Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 29, sondern zu den Gesellschaften aus einem Drittstaat im Sinne von Art. 36 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie, deren Offenlegungspflichten in Art. 37 ff. der Richtlinie geregelt sind… eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV greift bereits deshalb nicht, weil die Beteiligte sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann…

Danach steht es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie grundsätzlich frei, bei Gesellschaften aus Drittstaaten über die in Art. 37 genannten Mindestangaben hinaus weitere Offenlegungsmaßnahmen vorzusehen.“

Gerade dieser letzte Satz lässt sich nur mit dem Festhalten des Bundesgerichtshofs an der sogenannten Sitztheorie erklären. Eine Gesellschaft darf danach nur dort registriert bzw. errichtet werden, wo sie ihren effektiven Sitz hat. Eine ausländische Gesellschaft verliert, Sie Ihre Registrierung und damit oft das Privileg fehlende Haftung der Gesellschafter bei Verlegung des effektiven Sitzes ins Inland. Hier müsste die Anmeldung zum Handelsregister erneut durchgeführt werden, um nicht regelmäßig als offene Handelsgesellschaft (OHG) mit unbeschränkter Haftung der Gesellschafter zu gelten. Demgegenüber vertritt die Gründungstheorie die Auffassung, dass es alleine darauf ankommt, ob die Gesellschaft in einem Land wirksam gegründet worden ist. Mit der wirksamen Gründung erlangt die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit, die sie auch dann behält, wenn sie ihren effektiven Sitz ins Ausland verlegt. Die Gründungstheorie ermöglicht dadurch Sitzverlegungen über die Grenze unter Beibehaltung des Gründungsstatus.

Anderenfalls hätte der Bundesgerichtshof eine Privilegierung der Anmeldung der Zweigniederlassung nach der Gründungstheorie diskutieren müssen. Jenseits der europäischen Niederlassungsfreiheit bedeutete die Gründungstheorie das Anerkenntnis des Gesellschaftsrechts des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 hat der deutsche Gesetzgeber die Sitztheorie in Rente geschickt und der Gründungstheorie Tür und Tor geöffnet (BT-Drucksache 19/27635, S. 126 f.). Nach dem neuen § 706 BGB können jetzt auch Personengesellschaften ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen, was Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften schon seit mehreren Jahren („MoMiG“) möglich ist. Der Bundesgerichtshof wird deshalb sein Dafürhalten für die Sitztheorie, z.B. BGH, Urteil vom 27. 10. 2008 – II ZR 158/06, kaum noch aufrechterhalten können. Jedenfalls wäre der Begründungsaufwand hoch: Nur der Wegzug deutscher Gesellschaften sei privilegiert, nicht aber der Zuzug ausländischer Gesellschaften. Das lässt sich nur schwer hören.

Die Diskussion über die Auslegung des am 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen insoweit, ob britische Kapitalgesellschaften weiterhin in Deutschland anzuerkennen seien, wird sich damit unter Umständen in Luft auflösen: Bereits die Gründungstheorie verlangt eine solche Anerkennung.



Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das sogenannte "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" (LkSG), verabschiedet. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Bundesrat erhebt keine Einwendungen.

Das Gesetz will den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten verbessern. Dabei geht es um die Einhaltung von Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit nach den einschlägigen internationalen Konventionen. Aber auch der Arbeitsschutz vor Ort (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG), die Koalitionsfreiheit im Hinblick auf Gewerkschaften, allgemeine Gleichbehandlung, angemessener Lohn und der Umweltschutz sind vom Gesetz erfasst.

Anwendungsbereich

Das LkSG ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer. Auffällig ist die Anknüpfung auch am Satzungssitz, sodass auch GmbHs oder Aktiengesellschaften mit Verwaltungssitz im Ausland betroffen sind. Außerdem sind alle Arbeitnehmer im Konzern zu berücksichtigen.

Sorgfaltspflichten

Unternehmen haben nach § 3 LkSG in ihren Lieferketten die festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Hier geht es um eine Pflicht, sich zu bemühen, nicht aber eine Pflicht zum Erfolg oder gar eine Garantiehaftung. Was konkret angemessen ist, liegt im Beurteilungsspielraum des Unternehmens.

Zu den Sorgfaltspflichten gehören unter anderem

Einrichtung eines Risikomanagements,

Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,

regelmäßiges Durchführen einer Risikoanalyse,

Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,

Verabschiedung einer Grundsatzerklärung,

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für Personen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind, und

Umsetzung, Dokumentation und Berichterstattung.

Grundsätzlich müssen die unternehmerischen Maßnahmen mindestens einmal jährlich überprüft werden.

Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:

1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,

2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,

3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,

4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.

Sollte keine Abhilfe beim Zulieferer möglich sein, kann das bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führen.

Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Aufsicht

Zur Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes wird eine Kontrollstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etabliert. Das Amt darf Anordnungen und Maßnahmen erlassen, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräumen und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen betreten sowie Auskünfte und Herausgabe verlangen. Bei Nichtumsetzung der Sorgfaltspflichten besteht nicht zuletzt die Gefahr der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Besondere Prozessstandschaft

Nicht als Verbandsklage, sondern in Form der Prozessstandschaft wird die Klagebefugnis ausgeweitet: Wer in einer Rechtsposition aus § 2 LkSG verletzt ist, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen. Die Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation muss ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Prozessstandschafter muss gemäß § 50 ZPO parteifähig sein.

Unlauterer Wettbewerb

Gerade die Berichts- und Dokumentationspflicht der Unternehmen wird die Geltendmachung der Einhaltung der Marktverhaltensregeln des LkSG ermöglichen. Der Gesetzgeber selbst spricht davon, dass mit dem Gesetz fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden soll. Im Grundsatz sollte jeder Wettbewerber die Verletzung der Sorgfaltspflichten als Rechtsbruch gemäß § 3a UWG verfolgen können.

Europäisches Lieferkettengesetz

Der europäische Gesetzgeber hat bereits für ein deutlich strengeres Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht. Der Vorschlag eines europäischen Lieferkettengesetzes soll im Herbst dieses Jahrs folgen. Noch hat der Ausschuss für Normenkontrolle den aktuellen Vorschlag der Kommission wegen vager Problembeschreibung und fehlender Erläuterung der Erforderlichkeit gestoppt.



Welches Gericht ist zuständig bei Klagen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland? Welches Recht gilt?

Das Vereinigte Königreich ist durch den BREXIT zum Drittstaat im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („EuGVVO“) geworden. Der Wohnsitz des Beklagten, nach dem oft unterschieden wird, ist damit nicht mehr innerhalb der Union.

1. §§ 12 ff. ZPO?

Gemäß Art. 6 EuGVVO bestimmt sich bei fehlendem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats grundsätzlich nach dessen eigenem Recht. In Deutschland bestimmen die ZPO-Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit allgemein auch die internationale Zuständigkeit. Damit lebte insbesondere auch der Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO im Hinblick auf britische Parteien wieder auf:

„Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland (= EU) keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.“

Nicht vollständig unbeachtliches Vermögen in Deutschland führt also zu einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Pflicht zur Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO trifft nun auch britische Kläger.

„Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit“

Auch die Anerkennung und Vollstreckung gemäß §§ 328, 722 ZPO ist erheblich umständlicher.

2. EuGVÜ?

Andererseits könnte auch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 wieder mit Leben erfüllt worden sein. Eigentlich gingen alle Mitgliedstaaten der Union davon aus, dass dieser völkerrechtliche Vertrag auch ohne förmliche Aufhebung durch die EuGVVO nicht mehr angewendet würde. Die Entscheidung hierüber obliegt aber dem angerufenen Gericht. Spannend wird diese Frage spätestens deshalb, weil der Europäische Gerichtshof zur Auslegung dieses Übereinkommens auch im Hinblick auf das Vereinigte Königreich berufen ist. Inhaltlich unterscheiden sich EuGVÜ und EuGVVO mittlerweile beträchtlich vor allem im Hinblick auf die Abschaffung des Exequaturverfahren sowie die Regelungen zum lis pendens zur Verhinderung sogenannter Torpedoklagen.

In Zukunft könnte ein Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Lugano-Übereinkommen eine Linderung dieser Auslegungsfragen bringen, da es wenigstens der Vorgänger-Verordnung des EuGVVO entspricht.

3. Haager Übereinkommen 2005?

Durch das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 kann zumindest für ausschließliche Prorogationen zwischen Unternehmen Sicherheit in deutsch-britischen Gerichtsverfahren erreicht werden. Beide Staaten sind Vertragspartei. Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland erfolgen nach den Vorschriften des AVAG. Ein Exequaturverfahren ist nicht erforderlich, sondern nur ein Vollstreckungsantrag des Gläubigers.

4. Sonstige Abkommen

Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sowie die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen finden die Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 bzw. 18. März 1970 Anwendung. Zusätzlich könnte das deutsch-britische Abkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr beachtet werden.

5. Anwendbares Recht

Was das materielle Recht betrifft, so sind vor allem die Vorschriften nach den Rom I und II-Verordnungen ohne weiteres nur auf Sachverhalte anwendbar, in denen der Vertragsschluss oder das schadensbegründende Ereignis sich vor dem 1. Januar 2021 ereigneten. Zu beachten ist dabei wie schon immer, dass das Vereinigte Königreich nie Vertragsstaat des UN-Kaufrecht (CISG) geworden ist. Für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2021 geltend aus deutscher Sicht grundsätzlich auch die Rom I und II-Verordnungen, doch auch hier stellt sich im Verhältnis zu Rom I die Frage, ob das vorhergehende Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 („EVÜ“) wieder auflebt. Das Vereinigte Königreich und Deutschland sind Parteien des Übereinkommens. Eine förmliche Kündigung gab es nicht.



Incoterms®2020: Auf ein Neues! Praktische Ratschläge für den Vertrieb

Nach zehn Jahren hat die Internationale Handelskammer in Paris (ICC) die Incoterms neu verfasst. Das ist ein guter Anlass, sich mit der rechtlichen Praxis dieser Klauseln auseinanderzusetzen.

Was sind die Incoterms?

Die Incoterms sind weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen. Sie vereinheitlichen die Abwicklung von Kaufverträgen vor allem im internationalen, aber auch im nationalen Handel. Mit der Auswahl einer Klausel mit wenigen Buchstaben lässt sich eine vertragliche Regelung von mehreren Seiten abkürzen, die aufgrund dieser Klausel gilt. Die Internationale Handelskammer bildet ungefähr alle zehn Jahre den Handelsbrauch mit diesen Klauseln ab. Ihre Geltung muss deshalb für jeden einzelnen Vertrag von den Parteien vereinbart werden. Sie gelten nicht aufgrund einer internationalen Konvention.

Was regeln die Incoterms?

Die Incoterms regeln vor allem den Umfang der Lieferpflicht. Dabei ist vor allem wichtig, wo die Ware zu übergeben wird, wer den Transport zu bezahlen hat, wer für die Versicherung der Ware und wer für die Verzollung verantwortlich ist. Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen. Denn mithilfe der sehr kurzen, einfach zu vereinbarenden Klauseln können Missverständnisse und damit oft kostenintensive Streitigkeiten vermieden. Andere rechtliche Fragen wie Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt. Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag zugrundeliegende Recht.

Wie werden die Klauseln praktisch vereinbart?

Der in Großbuchstaben im Kaufvertrag (Auftrag, Auftragsbestätigung o. ä.) vermerkten Klausel ist der Hinweis auf die Incoterms 2020 anzufügen. Liefer- bzw. Bestimmungsort sind möglichst exakt anzugeben. Es macht einen Unterschied, an welchem Pier, welchem Hafen oder welcher Straße die Ware ankommen soll. Modifikationen sollten so wenig wie möglich und wenn, dann sehr präzise formuliert werden. Schiffsklauseln sind nur für den Schiffstransport sinnvoll. Die Verzollung durch in der EU ansässige Beteiligte beim Ex-/Import aus der/in die EU machen die Klauseln EXW und DDP impraktikabel. Nichteuropäische Käufer bzw. Verkäufer können die die Ware nicht freimachen.

Welche Klauseln gibt es?

Die Klauseln sind folgende:

EXW - Ex Works/Ab Werk

FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer

FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff

FOB - Free On Board/Frei an Bord

CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht

CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht

CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei

CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert

DAP- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort

DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen

DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

Die Incoterms® 2020 entsprechen in ihrer Struktur und Einteilung der Vorgängerfassung Incoterms 2010. Die Klausel DAT (Geliefert Terminal) wurde in DPU (Geliefert benannter Ort entladen) geändert.

Manche Klauseln gelten nur für den Schiffstransport, nämlich FAS, FOB, CFR, CIF.

Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend.

Drei häufige Klauseln sind:

EXW - Ex Works/Ab Werk ... benannter Ort

Die EXW-Klausel ist die verkäuferfreundlichste Lieferklausel. Sie ist eine reine Abholklausel. Sie bestimmt nur die Mindestverpflichtung des Verkäufers, die Produkte am benannten Ort zur Abholung bereitzustellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Auch das Verladen und Freimachen zur Ausfuhr ist nicht Sache des Verkäufers. Die Ware muss nur verpackt und gekennzeichnet sein.

Die Lieferung EXW macht allerdings keinen Sinn für den Verkäufer, wenn im Ausfuhrstaat die Verzollung durch den ausländischen Käufer nicht möglich ist. Dann wäre die Ware zwar bereitgestellt, könnte aber nicht geliefert werden. Hier ist es sinnvoll, die FCA-Klausel anzuwenden, also Free Carrier/Frei Frachtführer, sodass die Ware im Ausfuhrstaat durch den Verkäufer freigemacht wird und die Lieferung fortgesetzt werden kann.

CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort

Sozusagen in der Mitte treffen sich Verkäufer und Käufer mit dieser Klausel. Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag (wieder nur mit Mindestdeckung) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr.

DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort

DDP macht es dem Käufer am einfachsten. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort. Zwischen diesen Klauseln liegen die anderen Klauseln, mit denen die Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer verteilt werden, je nach Einzelfall.



Der Kampf um die Deutungshoheit des BREXIT-Handelsabkommens vom 24. Dezember 2020 hat begonnen - wird die englische Limited auch weiterhin in Europa anerkannt?

Zu Heiligabend 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich doch noch ein Handelsabkommen geschlossen, das die Handelsbeziehungen nach dem Wirksamwerden des BREXIT zum 1. Januar 2021 regelt.

Das Abkommen, das von beiden Seiten noch ratifiziert werden muss, enthält für englische Kapitalgesellschaften (Limited oder plc) mit Niederlassung in der Europäischen Union kein ausdrückliches Anerkenntnis, sondern nur eine insoweit zwiespältige Regelung auf Seite 79:

„Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to its own investors and to their enterprises, with respect to their establishment and operation in its territory.“

Vorher heißt es:

“investor of a Party” means a natural or legal person of a Party that seeks to establish, is establishing or has established an enterprise in accordance with point (h) in the territory of the other Party“

“establishment“ means the setting up or the acquisition of a legal person, including through capital participation, or the creation of a branch or representative office in the territory of a Party, with a view to creating or maintaining lasting economic links“

Englische Investoren in Form einer Limited sollen also bei der Gründung einer Zweigniederlassung wie Inländer behandelt werden („Inländerbehandlung“). Aber was heißt das? Dem Prinzip der Inländerbehandlung folgend müssen ausländische und inländische Anbieter grundsätzlich gleichbehandelt werden. Es ist in allen Handelsabkommen der WTO festgeschrieben, für den Warenhandel (Art. III GATT), den Handel mit Dienstleistungen (Art. XVII GATS) und für geistiges Eigentum (Art. III TRIPS). Es betrifft aber grundsätzlich nicht den Bereich des Gesellschaftsstatuts. Vor allem fordert auch das Recht verschiedener Mitgliedstaaten wie Deutschland die Pflicht zur Eintragung einer deutschen Kapitalgesellschaft („Sitztheorie“). Auch eine deutsche GmbH, die mit der Limited aus England vergleichbar ist, muss in Deutschland im Handelsregister eingetragen sein, wenn sie eine Niederlassung begründen will.

Ob die folgende Vorschrift zur Meistbegünstigung

“Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to investors of a third country and to their enterprises, with respect to establishment in its territory”

zu einem anderen Ergebnis führt, etwa weil z.B. Deutschland durch den Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zur Anerkennung US-amerikanischer Limited verpflichtet ist, bleibt abzuwarten.

Da in Deutschland niedergelassene Kapitalgesellschaften, die in einer Rechtsform des Vereinigten Königreichs organisiert und gegebenenfalls auch eingetragen sind, nicht mehr dem Anwendungsbereich der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit unterfallen, wird ihnen wohl die Anerkennung ab dem 1. Januar 2021 versagt werden.

Legt man die vom Bundesgerichtshof zur Sitztheorie ergangene Rechtsprechung (z. B.: II ZR 158/06, zuletzt: IX ZR 92/17) zu dem auf nach Drittstaatenrecht gegründeten Gesellschaften zugrunde, dürften die betreffenden Gesellschaften nunmehr als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, das heißt als (kaufmännische) offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei Ein-Personen-Limiteds dürfte das Vermögen ihrem vormaligen Alleingesellschafter zuzurechnen sein. Rechtliche Konsequenz wäre die persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Inhabers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Für grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnen wurden, enthält das Umwandlungsgesetz (UmwG) eine Übergangsvorschrift. Es reicht aus, wenn der Verschmelzungsplan rechtzeitig notariell beurkundet wurde. Der Vollzug durch das Handelsregister müsste nun unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass für den Vollzug eines solchen Umwandlungsvorganges auch staatliche Stellen des Vereinigten Königreichs, insbesondere das britische Companies House, zuständig sind. Deren Mitwirkung ist insbesondere für die Erteilung der sogenannten „Vorabbescheinigung“ erforderlich, was nach Kenntnis der Bundesregierung Schwierigkeiten aufwirft.



Was tun, wenn sich ausländisches Recht im Eilverfahren nicht abschließend ermitteln lässt? Oberlandesgericht Frankfurt zeigt eine praxisgerechte Lösung. Jede Ermittlung gemäß § 293 ZPO wie ein Vollbeweis käme im Regelfall zu spät. Die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist auch hier das Mittel der Wahl -Urteil vom 30. Januar 2019 6 W 9/20

„Ist im Eilverfahren der Inhalt des anzuwendenden Rechts aufgrund der Eilbe-dürftigkeit nicht zuverlässig zu ermitteln, ist weder nach deutschem Recht zu entscheiden noch der Antrag unter Darlegungslastgesichtspunkten zurückzu-weisen. Vielmehr ist nach einer lediglich summarischen Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden.“

Die Parteien streiten im Eilverfahren um einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch. Die Parteien schlossen einen Franchise-Vertrag hinsichtlich des sog. „MBST“-Therapiesystems für das Gebiet Italien. Mit Kündigungsschreiben vom 02.11.2018 erklärte die Antragstellerin die fristlose Kündigung, hilfsweise die Kündigung zum 31.01.2019. Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite „x.it“, auf der sowohl in engli-scher als auch in italienischer Sprache unter der Bezeichnung „Y“ u.a. unter Benutzung verschiedener Lichtbilder der Antragstellerin, bei der die Markenbezeichnungen entfernt wurden, eine Magnetreso-nanztherapie beworben wird, die technisch der der Antragstellerin gleicht, ohne dass die Antragstellerin jedoch erwähnt wird. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Beschreibung der Therapie und die Verwendung der Fotos ohne konkreten Hinweis auf die Antragstellerin untersagt werden sollte, mit Beschluss vom 27.12.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei vor Eingang des Eilan-trages abgelaufen. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche scheiterten daran, dass nach Art. 6 I Rom II-VO itali-enisches Recht anwendbar sei. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Landgericht nicht abge-holfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ein Verstoß gegen italienische Wettbe-werbsvorschriften sei nicht hirneichend glaubhaft gemacht. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Antragstelle-rin weder auf vertraglicher Grundlage noch auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage den begehrten Unter-lassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen kann.

Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche hat das Landgericht zu Recht die Anwendung deutschen Rechts verneint; hinsichtlich des italienischen Rechts vermag der Senat im Eilverfahren keine hinreichend sicheren Feststellungen zu treffen. Das an-wendbare Recht bei lauterkeitsrechtlichem Verhalten bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 6 I Rom II-VO. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Inte-ressen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Im Hinblick auf den marktschützenden Charakter der Kollisionsregel beschränkt sich die spezielle Anknüpfung in Art. 6 I auf marktbezogene Verstöße, d.h. Verstöße, die nicht ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berühren. Beeinträch-tigt ein unlauteres Verhalten hingegen ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, gilt nach Art. 6 II die allgemeine deliktskollisionsrechtliche Regelung des Art. 4, die an den Ort des Scha-denseintritts anknüpft. Unlauteres Wettbewerbsverhalten, das ausschließlich die Interessen eines be-stimmten Wettbewerbers beeinträchtigt, ist nicht denkbar, denn auch bilaterale Wettbewerbshandlun-gen wirken sich im Ergebnis auf den Markt und damit das Allgemeininteresse aus. Daher ist die Ein-schränkung des Art. 6 II nicht wortlautgetreu zu verstehen: Sie erfasst nur gezielt gegen einzelne Mit-bewerber gerichtete Verstöße (BeckOGK/Poelzig/Windorfer, 1.12.2018, Rom II-VO Art. 6 Rn. 94-96). Diesen von Art. 6 Abs. 2 erfassten unternehmensbezogenen Eingriffen fehlt die unmittelbar marktvermittelte Einwirkung auf die geschäftlichen Entscheidungen der Marktgegenseite, die eine Sonderanknüpfung ausschließt. Ist allerdings ein unternehmensbezogener Eingriff mit marktvermittelten Einwirkungen auf die geschäftlichen Entscheidungen der ausländischen Marktgegenseite verbunden, so bleibt Art. 6 I Rom II-VO anwendbar (BGH GRUR 2010, 847 Rn. 19 - Ausschreibung in Bulgarien; BGH WRP 2014, 548 Rnr. 37, 38 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH WRP 2017, 434 Rnr. 43 - World of Warcraft II; BGH WRP 2018, 1081 Rnr. 23 - goFit; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Einleitung, Rnr. 5.31 ff). Dazu gehört u.a. auch die Behinderung eines Mitbewerbers bei seinen Kunden oder das Angebot von Pro-duktnachahmungen unter Täuschung über die betriebliche Herkunft (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Einleitung, Rnr. 5.32). In diesen Fällen wird auf die Verbraucher unlauter eingewirkt, ins-besondere deren Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung oder deren Entscheidungsfreiheit beein-trächtigt wird. c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Landgericht zu Recht von der Anwend-barkeit italienischen Rechts ausgegangen. (1) Mit dem Landgericht geht der Senat zunächst davon aus, dass Marktort im Sinne von Art. 6 I Rom II - VO Italien ist. Die Webseite www.x.it richtet sich ganz offen-sichtlich an den italienischen Markt. Dies wird nicht nur durch die First-Level-Domain „.it“ (Italien) deut-lich, sondern auch durch die Tatsache, dass der die Domain bildende Begriff „x“ der italienischen Spra-che entstammt und übersetzt „Schau in mich“ bedeutet. Hinzu kommt der in italienischer Sprache ge-haltene Inhalt. … d) Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf den vorliegenden Fall italienisches Wett-bewerbsrecht anzuwenden. Die Antragstellerin hat zwar in der Beschwerde § 2598 und 2599 des italieni-schen Zivilgesetzbuches vorgelegt, ohne jedoch zu Systematik und Auslegung vorzutragen. Einziger An-satzpunkt ist die Generalklausel in § 2598 III des italienischen Zivilgesetzbuches, die aufgrund ihrer Un-bestimmtheit und Weite ohne Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung für den Senat keine Grundlage für eine Entscheidung sein kann. Hinzu kommt, dass es sich bei § 4 Nr. 4 UWG um nicht har-monisiertes Recht handelt, so dass nicht gewährleistet ist, dass eine entsprechende Rechtsanwendung - und sei es nur den Grundzügen nach - auch in Italien erfolgt. Über weitergehende Erkenntnisquellen verfügt der Senat nicht. Der Senat wäre daher gehalten, insoweit im Rahmen von § 293 ZPO Beweis zu erheben. Für das Eilverfahren ist eine solche Beweiserhebung jedoch grundsätzlich ungeeignet, da die damit einhergehende Verzögerung mit dem Charakter des Eilverfahrens unvereinbar ist (Sommerlad, NJW 1991, 1377) e) Die Frage, wie einer derartigen Sondersituation im Eilverfahren umzugehen ist, ist um-stritten. (1) Teilweise wird die Ansicht vertreten, in allen Fällen, in denen das ausländische Recht nicht sofort ermittelt werden kann, auf dem Weg der lex fori generell auf das deutsche Recht zurückzugreifen (MüKoBGB/Sonnenberger Einl. zum IPR Rnr. 449; MüKoUWG-Mankowski, Teil II.5, Rnr. 131; BeckOK-Bacher, ZPO, 35. Edition, § 293, Rnr. 24). Diese Lösung ist problematisch, weil sie die kollisionsrechtlichen Regelungen ohne rechtliche Grundlage außer Kraft setzt und somit zur Anwendung eines eigentlich nicht anwendbaren Rechts führt. Zudem hat der Gesetzgeber - in Kenntnis entsprechender gesetzlicher Regelungen in der Schweiz und Österreich von der Einführung einer vergleichbaren Regelung in Deutschland abgesehen. De lege ferenda ist nicht zu bezweifeln, dass eine Norm, wie sie das österrei-chische und das schweizerische Recht kennen, eine praktikable Lösung wäre. Sie bedürfte freilich auch im deutschen Recht einer eindeutigen Normierung, an der es fehlt (MüKo-Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 293, Rnr. 66). (2) Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass in derartigen Fällen die Antragstellerin als „beweis-fällig“ anzusehen ist (Nagel/Gottwald, S. 376; Schütze, S. 186; Geimer, Rnr. 2593), was der Senat indes ablehnt. Für den Inhalt ausländischen Rechts gibt es keine Beweislast im eigentlichen Sinn (Zöller-Geimer, § 293 Rnr. 16; Küppers, NJW 1976, 489; Sommerlad, NJW 1991, 1377). Diejenige Partei, die sich auf das Bestehen eines ausländischen Rechtssatzes beruft, muss die Existenz und den Inhalt eines be-stimmten ausländischen Rechtssatzes im Bestreitensfall nicht beweisen und trägt daher grundsätzlich auch nicht das Risiko, im Falle der Nichtbeweisbarkeit mit dem Anspruch abgewiesen zu werden. Viel-mehr sollte die Rechtspflicht des Gerichts, das ausländische Recht zu ermitteln, durch ein Misslingen der von der Partei angebotenen Nachweise unberührt bleiben. - Seite 8 von 8 - (3) Eine dritte Auffassung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 293, Rnr. 57; Schack IPRax 1995, 158, 161; OLG Hamburg, IPrax 1990, 400 ff.), der der Senat folgt, sucht die Lösung des Problems darin, dass die Rechtsprüfung im Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes in Form einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt wird, die die wahre materielle Rechtslage weitgehend offenlässt. Da in einem solchen Fall die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung erheblich reduziert ist, soll eine Abwägung der Interessen von Antragsteller und Antrags-gegner hinzutreten. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Probleme des Senats bei einer auch nur summarischen Prüfung der Rechtslage sind daher die Interessen von Antragstellerin und Antrags-gegnerin hier abzuwägen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die An-tragsgegnerin selbst im Hinblick auf die weitere Nutzung des Zeichens „MBST“ abgemahnt hatte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin die MBST-Therapie weiter unter Nennung der Marke und Therapieform der Antragstellerin unter mbst.terapia.it bewirbt, obwohl sie hierzu nach Ende des Vertrages nicht mehr verpflichtet wäre; dies relativiert den Vorwurf der Behinderung des Markteintritts in Italien für die Antragstellerin. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kern des Angriffs der Antragstellerin dagegen richtet, dass die Antrags-gegnerin die Technik der Magnetresonanztherapie bewerben, ohne darauf aufmerksam zu machen, dass die Antragstellerin die Technologie „erfunden habe“.



Verjährungsregeln sind keine Eingriffsnormen - Europäischer Gerichtshof vom 30. Januar 2019 C-149/18

1. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die eine dreijährige Verjährungsfrist für die Klage auf Ersatz der aus einem Schadensereignis resultierenden Schäden vorsieht, nicht als Eingriffsnorm im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, das angerufene Gericht stellt auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift fest, dass ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.

2. Art. 27 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass Art. 28 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der in innerstaatliches Recht umgesetzten Form keine Vorschrift des Unionsrechts im Sinne dieses Art. 27 darstellt, die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthält.

Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine restriktive Auslegung zur Eingriffsnorm auch für außervertragliche Schuldverhältnisse. Er lässt dem einzelnen Mitgliedstaat damit Raum, eigene Regelungen zu finden, die von denen eines anderen Mitgliedstaats abweichen. Insbesondere führt er aus: „Während der … Begriff „Eingriffsnormen“ im Kontext dieser Verordnung nicht definiert wird, definiert Art. 9 Abs. 1 der Rom I-Verordnung die Eingriffsnorm als zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Da das Erfordernis der Kohärenz bei der Anwendung der Verordnungen Rom I und Rom II (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C 359/14 und C 475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43) für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Auslegung der funktional identischen Begriffe in diesen beiden Verordnungen spricht, ist davon auszugehen, dass ungeachtet des Umstands, dass die Rom II-Verordnung in bestimmten Sprachfassungen eine andere Terminologie als die Rom I-Verordnung verwendet, die „Eingriffsnormen“ im Sinne des Art. 16 der Rom II-Verordnung der Definition der „Eingriffsnormen“ nach Art. 9 der Rom I-Verordnung entsprechen, so dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des letzteren Begriffs auch für die „Eingriffsnormen“ des Art. 16 der Rom II-Verordnung gilt.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Rom festgestellt hat, dass die Ausnahme aufgrund des Bestehens einer „zwingenden Vorschrift“ im Sinne des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats eng auszulegen ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Prüfung des „zwingenden“ Charakters der nationalen Vorschriften, die es anstelle des ausdrücklich von den Vertragsparteien gewählten Rechts anzuwenden gedenkt, nicht nur den genauen Wortlaut dieser Vorschriften, sondern auch deren allgemeine Systematik sowie sämtliche Umstände, unter denen diese Vorschriften erlassen wurden, berücksichtigen, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass es sich insoweit um zwingende Vorschriften handelt, als der nationale Gesetzgeber sie offenbar erlassen hat, um ein von dem betroffenen Mitgliedstaat als wesentlich angesehenes Interesse zu schützen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C 184/12, EU:C:2013:663, Rn. 50).

Entsprechend ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht bei der Bestimmung, ob eine „Eingriffsnorm“ im Sinne von Art. 16 der Rom II-Verordnung vorliegt, auf der Grundlage einer ausführlichen Analyse des Wortlauts, der allgemeinen Systematik, des Telos sowie des Entstehungszusammenhangs dieser Vorschrift festzustellen hat, ob ihr in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine derartige Bedeutung zukommt, dass ein Abweichen von dem gemäß Art. 4 dieser Verordnung anwendbaren Recht als gerechtfertigt erscheint.“



Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage vor einem US-amerikanischen Gericht - Bundesgerichtshof vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, wenn er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist.

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bonn, die Klägerin ist in Washington D.C. ansässig. Sie sind durch ein "Internet Peering Agreement" verbunden, nach dem sie wechselseitig verpflichtet sind, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Der Vertrag enthält die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar und Gerichtsstand Bonn ist.

Nachdem Bestrebungen der Klägerin, die Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu erreichen, erfolglos geblieben waren, erhob sie im Jahr 2016 Klage vor einem Bundesgericht in den USA, mit der sie die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begehrte. Dieses Gericht wies die Klage aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Kostenerstattung findet in den USA nach der "American Rule of Costs" grundsätzlich nicht statt. Das Bundesgericht ordnete eine solche auch nicht an.

Die Klägerin erhob nunmehr eine inhaltlich entsprechende Klage vor dem Landgericht Bonn. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Ersatz der ihr durch die Verteidigung gegen die Klage vor dem District Court entstandenen Kosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat beschränkt auf die Widerklage Berufung eingelegt. Auf diese hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts ist dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben und widrigenfalls - jedenfalls soweit das angerufene Gericht, wie das amerikanische Bundesgericht, seine Unzuständigkeit erkannt hat, der anderen Partei die dadurch entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu erstatten.

Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und (auch wirtschaftliche) Prozessrisiken berechenbar machen. Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches "forum shopping" durch eine Vertragspartei verhindern. Dieser Zweck, Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird. Mit der Vereinbarung deutschen Rechts insgesamt haben die Parteien zudem sowohl den aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch begründen kann, als auch das Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann, steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz schützt den verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Zugang zu staatlichen Gerichten. Dieser Zugang wird durch das Risiko der Pflicht zur Kostenerstattung, das jeder Klageerhebung innewohnt, nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt.

Mit ihrer Klage vor dem Bundesgericht in den USA hat die Klägerin diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht.


Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts - Bundesgerichtshof vom 3. April 2019, VII ZB 24/17

Die Gläubiger betreiben die Pfändung des Anteils an der Drittschuldnerin, eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in Großbritannien und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind u. a. der Schuldner.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen u. a. des Schuldners, sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt aus:

„Die internationale Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 11), folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet ist.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09 Rn. 13, NJW-RR 2011, 647; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.).

Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. zur Forderungsvollstreckung: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; vgl. ferner Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale Zwangsvollstreckung und Haftungsverwirklichung, S. 250 ff.; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 152 ff.). Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene Gesellschaft und der einzige Mitgesellschafter, ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte doppelte Belegenheit, vgl. hierzu Schall, WM 2011, 2249 f.; vgl. im Übrigen Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 96; Gottwald, IPRax 1991, 285, 290; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 25. April 1995 - 1 U 161/94, IPRax 1997, 338, 340).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 1999, 2027, juris Rn. 39 - Centros), über die Anerkennung der Rechts- und Partei-fähigkeit einer Gesellschaft (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614, juris Rn. 82 - Überseering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331, juris Rn. 105, 141 - Inspire Art). Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Diese Frage betrifft nicht die nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15 Rn. 10, BGHZ 216, 358; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 Rn. 27, BGHZ 195, 243; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 319).

Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO gepfändet werden.

Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 1065; Geimer, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 319, 3285; Domej in Hess, Die Anerkennung im Internationalen Zivilprozessrecht - Europäisches Vollstreckungsrecht, S. 109, 120; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 233 ff., 240 ff.; MünchKommBGB/Kindler, Band 12, Teil 10 Rn. 589; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn. 323; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rn. 29).

Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder einem anderen zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile an Gesellschaften wie der GmbH, § 15 Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch Anteile, die einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB.

Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II ZR 198/85, BGHZ 97, 392, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft (vgl. MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 25). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zudem zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als Gesellschafter aufdrängen. Die Vorschrift ermöglicht deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2018, § 859 Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 14).

Bei der LLP handelt es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt.

Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im Gesellschaftsanteils verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem Sachstatut ergebenden Rechte geltend machen kann. Die Gesellschafter einer LLP haben - wie bei der Personengesellschaft nach deutschem Recht - in der Regel ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren Willen in die Gesellschafterstellung hineindrängen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28). Vielmehr regeln die Vorschriften die Frage einer Vollstreckung gegen einen Gesellschafter der LLP und berühren ihren Bestand als juristisch eigenständige Person grundsätzlich nicht.

Der danach gepfändete Gesellschaftsanteil konnte gemäß § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Var. 1, § 836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden.“


In Deutschland wirksam begründetes Sicherungseigentum bleibt in Österreich erhalten – Oberster Gerichtshof vom 23. Januar 2019, 3 Ob 249/18s

Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland wirksam begründeten Eigentums durch den Import der Sache nach Österreich nicht begründen.

Der deutsche Kläger gewährte seinem Sohn, dem Betreiber eines Lokals in Vorarlberg, ein Darlehen und ließ sich sicherungshalber das Eigentum an der Registrierkasse des Lokals und an einem PKW einräumen. Im Zuge der von den Beklagten gegen den Sohn eingeleiteten Zwangsvollstreckung wurden diese beiden Gegenstände in Österreich gepfändet.

Dagegen richtet sich die Exszindierungsklage des Klägers mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er an den beiden Gegenständen in Deutschland nach den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen wirksam Sicherungseigentum erworben habe. Der Umstand, dass die Gegenstände von einem EU-Staat (Deutschland) in einen anderen EU-Staat (Österreich) verbracht wurden, ändere nichts an den rechtswirksam zu Stande gekommenen Eigentumsverhältnissen.

Die Beklagten wandten ein, dass durch eine in Deutschland (nur) mit einem Besitzkonstitut vereinbarte Sicherungsübereignung in Österreich nicht wirksam Sicherungseigentum begründet werden könne bzw. diese Form der Sicherungsübereignung in Österreich nicht anerkannt werde.

Die Vorinstanzen gingen von einer (in Deutschland) wirksamen Eigentumsbegründung durch Besitzkonstitut aus und wiesen die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 126/83 ab. Demnach besteht ein im Ausland wirksam erworbenes Sicherungseigentum an beweglichen Sachen nach deren Verbringung nach Österreich nicht mehr, wenn die zu seinem Weiterbestehen im Inland geforderten Publizitätserfordernisse fehlen.

Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision des Klägers im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags statt und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Der Senat erachtete die im Schrifttum gegen die Unionsrechtskonformität eines Ergebnisses im Sinne der Entscheidung 3 Ob 126/83 geäußerten Bedenken für beachtlich. Die dadurch indizierte Einschränkung der Kapitalmarkt- und Warenfreiheit lässt sich prima vista schwer rechtfertigen. Die Frage der Unionsrechtskonformität musste jedoch nicht abschließend geklärt werden.

Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland wirksam begründeten Eigentums (bloß) durch den Import der Sache nach Österreich nicht begründen, sodass eine Verletzung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist. Der Erwerb dinglicher Rechte an körperlichen Sachen ist gemäß § 31 Abs. 1 österr. IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befinden. Das IPRG geht bei der Sicherungsübereignung von der Anwendbarkeit der lex rei sitae aus. Bei der Auslegung von § 31 Abs. 1 österr. IPRG ist darauf abzustellen, ob bereits Vollendung gegeben ist, also ein abgeschlossener Tatbestand vorliegt. Mit einer wirksamen Begründung des Sicherungseigentums im Ausland ist der der dinglichen Rechtsgestaltung zugrundeliegende Tatbestand bereits vollendet. Ein Erlöschen eines in Deutschland mit Besitzkonstitut wirksam zur Sicherung übertragenen Eigentums durch Transport kann daher nicht auf § 31 Abs. 1 österr. IPRG gestützt werden, weil die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluss hat.

Nach den getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht – wie von den Vorinstanzen angenommen – gesichert davon ausgegangen werden, dass das Eigentum in Deutschland tatsächlich wirksam begründet wurde. Die bisherigen Feststellungen decken zwar eine entsprechende Vereinbarung samt Besitzkonstitut. Es bleibt aber offen, ob sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt in Deutschland befanden. Für die Frage eines wirksamen Eigentumserwerbs nach deutschen Recht kommt es i.V.m. § 31 österr. IPRG aber entscheidend darauf an, ob die Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der PKW bzw. die (dem 340 km vom Vertragsort entfernten Lokal des Sohnes in Österreich zugeordnete) Registrierkasse tatsächlich in Deutschland waren. Dafür ist der Kläger beweispflichtig.

Das Erstgericht wird das Beweisverfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und anschließend neuerlich zu entscheiden haben.


Europäischer Gleichlauf

Teil 1: Umwandlungen von Gesellschaften über die Grenze hinweg

Bisher war nur die Verschmelzung von Gesellschaften mit Richtlinie 2005/56/EG, in Deutschland umgesetzt in §§ 122a ff. UmwG Europa einheitlich geregelt. Bei anderen Umwandlungen wie Spaltung oder Formwechsel galt es, unter Berufung auf die vom EuGH garantierte Freizügigkeit („SEVIC, VALE, POLPUD“) analog vorzugehen. Rechtssicherheit sieht anders aus.

Die Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Gesellschaften soll zukünftig innerhalb der EU leichter möglich sein. Dazu konnten der Rat und das Parlament zum Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften COM(2018) 241 am 13. März 2019 eine vorläufige Einigung erzielen. Konfliktpunkte bestanden zuletzt hinsichtlich der genauen Ausgestaltung von Schutzvorschriften für Gesellschafter, Gläubiger und Beschäftigte. Die Rechte der Letzteren wurden nun gestärkt; insbesondere sieht der Kompromiss bessere Informations- und Beteiligungsrechte für die Beschäftigten vor. Im Vergleich zur derzeitigen Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit wird dies den Schutz der Beteiligten erheblich verbessern.

Auch am Konzept der „künstlichen Gestaltungen“ soll festgehalten werden. Über den zweiten zum Gesellschaftsrechtspaket gehörenden Richtlinienvorschlag zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht COM(2018) 239 einigten sich Rat und Parlament bereits am 4. Februar 2019. Im April wird wohl über beide Richtlinienvorschläge zusammen im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt. Danach muss auch der Rat die Einigung noch formell bestätigen.


Teil 2: Vorlagebeschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (KZR 66/17 vom 11.12.2018) zum Europäischen Gerichtshof zum Umfang des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO

Das Kollisionsrecht wurde in Europa nicht zuletzt durch die Rom II VO vereinheitlicht. Dort wird in Art. 6 ausdrücklich das anwendbare Recht bei der unlauterem Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendem Verhalten geregelt. Anders, nämlich ungenauer ist die Situation im internationalen Zivilprozessrecht, also vor allem nach der Brüssel Ia-VO. Hier kollidieren die Zuständigkeit in Art. 7 Nr. 1 bei vertraglichen Regelungen mit der Zuständigkeit bei deliktischen Regelungen in eben Art. 7 Nr. 2. In seiner letzten Entscheidung hatte der EuGH dem Gerichtsstand gemäß vertragliche Regelung in Art. 7 Nr. 1 den Vorzug gegeben: ,,…, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um zu klären, ob ein streitgegenständliches Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist.“ (EuGH, 13.03.2014 - C-548/12 -Brogsitter). Im Kartellrecht spielen fast immer vertragliche Regelungen unter den Parteien eine Rolle, sodass hier der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 oft leerliefe. Insoweit fragt sich, ob die kartellrechtliche Frage nicht nach dem Recht am Gerichtsstand beurteilt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof legt vor folgende Frage:

„Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen?“

Wir dürfen gespannt sein, was der Europäische Gerichtshof antworten wird.


Nicht-EU-ausländisches Gericht der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren - notzuständiges Amtsgericht Nürtingen, Beschluss vom 9. Oktober 2018 16 C 2892/18

Der Sachverhalt wirkt banal:

In einem Liefervertrag hatten die Parteien Exklusivität für verschiedene Produkte festgelegt. Anwendbares Recht soll das Recht eines Drittstaates außerhalb der EU sein. In diesem Drittstaat soll auch der Gerichtsstand sein. Art. 3 Rom I und Art. 25 Brüssel Ia lassen sowohl Rechts- als auch Gerichtsstandswahl verhältnismäßig problemlos zu.

Ein unter die Exklusivität fallendes Produkt befindet sich im Gerichtssprengel des Amtsgerichts Nürtingen und soll dort sequestriert werden. Gemäß § 942 ZPO erlässt das Amtsgericht die begehrte einstweilige Verfügung und verlangt Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen. Wo ist das Gericht der Hauptsache? Gilt die Derogation an das Gericht des Drittstaates? Soll die Hauptsache vor dem nach deutschem Recht zuständigen Landgericht Stuttgart verhandelt werden?

Das Amtsgericht entscheidet sich für das Gericht des Drittstaates als zuständiges Gericht und verlangt demgemäß die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens dort.

Nach Art. 35 Brüssel Ia gelten die Zuständigkeitsvorschriften gemäß Art. 4 ff. Brüssel Ia nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren. Demnach kann es zum Auseinanderfallen von Hauptsachezuständigkeit im Ausland und Eilzuständigkeit für das Verfügungsverfahren im Inland kommen. So auch hier: Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist Hauptsachegericht im Verfügungsverfahren das Landgericht Stuttgart und nicht das mit Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Gericht der Hauptsache im Ausland, was vorliegend auch elf Flugstunden entfernt ist. Eine denkbar ungeeignete Zuständigkeit zur Überprüfung eines amtsgerichtlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist auch nur schwer vorstellbar, wie dieses Gericht eines Drittstaates im Rechtfertigungsverfahren nach § 942 die einstweilige Verfügung hätte bestätigen oder aufheben sollen. Trotz aller Internationalisierung ist eine derartige Verschränkung ohne völkerrechtliche Verträge nicht denkbar.

Fazit: Jede Gerichtsstandsvereinbarung sollte auch eine Regelung im Hinblick auf das Eilverfahren enthalten. Zur Vereinfachung empfiehlt sich die Ausnahme eines solchen Verfahrens von der Vereinbarung.


Brexit: Europäische Kommission veröffentlicht Mitteilung über Vorbereitung für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

Die Europäische Kommission hat am 19. Juli 2018 eine Mitteilung angenommen, in der die laufenden Arbeiten zur Vorbereitung auf alle Szenarien des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union dargelegt werden.

Am 30. März 2019 wird das Vereinigte Königreich die EU verlassen und damit zu einem Drittland werden. Dies wird Auswirkungen auf Bürger, Unternehmen und Behörden haben, und zwar sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU. Dazu gehören beispielsweise wieder eingeführte Kontrollen an der EU-Außengrenze zum Vereinigten Königreich, Unsicherheiten im Hinblick auf die Gültigkeit von vom Vereinigten Königreich herausgegebenen Lizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen sowie uneinheitliche Vorschriften für die Übermittlung von Daten. In Mitteilung werden Mitgliedstaaten und private Akteure aufgerufen, ihre Vorbereitungsanstrengungen zu erhöhen. Der Text folgt damit dem Appell des Europäischen Rates (Artikel 50) vom vergangenen Monat, die Vorbereitungsarbeiten auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse zu intensivieren. Zwar arbeitet die EU Tag und Nacht daran, eine Einigung zu finden, die einen geordneten Austritt ermöglicht, doch wird der Austritt des Vereinigten Königreichs – ob mit oder ohne Einigung – zweifelsohne Störungen verursachen, z. B. in den Lieferketten. Da noch immer ungewiss ist, ob zum Austrittsdatum ein ratifiziertes Austrittsabkommen vorliegen oder wie dieses aussehen wird, laufen derzeit Vorbereitungen, die sicherstellen sollen, dass die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und die privaten Akteure für den Austritt des Vereinigten Königreichs gerüstet sind. Selbst im Falle einer Einigung wird das Vereinigte Königreich nach dem Austritt kein Mitglied der EU mehr sein und daher auch nicht mehr dieselben Vorteile genießen wie die Mitgliedstaaten. Daher ist es unabhängig von einer möglichen Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ganz entscheidend, bestmöglich auf den Moment vorbereitet zu sein, in dem das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird. Gleichwohl ist es nicht nur Aufgabe der EU-Organe, sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Alle Betroffenen auf EU-Ebene wie auf nationaler und regionaler Ebene, darunter Wirtschaftsteilnehmer und andere private Akteure, müssen sich in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich verstärkt für sämtliche Szenarien rüsten.

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat über seine Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten. Sofern nicht ein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum vorsieht oder der Europäische Rat nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließt, dass die Verträge ab einem späteren Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden, gilt das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 um 00.00 Uhr (MEZ) (Austrittsdatum) nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland. Die Interessenträger sowie die nationalen und EU-Behörden müssen sich daher auf zwei mögliche Hauptszenarien vorbereiten: Wird das Austrittsabkommen vor dem 30. März 2019 ratifiziert, tritt das EU-Recht ab dem 1. Januar 2021, d. h. nach einer Übergangsphase von 21 Monaten, für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. - Wird das Austrittsabkommen hingegen nicht vor dem 30. März 2019 ratifiziert, gibt es keine Übergangsphase und das EU-Recht tritt ab dem 30. März 2019 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. Dieses Szenario wird als „No deal“ oder als „Sturz in den Abgrund“ bezeichnet. - Im vergangenen Jahr hat die Kommission das gesamte EU-Recht, den sogenannten „Besitzstand der Union“, gesichtet, um zu prüfen, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs Änderungen erfordert. Zu diesem Zweck hat die Kommission spezifische gezielte Legislativvorschläge angenommen, um sicherzustellen, dass die EU-Vorschriften nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs in einer Union der 27 weiterhin reibungslos funktionieren werden. Darüber hinaus hat die Kommission mehr als 60 sektorspezifische Vermerke zu den Vorbereitungen auf den Brexit veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über die Folgen eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen zu informieren. Gerade die Vermerke im Hinblick auf Gesellschaftsrecht und Internationale Gerichtsbarkeit beleuchten die Schwierigkeiten, die kommen könnten: Gesellschaften des Vereinigten Königreichs wie vor allem Limited oder PLC müssen in den Mitgliedstaaten der EU nicht mehr anerkannt werden. Die Anwendbarkeit des vereinheitlichten europäischen Zivilprozessrechts wird stark eingeschränkt.

Weitere Informationen

Liste der im Hinblick auf die Brexit-Vorbereitungen noch ausstehenden Legislativinitiativen

Vermerke zu den Vorbereitungen auf den Brexit

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. Juni 2018

Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) zum Rahmen für die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich (23. März 2018)


Vertragshändler: Der Erfüllungsortsgerichtsstand liegt in dem Mitgliedstaat, in dem die Ware oder Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht wird, hilfsweise am Sitz des Vertragshändlers, EuGH C 64/17-Saey Home & Garden

Der Rechtsstreit betrifft die Saey Home & Garden NV/SA mit Sitz in Belgien und die Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA (im Folgenden: Lusavouga) mit Sitz in Portugal wegen einer Klage auf Schadensersatz aufgrund der Kündigung des zwischen diesen Gesellschaften in Bezug auf den spanischen Markt geschlossenen Vertriebsvertrags.

In der internationalen Rechtspraxis kommt es häufig vor, dass entgegen aller Beratung kein Gerichtsstand vertraglich festgelegt wird. Oft werden unzureichende Vertragsmuster aus dem Internet benutzt, teilweise ist die Gerichtsstandklausel formwidrig und damit unwirksam.

Gemäß Art. 25 Brüssel 1a-Verordnung (Nr. 1215/2012) können die Parteien einen Gerichtsstand vor allem schriftlich festlegen. Art. 25 lautet:

„(1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

…“

Die belgische Saey Home & Garden NV/SA hatte erstmals mittels Geschäftsbedingung auf ihrer Rechnung auf ihren Gerichtsstand in Kortrijk hingewiesen. Eine Vereinbarung nach den Buchstaben a oder b war damit nicht mehr möglich, aber auch ein entsprechender Handelsbrauch nach Buchstabe c wurde vom Gerichtshof verneint. Ein solcher nachträglicher Fakturengerichtsstand, wie ihn z. B. Österreich kennt (§ 88 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm), ist gemäß Art. 25 Abs. 1c Brüssel 1a-Verordnung – wie der Europäische Gerichtshof jetzt erstmals höchstrichterlich entschieden hat – nicht möglich. Eine Gerichtsstandsklausel in Geschäftsbedingungen ist nur zulässig, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt (Urteil vom 7. Juli 2016, C 222/15 - Hőszig, Rn. 39).

Wo aber liegt dann der Gerichtsstand eines Vertragshändler- oder allgemeiner Vertriebsvertrages?

In Art. 7 Brüssel 1a-Verordnung (Nr. 1215/2012) heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

– für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

Der Gerichtshof erläutert hierzu in seiner Entscheidung, dass es sich zuallererst um einen Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen handeln muss. Dienstleistungen seien als Tätigkeit gegen Entgelt zu verstehen.

„Das Kriterium des Vorliegens einer Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vornahme positiver Handlungen und schließt bloße Unterlassungen aus. Dieses Kriterium entspricht bei einem Vertriebsvertrag der charakteristischen Leistung, die der Vertragshändler erbringt, der durch die Gewährleistung des Vertriebs der Erzeugnisse des Lizenzgebers an der Förderung der Verbreitung dieser Erzeugnisse mitwirkt. Dank der ihm nach dem Betriebsvertrag zustehenden Beschaffungsgarantie und gegebenenfalls dank seiner Beteiligung an der Geschäftsstrategie des Lizenzgebers, insbesondere an Aktionen zur Absatzförderung – Umstände, deren Feststellung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt –, ist der Vertragshändler in der Lage, den Kunden Dienstleistungen und Vorteile zu bieten, die ein einfacher Wiederverkäufer nicht bieten kann, und somit für die Erzeugnisse des Lizenzgebers einen größeren Anteil am lokalen Markt zu erobern…

Das nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über Klagen aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zuständige Gericht ist im Fall der Leistungserbringung in mehreren Mitgliedstaaten folglich das Gericht des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen“

So bekommt der Rechtsanwender eine einfache Checkliste zur Ermittlung des richtigen Gerichts im Falle eines Vertriebsvertrags an die Hand:

1. Gibt es einen gültige Gerichtsstandsvereinbarung? Falls nicht, dann 2.

2. Wo liegt der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung? Falls nicht, dann 3.

3. Wo ist der Sitz des Vertragshändler/Leistungserbringers?

Nicht zuletzt ergibt sich damit auch ein Gleichlauf zum materiellen Recht nach der Rom I-Verordnung (Nr. 593/2008):

Art. 3 garantiert die freie Rechtswahl.

Art. 4 Abs. 1 lit. f legt fest, dass Vertriebsverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Praxis der Forderungsdurchsetzung in der Europäischen Union – Cross-Border Enforcement

Die Zahlung einer Forderung durch einen Schuldner im Ausland ist nicht nur für Inkassobüros von Belang. Jede internationale Transaktion muss darauf geprüft werden, ob im Falle der Vertragsverletzung eine effektive Geltendmachung der resultierenden Forderung möglich ist. Im Rahmen der Vertragsgestaltung geht es dabei vor allem um die Frage des Gerichtsstands. Die Mandantin ist darüber aufzuklären, ob ein ausländischer Gerichtsstand vorteilhaft gegenüber einem inländischen Gerichtsstand mit anschließender Anerkennung/Vollstreckung im Ausland ist. Grundsätzlich bietet ein inländischer Gerichtsstand für das Erkenntnisverfahren viele Vorteile wie kurze Wege, vertrautes Verfahren, Gerichtssprache und nicht zuletzt einen „Heimvorteil“. Solche Vorteile können sich aber im Falle ungenügender Vollstreckung im Ausland, weil im Inland kein verwertbares Vermögen zur Verfügung steht, ins Gegenteil verkehren. Dabei kommt es nicht nur auf die Gesetzeslage, sondern auch die Möglichkeit der tatsächlichen Durchführung an.

Auf europäischer Ebene hat sich seit dem Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 (EuGVÜ - „Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“) viel getan. Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde mit Ausnahme für Dänemark durch die Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) abgelöst. Diese wurde wiederum durch die Brüssel Ia-VO vom 10. Januar 2015 von der VO (EU) Nr. 1215/2012 seit 10. Januar 2015 ersetzt.

Gegenüber den EFTA-Staaten (also Island, Norwegen, Schweiz, aber nicht Liechtenstein) gilt weiterhin das inhaltlich fast wörtlich mit der EuGVÜ übereinstimmende Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ).

Die grundlegende Brüssel Ia-VO wird ergänzt und teilweise ersetzt durch die sogenannten EU-Verordnungen der „2. Generation“, nämlich die Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO), die Europäischer Zahlungsbefehl- oder Mahnverfahrensverordnung (EuMahnVO), die Europäische Verordnung für geringfügige Forderungen („Small Claims“; EuGFVO) sowie Europäische Kontopfändungsverordnung (EuKpfVO). Bevor eine Forderung geltend gemacht wird, sind deshalb die verschiedenen europarechtlichen Wege zu prüfen:

1. Brüssel Ia-VO

1.1. Regelung der Zuständigkeit im Erkenntnis-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren

1.2. Kein Erkenntnisverfahren

1.3. Zivil- oder Handelssache

1.4. Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats

1.5. Anerkennung ohne ein besonderes Verfahren

1.6. Kein Exequaturverfahren: Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung

1.7. Antrag auf Versagung der Vollstreckung

1.7.1. Ordre public

1.7.2. Klagezustellung

1.7.3. Widersprechende Entscheidungen

1.7.4. Internationale Zuständigkeit

2. Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO)

2.1. Nur Vollstreckungs-, kein Erkenntnisverfahren

2.2. Unbestrittene Forderung

2.2.1. wenn der Schuldner der Forderung entweder ausdrücklich zugestimmt hat,

2.2.2. nicht widersprochen hat,

2.2.3. sie in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat oder

2.2.4. durch Säumnis ein stillschweigendes Zugeständnis begründet.

2.2.5. In Deutschland also vor allem Mahnbescheide und Versäumnisurteile

2.3. Alle Zivil- und Handelssachen

2.4. Vollstreckung durch Vorlage der Entscheidung samt Europäischem Vollstreckungstitel

2.5. Vollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats

2.6. Antrag auf Versagung der Vollstreckung

2.6.1. frühere Entscheidung

2.6.2. Unvereinbarkeit

3. Europäischer Zahlungsbefehl oder Mahnverfahrensverordnung (EuMahnVO)

3.1. Einheitliches Erkenntnisverfahren für unbestrittene Forderungen

3.2. Zivil- und Handelsrechts

3.3. Fällige Forderung

3.4. Antrag durch einheitliches Formblatt in allen EG-Sprachen vor dem zuständigen Mahngericht

3.5. Bearbeitung durch Rechtspfleger; Überprüfung dem Richter vorbehalten

3.6. Anwendbarkeit und Zuständigkeit sehr komplex (insbesondere Art. 2 Abs. 2 lit. d MahnVO und Art. 6 Abs. 2 MahnVO)

3.7. Schwierigkeiten bei der Zustellung

3.8. Erlass regelmäßig binnen 30 Tagen

3.9. Ohne Einspruch ergeht Europäischer Vollstreckungstitel.

3.10. Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des Vollstreckungsstaates ohne weitere Vollstreck-barkeitserklärung durch ein Gericht